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Nachrichten- und Anzeigenblatt für die Gemeinde Hohenahr
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Vereinsförderungsrichtlinie 2023

Präambel:

Die Gemeinde Hohenahr ist bestrebt, die örtlichen Vereine im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auf der Grundlage der nachstehenden Regelungen finanziell zu unterstützen und damit das Vereinsleben in der Gemeinde dauerhaft zu fördern.

Durch diese Vereinsförderungsrichtlinie soll den Vereinen eine wirksame Breitenarbeit und eine intensive Jugendarbeit ermöglicht werden.

Die Vereinsförderung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Hohenahr. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht.

Nicht gefördert werden Vereine mit politischer Zielsetzung.

1.

Förderungswürdige Vereine

1.1

Verzeichnis der förderungswürdigen Vereine

In der Anlage 1 zu dieser Vereinsförderungsrichtlinie werden alle förderungswürdigen Vereine in der Gemeinde Hohenahr aufgeführt.

In diesem Verzeichnis wird zwischen sporttreibenden Vereinen, kulturellen Vereinen, Vereinen der Natur- und Heimatpflege sowie den sonstigen Vereinen unterschieden.

Über die Aufnahme und das Ausscheiden eines Vereines in das oder aus dem Verzeichnis entscheidet die Gemeindevertretung.

1.2

Aufnahme eines Vereines

In das Verzeichnis werden nur solche Vereine aufgenommen werden, die

a)

ihren Sitz im Bereich der Gemeinde Hohenahr haben,

b)

aufgrund von bestimmten Merkmalen (z.B. Satzung, Eintragung in das Vereinsregister, Vereinsgeschichte, Anschluss an überörtlichen Verband usw.) die Gewähr eines dauerhaften Zusammenschlusses bieten,

c)

Vereinsbeiträge erheben, die der heutigen Zeit und den Zwecken des Vereines angemessen sind,

d)

die allen Hohenahrer Bürgerinnen und Bürgern offenstehen.

1.3

Ausscheiden eines Vereines

Aus dem Verzeichnis sind regelmäßig solche Vereine zu streichen, die

a)

nicht mehr den Merkmalen des Punktes 1.2 entsprechen.

b)

Die Auflösung eines Vereins ist umgehend anzuzeigen. In Zweifelsfällen entscheidet die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr.

2.

Förderung der allgemeinen Vereinsarbeit

2.1

Die förderungswürdigen Vereine erhalten eine jährliche kommunale Förderung der allgemeinen Vereinsarbeit nach Anlage 2.

2.2

Die allgemeine Förderung wird durch einfachen Beschluss der Gemeindevertretung festgelegt. Deren jeweilige Höhe gilt - mit Beginn in 2008 - zunächst für die Dauer von drei Jahren.

2.3

Die allgemeine Förderung (Grundförderung) wird ohne Antrag gewährt. Die Vereine müssen unaufgefordert ihre Mitgliederzahlen zum Stichtag 31.12. des Vorjahres bis zum 31.01. des Folgejahres formlos melden. Eine Auszahlung der Vereinsförderung ist bei fehlender Meldung nicht möglich.

Die Förderung ist nach Mitgliederzahlen gestaffelt und beträgt

-

bis 100 Mitglieder

50,00 €

-

ab 101 bis 200 Mitglieder

100,00 €

-

ab 201 bis 300 Mitglieder

200,00 €

-

ab 301 bis 400 Mitglieder

300,00 €

usw.

2.4

Die Auszahlung des jeweiligen Förderbetrages erfolgt jeweils zum 15. März eines jeden Jahres; dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass zu diesem Zeitpunkt die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das entsprechende Haushaltsjahr durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr beschlossen wurden; ggf. verschiebt sich die Auszahlung auf einen späteren Zeitpunkt nach der Beschlussfassung.

3.

Besondere Vereinsförderung

3.1.

Nutzung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser

Die Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser werden den Vereinen nach Anlage 1 mietfrei zur Durchführung ihrer Übungsstunden zur Verfügung gestellt.

Vereine nach der Anlage 1 können einmal im Jahr ein Bürger- oder Dorfgemeinschaftshaus mietfrei zur Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung benutzen. Dies gilt nicht für Bürger- oder Dorfgemeinschaftshäuser, die verpachtet sind. Für diese gilt eine Sonderregelung.

Wird bei der öffentlichen Veranstaltung Eintritt erhoben oder werden Getränke verabreicht, so sind die festgelegten Benutzungsgebühren für das Bürger- oder Dorfgemeinschaftshaus zu entrichten.

3.2

Nutzung der gemeindlichen Sportanlagen und -gebäude

Die Sportanlagen der Gemeinde Hohenahr und die Sportgebäude (Sport- und Vereinsheim) werden den interessierten Vereinen sowie den Sportfachverbänden grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Wenn es nach der Art und dem Umfang des ausgeübten Sportes sowie den räumlichen Gegebenheiten möglich ist, werden auch die Bürger- oder Dorfgemeinschaftshäuser den sporttreibenden Vereinen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Über entsprechende Anträge entscheidet der Gemeindevorstand.

Die Gemeinde Hohenahr stellt die Duschen und Toilettenanlagen in den Bürger- und Dorfgemeinschaftshäusern den interessierten Vereinen unentgeltlich zur Verfügung.

3.3

Nutzung der vereinseigenen und gepachteten Sportanlagen und -gebäude

3.3.1

Laufende Gebäudeunterhaltung und -sanierung

Soweit die Vereine eigene und gepachtete Einrichtungen betreiben (Vereins- und Sportheime), werden die mit dem Sportbetrieb entstehenden Kosten mit einem Pauschalbetrag nach Anlage 2 - Gebäudeunterhaltung - bezuschusst.

Der Pauschalbetrag dient der baulichen und betrieblichen Unterhaltung der Vereins- und Sportheime.

Die Vereine tragen alle Bau-, Unterhaltungs- und Betriebskosten, die mit dem Gebäude verbunden sind. Dies sind beispielsweise Versicherungsprämien, Brennstoffe (Heizöl, Gas, etc.), Grundsteuer, Wassergeld und Kanalbenutzungsgebühren, Stromkosten, Müllabfuhrgebühren, etc.

Die Gemeinde Hohenahr verzichtet - unter dem Vorbehalt des jederzeit Widerrufs - auf die Geltendmachung der Einnahmen aus der Vermietung der Vereins- und Sportheime (§ 6 Abs. 2 der Pachtverträge).

3.3.2

Laufende Sportplatzunterhaltung und -sanierung

Mit dem Pauschalbetrag für die laufende Unterhaltung und Sanierung erhalten die sporttreibenden Vereine die Möglichkeit, die Sportanlagen in eigener Regie und auf eigene Rechnung zu unterhalten.

3.3.3

künftige Gebäude- und Sportplatzunterhaltung und -sanierung

Mit dem Sparbetrag sollen künftige größere Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen abgegolten werden.

Der jährliche Sparbetrag wird von der Gemeinde Hohenahr auf ein Treuhandkonto gezahlt. Die Sparbeträge sind zukunfts- und finanzsicher angelegt.

Eine Entnahme von diesem Treuhandkonto ist nur im Einvernehmen zwischen dem Vereinsvorsitzenden oder Stellvertreter und dem Bürgermeister oder dessen Vertreter im Amt möglich. Im Zweifelsfalle entscheidet der Gemeindevorstand.

Die sporttreibenden Vereine erhalten damit die Möglichkeit, dass künftige Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen in eigener Regie und auf eigene Rechnung durchgeführt werden können.

Spätere gemeindliche Zuschüsse für vereinseigene oder gepachtete Sportanlagen- und Gebäudesanierungen sind ausgeschlossen. Diese sind mit der Förderung nach Ziffer 3.3 abgegolten.

3.4

Die besonderen Förderungen werden durch Beschluss der Gemeindevertretung festgelegt.

Die Förderhöhe wird auf unbestimmt Zeit beschlossen und kann jederzeit durch einfachen Beschluss der Gemeindevertretung angepasst werden.

Für die besonderen Förderungen gelten die Bestimmungen unter Ziffer 2.3 und 2.4 entsprechend.

4.

Förderung der Seniorenarbeit

Die Seniorenkreise der Gemeinde Hohenahr werden nach Anlage 2 zur Durchführung ihrer traditionellen Seniorenfeier (Weihnachtsfeiern) gefördert.

Den Seniorenkreisen werden die Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser zur Durchführung dieser Veranstaltungen kostenfrei zur Verfügung gestellt.

5.

Förderung der Freiwilligen Feuerwehren

Zur Förderung ihres Vereinslebens werden auf die Feuerwehrvereine in der Gemeinde Hohenahr die Bestimmungen unter Punkt 2.1 bis 2.4 sowie 3.1 entsprechend angewandt.

6.

Förderung von Vereinen außerhalb der Vereinsförderungsrichtlinien

Auf Vereine und Vereinigungen, die nicht Vereine im Sinne dieser Vereinsförderungsrichtlinien sind, kann auf Antrag die Bestimmung nach Ziffer 3.1 entsprechend angewendet werden, wenn die Veranstaltungen vorwiegend kulturellen Zwecken (z.B. Laientheatergruppe) oder der Geselligkeit (Tanz in den Mai, o.ä.) dient und eine Gewinnerzielungsabsicht nicht im Vordergrund steht.

Über den Antrag entscheidet der Gemeindevorstand.

7.

Vereinsjubiläen

Vereine nach Anlage 1 erhalten ohne Antrag für Vereinsjubiläen eine finanzielle Zuwendung.

Diese bemisst sich nach dem Alter des Vereins und beträgt 5,00 € / Jahr.

Als Vereinsjubiläum wird das 25-, 50-, 75-, 100-jährige usw. Bestehen des Vereines anerkannt.

8.

In-Kraft-Treten

Diese Vereinsförderungsrichtlinie tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Hohenahr, den 11. Dezember 2023

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Hohenahr
gez.
Ebertz
Bürgermeister

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Förderrichtlinie mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechts-wirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hohenahr, den 11. Dezember 2023

Gemeindevorstand der
Gemeinde Hohenahr
gez.
Markus Ebertz
Bürgermeister