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Nachrichten- und Anzeigenblatt für die Gemeinde Hohenahr
Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Hohenahr für das Haushaltsjahr 2024 

1. Nachtragshaushaltssatzung

Aufgrund des § 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr am 21. März 2024 folgende Nachtragssatzung beschlossen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushalt werden

Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbedarf in Höhe von 266.746 EUR aus.

Der Finanzhaushalt weist einen Zahlungsmittelbedarf in Höhe von 297.260 EUR aus.

§ 2

(1) Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 800.000 EUR um 1.000.000 EUR erhöht und damit auf 1.800.000 EUR festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der bisherige Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird nicht geändert.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 nicht geändert.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 06. Dezember 2023 beschlossene Stellenplan inklusive der am 21. März 2024 beschlossenen Änderungen.

§ 8

Die in § 8 der Haushaltssatzung festgelegten weiteren Vorschriften werden nicht geändert.

Hohenahr, den 21. März 2024 —  Der Gemeindevorstand

 — Markus Ebertz, Bürgermeister

2. Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderliche(n) Genehmigung(en) der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Nachtragshaushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Gemäß § 97a i. V. m. den §§ 98, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuellen Fassung, erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr die

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung Nachtrag 2024

1.

der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von

1.800.000 € (i.W.: Eine Million Achthunderttausend Euro)

2.

zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 105 HGO bis zu einem unveränderten Höchstbetrag von

250.000 € (i.W.: Zweihundertfünfzigtausend Euro)

Der Nachtragshaushalt hat keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und wird unter folgender Auflage genehmigt:

Auflagen

1.

Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist der Gemeindevertretung gemäß § 50 Abs.3 HGO bekannt zu machen. Den Beleg dafür und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) i.S.v. § 97 Abs.4 HGO bitte ich bis zum 28. Mai 2024 zu übersenden.

In Vertretung
(Siegel)
Ulrich Jochem
Verwaltungsoberrat

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 03. Juni 2024 bis 10. Juni 2024 im Rathaus, Zimmer 15 - Finanzabteilung, zu den üblichen Öffnungs-/ Sprechzeiten öffentlich aus.

Hohenahr, 22. Mai 2024  — Der Gemeindevorstand

 — gez.

 — Markus Ebertz, Bürgermeister