zur Satzung der Gemeinde Hohenahr vom 13. Juni 2024 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Hohenahr
Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert am 16. Februar.2023 (GVBl. S.90, 93 ) und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19)
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr in ihrer Sitzung am 13. Juni 2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Kostenbeitragspflicht und Zahlung von Verpflegungsentgelt
| (1) | Für die Betreuung von in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Hohenahr aufgenommenen Kinder haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelt zu entrichten. |
| (2) | Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten und bis 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. |
| (3) | Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst der/die Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Falls keine Zahlung eingeht und auch keine Übernahme der Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII erfolgt, ist der andere Elternteil kostenpflichtig. Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags. |
| (4) | Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2 bis 4 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung des Kindes/ der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotene Mittagsversorgung. |
| (5) | Bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsversorgung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt dafür zu zahlen. |
§ 2 Kostenbeitrag und Verpflegungsentgelt
| (1) | Für die in der Kindertageseinrichtung angebotene Mittagessen ist Verpflegungsentgelt zu zahlen. Das Verpflegungsentgelt für das Mittagessen ist bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden stets zu zahlen. |
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| Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eins Kindes der jeweiligen Altersgruppe nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit: |
| Betreuungsmodul | Betreuungs-zeit | Kostenbeitrag monatlich | Davon freigestellt nach § 3 | Zu zahlender Kostenbeitrag |
| Krippenkind im Alter von 1- 3 Jahren | 7- 13 Uhr 30 Wochen-stunden Modul 1 | 160,00 € | 0,00 €- | 160,00 € |
| Krippenkind im Alter von 1- 3 Jahren | 7 -15 Uhr 40 Wochen-stunden Modul 2 | 200,00 € | 0,00 € | 200,00 € |
| Krippenkind im Alter von 1- 3 Jahren | 7 -13 Uhr (Mo und Fr) 7 -15 Uhr (Di bis Do) 36 Wochen-stunden Modul 4 | 180,00 € | 0,00 € | 180,00 € |
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| Betreuungsmodul | Betreuungs-zeit | Kostenbeitrag monatlich | Davon freigestellt nach § 3 | Zu zahlender Kostenbeitrag |
| Kindergartenkind im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt | 7- 13 Uhr 30 Wochen-stunden Modul 1 | 160,00 € | 149,16 € | 0,00 € |
| Kindergartenkind im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt | 7 -15 Uhr 40 Wochen-stunden Modul 2 | 200,00 € | 149,16 € | 50,00 € |
| Kindergartenkind im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt | 7 -16 Uhr 45 Wochen-stunden Modul 3 | 240,00 € | 149,16 € | 90,00 € |
| Betreuungsmodul | Betreuungs-zeit | Kostenbeitrag monatlich | Davon freigestellt nach § 3 | Zu zahlender Kostenbeitrag |
| Kindergartenkind im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt | 7 -13 Uhr (Mo und Fr) 7 -15 Uhr (Di bis Do) 36 Wochen-stunden Modul 4 | 180,00 € | 149,16 € | 30,00 € |
| Kindergartenkind im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt | 7 -13 Uhr (Mo und Fr) 7 -16 Uhr (Di bis Do) 39 Wochen-stunden Modul 5 | 200,00 € | 149,16 € | 50,00 € |
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| Die monatlichen Kostenbeiträge nach Abs. 1 erhöhen sich ab 01. August 2025 um 10,00 € je Monat, ab 01. August 2026 um weitere 10,00 € je Monat. |
| (2) | Die Buchung der einzelnen Module ist immer für sechs Monate verpflichtend (01. August bis 31. Januar bzw. 01. Februar bis 31. Juli). Ein Modulwechsel ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Halbjahres schriftlich anzumelden. |
| (3) | Ein früherer Wechsel der Betreuungszeit (Modul) ist nur auf Antrag und aus wichtigem Grund möglich. Im Antrag sind die Gründe schriftlich darzulegen. Über den Antrag entscheidet der Gemeindevorstand. |
| (4) | Für die in der Kindertageseinrichtung angebotene Mittagessen ist Verpflegungsentgelt zu zahlen. Das Verpflegungsentgelt für das Mittagessen ist bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden stets zu zahlen. |
| (6) | Für alle Altersgruppen (Krippen- und Kindergartenkinder) ist ein monatliches Entgelt für Getränke (sog. „Milchgeld“) in Höhe von 6,00 € zu zahlen. |
| (7) | Das Verpflegungsentgelt sowie das Entgelt für Getränke („Milchgeld“) ist monatlich mit dem Kostenbeitrag zu zahlen. |
§ 3 Befreiung von den Kostenbeiträgen
Soweit das Land Hessen der Gemeinde Hohenahr jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d.h. bis zum Vormonat vor der tatsächlichen Einschulung bzw. dem Schulbeginn) also für Kindergartenkinder gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:
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| 1. | ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde |
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| 2. | ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde |
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| 3. | der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird. |
§ 3a Zusatzbeitrag bei Überschreitung der Betreuungszeit
Die Kinder sind pünktlich nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit abzuholen.
Wenn ein Kind ausnahmsweise nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit nicht abgeholt wird, entsteht für die zusätzlich aufzuwendende Betreuungszeit ein zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe von 10,00 €.
§ 4 Ermäßigung der Kostenbeiträge
Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) eine Kindertagesstätte der Gemeinde Hohenahr, wird für das zweite Kind nur die Hälfte des jeweiligen Kostenbeitrages und für die weiteren Kinder kein Kostenbeitrag erhoben.
§ 5 Abwicklung der Kostenbeiträge
| (1) | Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen. |
| (2) | Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse Hohenahr zu zahlen. Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist. |
| (3) | Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z.B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, gesundheitlichen Gründen, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt) weiterzuzahlen. |
| (5) | Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen durchgehenden Zeitraum von mehr als 6 Wochen nicht besuchen, kann der Gemeindevorstand nach Ermessen entsprechend § 227 Abgabenordnung (AO) eine Ermäßigung oder einen Erlass der Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit gewähren. |
| (6) | Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden, soweit keine Kostenfreistellung nach § 3 besteht. Gegebenenfalls kann daher auch eine Ganztagsbetreuung auf die Regelbetreuungszeit gekürzt werden. |
§ 6 Datenschutz
(1) | Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über |
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| 1. | Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten, |
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| 2. | Geburtsdatum des Kindes, |
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| 3. | Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten, |
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| 4. | Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde Hohenahr besuchen, |
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| 5. | weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften usw.). |
| (2) | Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Gemeinde Hohenahr soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist. |
| (3) | Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Gemeinde unter www.hohenahr.de einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Gemeinde unter www.hohenahr.de/pdf/leben-wohnen/kitas/anmeldung-kita-stand022024.pdf (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform. |
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. August 2024 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Hohenahr, 14. Juni 2024
Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 21. Juni 2024 im Mitteilungsblatt der Gemeinde Hohenahr, Nr. 25, öffentlich bekannt gemacht.
Hohenahr, 21. Juni 2024