Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg
Tel.-Nr.: (0611) 535 3210, Fax-Nr.: (0611) 525 3300
E-Mail: info.afb-marburg@hvbg.hessen.de
Gz.: 2-MR-05-20-89-01-B-0001#010
Flurbereinigungsverfahren Bischoffen-Offenbach
Verfahrens-Nr.: VF 2089
Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird der vom Amt für Bodenmanagement Marburg erlassene Flurbereinigungsbeschluss vom 30.01.2013 im Flurbereinigungsverfahren Bischoffen-Offenbach wie folgt geändert:
Das Flurbereinigungsgebiet hat sich durch die Zuziehung und den Ausschluss von Grundstücken geändert
Das Flurbereinigungsgebiet hat unter Berücksichtigung der unter Nummer 1 genannten Änderungen eine Gesamtfläche von rund 131 ha. Damit verringert sich das Flurbereinigungsgebiet um 4 ha. Die mit diesem Änderungsbeschluss vom Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossenen Grundstücke sind:
Aus der Gemarkung Offenbach Flur 13 werden folgende Grundstücke ausgeschlossen:
Flurstücke 200/2, 201/2, 202/2, 203-213, 214/2, 215/2, 216/2, 217-226, 227/2, 228-233, 320/3 (entstanden aus 320/2), 326/4, 327, 328/2 (entstanden aus 328), 332/2 (entstanden aus 332), 336, 337/2, 502
Aus der Gemarkung Offenbach Flur 14 werden folgende Grundstücke ausgeschlossen:
Flurstücke 199-203, 231, 232 und 462/373 (existiert nicht, Schreibfehler im Beschluss)
Weiterhin werden aufgrund einer Teilung (Fortführungsmitteilung Nr. 1/2023) folgende Grundstücke ausgeschlossen:
Flurstücke 230/2, 233/2 - 238/2, 274/2 - 276/2, 328/2, 361/2, 381/2, 382/2,
Zum Verfahren zugezogen wird aus der Gemarkung Offenbach Flur 10:
Flurstück 3
Folgende Grundstücke bleiben nach der Zerlegungsmessung im Verfahren in der Gemarkung Offenbach Flur 13 enthalten:
Flurstücke 320/4, 328/1, 332/1
Folgende Grundstücke bleiben nach der Zerlegungsmessung im Verfahren in der Gemarkung Offenbach Flur 14 enthalten:
Flurstücke 230/1, 233/1, 234/1, 235/1, 236/1,237/1,238/1, 274/1, 275/1, 276/1, 361/1, 381/1, 382/1, 462/372
Die betroffenen Flurstücke sind in der Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 1) und der Gebietskarte (Anlage 2) kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Änderungsbeschlusses.
Durch diesen Änderungsbeschluss tritt keine Änderung in der Bezeichnung der Teilnehmergemeinschaft ein.
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):
| 1. | Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. |
| 2. | Als Nebenbeteiligte |
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| a) | Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden, |
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| b) | andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG), |
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| c) | Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird, |
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| d) | Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, |
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| e) | Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und |
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| f) | Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG). |
Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes, im Falle der Nr. 4 bis zur Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen:
An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
Die Genehmigungspflicht für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Dies betrifft weiterhin die Grundstücke Gemarkung Bischoffen Flur 6 Nr. 94 und 95 sowie Gemarkung Offenbach Flur 17 Nr. 128, 143, 150, 158 und 159. Diese wurden mit dem 3. Änderungsbeschluss zum Verfahren zugezogen.
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
Dieser Änderungsbeschluss des Änderungsbeschlusses wird in der Flurbereinigungsgemeinde Bischoffen, Mittenaar und Hohenahr und in den angrenzenden Gemeinden Siegbach, Bad Endbach, Lohra, Biebertal, Ehringshausen und Sinn und in den angrenzenden Städten Aßlar, Gladenbach, Wetzlar und Herborn öffentlich bekannt gemacht und im Staatsanzeiger nachrichtlich veröffentlicht.
Gleichzeitig wird der Änderungsbeschluss mit Begründung, die Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 1) und die Gebietskarte (Anlage 2) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der Gemeinde Mittenaar, Leipziger Straße 1, 35756 Mittenaar während der Dienstzeiten.
Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse
https://hvbg.hessen.de/bodenmanagement/flurbereinigungsverfahren/bischoffen-offenbach
abrufbar.
Aktuell wird vom Regierungspräsidium Gießen der Regionalplan Mittelhessen neu aufgestellt. Dieser sieht die Möglichkeit der Erweiterung des Baugebietes Christgreubchen in Mittenaar-Offenbach vor. Aufgrund der aktuellen Nachfrage nach Bauplätzen beabsichtigt die Gemeinde Mittenaar diese Flächen zu entwickeln und um dies nicht zu behindern, werden hiermit die davon betroffenen Grundstücke aus dem Flurbereinigungsverfahren ausgeschlossen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
Amt für Bodenmanagement Marburg
- Flurbereinigungsbehörde -
Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg
oder beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Marburg, den 20.06.2023