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Nachrichten- und Anzeigenblatt für die Gemeinde Hohenahr
Ausgabe 27/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Hohenahr, Ortsteil Erda

Bebauungsplan „Gewerbegebiet West“ 7. Änderung

In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr hat den Bebauungsplan „Gewerbegebiet West“ 7. Änderung und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) in ihrer Sitzung am 15.02.2023 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung werden im Rathaus der Gemeinde Hohenahr, Rathausplatz 6, 35644 Hohenahr, während der üblichen Dienststunden, die wie folgt festgesetzt sind:

montags

von 8.00h bis 12.00h

dienstags

von 8.00h bis 12.00h und 13.30h bis 15.30h

mittwochs

von 8.00h bis 12.00h

donnerstags

von 8.00h bis 12.00h und 14.00h bis 18.00h

freitags

von 8.00h bis 12.00h

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Der Gemeindevorstand

Bauleitplanung der Gemeinde Hohenahr, Ortsteil Erda

Bebauungsplan „Gewerbegebiet West“ 7. Änderung

Hier: Räumlicher Geltungsbereich

genordet, ohne Maßstab