Titel Logo
Nachrichten- und Anzeigenblatt für die Gemeinde Hohenahr
Ausgabe 29/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Hohenahr

(Kostenbeitragssatzung)

Kostenbeitragssatzung

zur Satzung der Gemeinde Hohenahr vom 13. Juni 2024 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Hohenahr

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert am 16. Februar.2023 (GVBl. S.90, 93 ) und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19)

hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr in ihrer Sitzung am 11. Juli 2024 die folgende 1. Änderung der Satzung beschlossen:

§ 2 Kostenbeitrag und Verpflegungsentgelt wird wie folgt ergänzt:

(1) Für die in der Kindertageseinrichtung angebotene Mittagessen ist Verpflegungsentgelt zu zahlen. Das Verpflegungsentgelt für das Mittagessen ist bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden stets zu zahlen.

Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eins Kindes der jeweiligen Altersgruppe nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit:

Betreuungsmodul

Betreuungs-zeit

Kostenbeitrag

monatlich

Davon freigestellt nach § 3

Zu zahlender

Kostenbeitrag

Krippenkind im

Alter von 1- 3 Jahren

7- 13 Uhr

30 Wochen-stunden

Modul 1

160,00 €

0,00 €-

160,00 €

Krippenkind im

Alter von 1- 3 Jahren

7 -15 Uhr

40 Wochen-stunden

Modul 2

200,00 €

0,00 €

200,00 €

Krippenkind im

Alter von 1- 3 Jahren

7 -13 Uhr (an 2 Tagen von Mo bis Fr)

7 -15 Uhr (an 3 Tagen von Mo bis Fr)

36 Wochen-stunden

Modul 4

180,00 €

0,00 €

180,00 €

Betreuungsmodul

Betreuungs-zeit

Kostenbeitrag

monatlich

Davon freigestellt nach § 3

Zu zahlender

Kostenbeitrag

Kindergartenkind im

Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt

7- 13 Uhr

30 Wochen-stunden

Modul 1

160,00 €

149,16 €

0,00 €

Kindergartenkind im

Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt

7 -15 Uhr

40 Wochen-stunden

Modul 2

200,00 €

149,16 €

50,00 €

Kindergartenkind im

Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt

7 -16 Uhr

45 Wochen-stunden

Modul 3

240,00 €

149,16 €

90,00 €

Betreuungsmodul

Betreuungs-zeit

Kostenbeitrag

monatlich

Davon freigestellt nach § 3

Zu zahlender

Kostenbeitrag

Kindergartenkind im

Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt

7 -13 Uhr (an 2 Tagen von Mo bis Fr)

7 -15 Uhr (an 3 Tagen von Mo bis Fr)

36 Wochen-stunden

Modul 4

180,00 €

149,16 €

30,00 €

Kindergartenkind im

Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt

7 -13 Uhr (an 2 Tagen von Mo bis Fr)

7 -16 Uhr (an 3 Tagen von Mo bis Fr)

39 Wochen-stunden

Modul 5

200,00 €

149,16 €

50,00 €

*Die Buchung der kurzen und langen Betreuungstage ist ebenfalls für ein halbes Jahr verbindlich.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. August 2024 in Kraft.

Die vorstehende 1. Änderung der Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hohenahr, 12. Juli 2024

gez. Ebertz
Bürgermeister