Die Gemeinde Hohenahr darf aufgrund des Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister Auskünfte erteilen.
an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
wegen Alters- und Ehejubiläen (§50 Abs. 5 BMG)
an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
an Parteien und Wählergruppen (§ 50 Abs. 5 BMG)
an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG)
Ein bedingter Sperrvermerk bei besonderen schutzwürdigen Einrichtungen
(52 BMG) ist ebenfalls möglich.
Auskunftssperren für Gefahr von Leben, Gesundheit, Persönliche Freiheit oder ähnliche Schutzwürdige Interessen (§ 51 BMG) können nur mit aussagefähiger Begründung eingereicht werden.
Alle Anträge können beim Bürgerbüro der Gemeinde Hohenahr schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.