1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr am 13. Dezember 2024 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 13.566.627 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -14.392.701 EUR |
| mit einem Saldo von | -826.074 EUR |
im außerordentlichen Ergebnis
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 183.000 EUR | |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR | |
| mit einem Saldo von | 183.000 EUR | |
| Ausgeglichen/mit einem Überschuss/Fehlbedarf von | -643.074 EUR | |
im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -219.418 EUR |
und dem Gesamtbetrag der
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 621.350 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.467.950 EUR |
| mit einem Saldo von | -1.846.600 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.900,000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -45.000 EUR |
| mit einem Saldo von | 1.855.000 EUR |
| Ausgeglichen/mit einem Zahlungsmittelüberschuss/Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -211.018 EUR |
festgesetzt.
Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbedarf in Höhe von 643.074 EUR aus. Der Haushalts-ausgleich wird durch die kumulierten Überschüsse aus Vorjahren sichergestellt (§24 Abs. 2 GemHVO).
Der Finanzhaushalt weist einen Zahlungsmittelbedarf in Höhe von 211.018 EUR aus. Der Zahlungsmittelbedarf kann durch ungebundene liquide Mittel ausgeglichen werden.
§ 2
| (1) | Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.900.000 EUR festgesetzt. |
| (2) | Der Gemeindevorstand wird gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 HGO ermächtigt, über die Einzelkreditaufnahme, die Verlängerung oder Umschuldung und die Kreditbedingungen zu entscheiden. |
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 250.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind in gesonderter Hebesatzsatzung vom 13.12.2024 festgesetzt worden. Die nachstehende Wiedergabe der geltenden Hebesätze hat somit nur nachrichtlichen Charakter.
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 265 v.H. |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 265 v.H. |
| 2. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
Festlegung von Erheblichkeitsgrenzen für die Beschlussfassung über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Hessische Gemeindeordnung (HGO)
| (1) | Als nicht erheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 und 3 HGO und damit nicht zustimmungsbedürftig durch die Gemeindevertretung gelten folgende Beträge: | |
| a) | alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind, |
| b) | alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 25.000 EUR je Deckungskreis. |
| In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen; die Gemeindevertretung ist hierüber umgehend in Kenntnis zu setzen. | |
| (2) | Beträge nach Ziffer 1 bis zu einer Höhe von 5.000 EUR werden vom Bürgermeister genehmigt; Gemeindevorstand und Gemeindevertretung sind hierüber ebenfalls umgehend zu informieren. | |
Hohenahr, den 13. Dezember 2024
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderliche(n) Genehmigung(en) der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt und befinden sich im Nachgang dieser Bekanntmachung.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 20. Januar 2025 bis 30. Januar 2025 im Rathaus zu den üblichen Öffnungs-/ Sprechzeiten öffentlich aus.
Hohenahr, 09. Januar 2025
Gemäß den §§ 97, 97a und 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr aufgrund der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 13. Dezember 2024 folgende
| Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2025 |
| a) | zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von |
| 250.000 € (i. W zweihundertfünfzigtausend Euro) | |
| b) | des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von |
| 1.900.000 € (i. W eine Million neunhunderttauend Euro) | |
Die Haushaltssatzung 2025 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:
Auflagen
| 1. | Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist der Gemeindevertretung gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Beleg für die Information und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich Sie bis zum 09. Februar 2025 zu übersenden. | |
| 2. | Im Sinne der Vorgabe von § 114 Abs. 2 HGO bitte ich um Zusendung der Prüfberichte der Jahresabschlüsse von 2015 bis 2018 bis zum 28. Februar 2025. | |
| 3. | Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 hat fristgerecht im Sinne der derzeit geltenden Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 30. April 2025 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Mai 2025 zu erfüllen. Mit dieser Information bitte ich auch um Vorlage eines Arbeitsplans zur Aufarbeitung des Prüfungsrückstaus. | |
| 4. | An Ihrem Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchte ich gerne auch 2025 teilhaben und bitte deswegen um Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu dem Sie den Gremien berichten. | |
| 5. | Im Sinne der Vorgabe der Ziffer II. 11 des Finanzplanungserlasses vom 11. November 2024 sind im Vollzug des Haushalts 2025 folgende Fristen der regelmäßigen Datenerhebungen in der Kommunal Data zu beachten: | |
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| a. | Abfrage Liquidität zum 31.12. Frist 31.01. |
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| b. | Voraussichtliches IST Vorjahr Frist 30.04. |
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| c. | Prognose laufendes Jahr Frist 30.08. |