Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr hat den o. g. Bebauungsplan für den in nachfolgender Abbildung dargestellten Geltungsbereich am 11.07.2024 als Satzung beschlossen, s. folgende Abbildung.
Abb.: | Geltungsbereich des Bebauungsplanes |
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB für die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen des oben genannten Bebauungsplanes in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen solcher Ansprüche wird hingewiesen.
Der Bebauungsplan und die Begründung werden gemäß § 10 (3) BauGB während der Öffnungszeiten mit Publikumsverkehr im Rathaus der Gemeinde Hohenahr, Rathausplatz 6, 35644 Hohenahr, II. Obergeschoss, Raum 32, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Jedermann kann diese Planung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Diese Unterlagen können auch auf der Internetseite der Gemeinde eingesehen und heruntergeladen werden.
Hohenahr, 12.07.2024