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Nachrichten- und Anzeigenblatt für die Gemeinde Hohenahr
Ausgabe 36/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Hohenahr - Bebauungsplan „Gewerbegebiet Scheuernwaldwies“, Gemarkung Hohensolms

hier:

a)

Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB (Inkrafttreten des Bebauungsplanes)

b)

Integrierte Orts- und Gestaltungssatzung gemäß § 91 (3) HBO und integrierte Entwässerungsatzung gemäß § 37 (4) HWG, jeweils i.V. mit § 9 (4) BauGB (Inkrafttreten der Satzungen)

a) Bekanntmachung gem. § 10 (3) BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr hat den o. g. Bebauungsplan für den in nachfolgender Abbildung dargestellten Geltungsbereich am 11.07.2024 als Satzung beschlossen,

s. folgende Abbildung.

Abb.: Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich

werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinde Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr, Rathausplatz 6, 35644 Hohenahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB für die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen des oben genannten Bebauungsplanes in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen solcher Ansprüche wird hingewiesen.

Dem Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise beigefügt, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Bauleitplanung berücksichtigt wurden. Es sind die Gründe enthalten, weswegen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung werden gemäß § 10 (3) BauGB während der Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Hohenahr, Rathausplatz 6, II. Obergeschoss, Raum 32, jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Jedermann kann diese Planung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Diese Unterlagen können auch auf der Internetseite der Gemeinde eingesehen und heruntergeladen werden.

b) Integrierte Orts- und Gestaltungssatzung gemäß § 91 (3) HBO und integrierte Entwässerungsatzung gemäß § 37 (4) HWG

Die Festsetzungen nach § 91 Abs. 3 HBO in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB wurden als Gestaltungssatzung beschlossen.

Die Festsetzungen nach § 37 Abs. 4 HWG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB wurden als Entwässerungssatzung beschlossen.

Diese beiden Satzungen werden mit dieser Bekanntmachung rechtskräftig.

Hohenahr, 06.09.2024

gez. Markus Ebertz
(Bürgermeister)