| hier: | a) | Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB (Inkrafttreten des Bebauungsplanes) |
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| b) | Integrierte Orts- und Gestaltungssatzung gemäß § 91 (3) HBO (Inkrafttreten der Satzung) |
a) Bekanntmachung gem. § 10 (3) BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr hat den o. g. Bebauungsplan am 20.09.2022 als Satzung beschlossen, s. folgende Abbildung.
Abb.: Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr, Rathausplatz 6, 35644 Hohenahr, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB für die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen des oben genannten Bebauungsplanes in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen solcher Ansprüche wird hingewiesen.
Der Bebauungsplan und die Begründung werden gemäß § 10 (3) BauGB während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Hohenahr, Rathausplatz 6, 35644 Hohenahr, Zimmer 25, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Jedermann kann dieses Planwerk einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Diese Unterlagen können auch auf der Internetseite der Gemeinde Hohenahr unter „https://www.hohenahr.de/bebauungsplane/“ eingesehen und heruntergeladen werden.
b) Integrierte Orts- und Gestaltungssatzung gemäß § 91 (3) HBO
Die Festsetzungen im B-Plan nach § 91 Abs. 3 HBO in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB wurden als Gestaltungssatzung beschlossen.
Die Gestaltungssatzung wird mit dieser Bekanntmachung rechtskräftig.