Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421 und GVBl 2020, Seite 112) in Verbindung mit §§ 92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.Dezember 2020 (GVBl. S. 915) sinngemäß, hat die Verbandsversammlung am 05.10.2022 folgende Festsetzung des Haushaltsplans beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.454.150 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.454.000 EUR
mit einem Saldo von — 150 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR
mit einem Saldo von — 0 EUR
ausgeglichen/mit einem Überschuss/Fehlbedarf von — 150 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 316.650 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 508.000 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 823.000 EUR
mit einem Saldo von — -315.000 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 0 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 0 EUR
mit einem Saldo von — 0 EUR
ausgeglichen/mit einem Zahlungsmittelüberschuss/
Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von — 1.650 EUR
festgesetzt.
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite (Liquiditätskredite), die im Haushaltsjahr2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 6
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 7
Mitgliedsbeiträge (Umlagen) werden nach § 30 ff der Verbandssatzung des AV Oberes Aartal in der Fassung vom 27.10.2021 erhoben. Für das Haushaltsjahr 2023 werden die Mitgliedsbeiträge wie folgt festgesetzt:
| Gemeinde | Beitragsverhältnis | Summe | |
| Bischoffen | 31,04 | % | 350.131,20 € |
| Hohenahr | 45,21 | % | 509.968,80 € |
| Siegbach | 23,75 | % | 267.900,00 € |
| Summe | 100,00 | % | 1.128.000,00 € |
§ 8
Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgende Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft festgelegt:
Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Absatz 2 Nr.1 und 3 HGO wird auf 5% des veranschlagten Gesamtbetrages der Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bzw. Auszahlungen (Finanzhaushalt) festgesetzt.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Verbandsvorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Verbandsvorstand hat der Verbandsversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben.
Investitionen sind gemäß §12 Absatz 1 GemHVO ab 50.000 € von erheblicher finanzieller Bedeutung.
Bischoffen, den 05.10.2022
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie enthält zustimmungs- bzw. genehmigungsbedürftige Bestandteile. Die Genehmigung (hier allgemeine Zustimmung) nach § 105 HGO der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Aufsichtsbehördliche Genehmigung/ allgemeine Zustimmung
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421 und GVBl 2020, Seite 112) und gemäß § 65 Wasserverbandsgesetz (WVG) in Verbindung mit § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 65, S. 915), erteilen wir dem Verbandsvorstand des Abwasserverbandes Oberes Aartal die
Genehmigung (hier allgemeine Zustimmung) 2023
zur Inanspruchnahme von Kassen bzw. Liquiditätskrediten bis zu dem in § 4 der Haushaltssatzung 2023 festgesetzten Höchstbetrags von 100.000,00 € (in Worten: Einhunderttausend Euro).
Auflagen 2023:
Die Haushaltsbegleitverfügung ist entsprechend § 50 Abs. 3 HGO den Mitgliedern der Verbandsversammlung in geeigneter Form bekannt zu machen; hierüber ist uns ein Nachweis sowie der Nachweis der Veröffentlichung gem. § 97 Abs. 5 HGO bis zum 20. November 2022 vorzulegen.
Wir erwarten, dass im Blick auf die geplanten Investitionen eine sogenannte Baukostenkontrolle in das Berichtswesen des Verbandes aufgenommen wird und auch im Vorfeld der Beratung des Haushalts 2024 aufbauend auf den Vorgaben des § 12 GemHVO die entsprechenden Vorgaben noch enger und umfänglicher Beachtung finden.
Wetzlar, 14.10.2022
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme nach § 97 Abs. 4 HGO vom 14. bis 22. November 2022 im Betriebsgebäude der Kläranlage Bischoffen, An der B255, 35649 Bischoffen, während der Dienstzeiten öffentlich aus.
Bischoffen, den 17.10.2022