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Nachrichten- und Anzeigenblatt für die Gemeinde Hohenahr
Ausgabe 46/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Hohenahr

Aufgrund

§§ 5, 19, 20 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.April 2025 (GVBl.2025 Nr. 24),

in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes Vom 05. Juli 2007 (GVBl. I S. 338, 534); zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 64),

der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl.2025 Nr. 24),

hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr am 05. November 2025 folgende 1. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Hohenahr beschlossen:

§ 2 Gebührenschuldner

(1)

Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung sind:

1.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

2.

Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, Kinder, Eltern, Enkel sowie Geschwister.sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die Leiterin/ der Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

§ 6 Bestattungsgebühren

(1)

Für das Ausheben und Schließen eines Erdreihengrabes Reihenerdgrabes und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

1.

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 7. Lebensjahr

a)

in einem Reihenerdgrab

1.100,00 €,

450,00 €,

für die Beisetzung einer Urne in ein bestehendes Reihenerdgrab

b)

in einem Reihenerdgrab in einem separaten Bereich

2.100,00 €,

ohne Grabeinfassung mit Kennzeichnung

(pflegefreies Reihenerdgrab)

Beisetzung einer Urne in ein bestehendes

pflegefreies Reihenerdgrab

450,00 €

1.

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 7. Lebensjahr in einem Reihenerdgrab

450,00 €,

2.

Für die anonyme Bestattung in einem Erdgrab

2.100,00 €.

(3)

Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Urnenreihengrabes bzw. das Öffnen und Schließen einer Urnenstele und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

1.

in einem Urnenreihengrab je Belegung

450,00 €,

2.

in einer Urnenstele/ -wand (eine Urne)

450,00 €,

3.

in einem Feld für Urnenrasengräber

450,00 €,

4.

in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

600,00 €,

5.

in einer Baumgrabstätte mit Beschriftung

800,00 €.

6.

2. Belegung in einer bestehenden Baumgrabstätte

450,00 €

§ 8 Gebühren für Grabräumung

(1)

Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

1.

bei Reihengrabstätten,

300,00 €,

2.

bei einer mehrstelligen Erdwahlgrabstätte (Doppelgrab)

400,00 €,

3.

bei einem Urnenrasengrab, einer Urnenstele, eines pflege-freien Erdreihengrabes

100,00 €,

4.

bei Urnengräbern und Kindergrabstätten

200,00 €.

Die Grababräumungsgebühren werden mit den jeweiligen Bestattungsgebühren fällig.

§ 10 Inkrafttreten

Die 1.Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Änderungssatzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hohenahr, den 06. November 2025

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Hohenahr
gez.
Ebertz
Bürgermeister