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Nachrichten- und Anzeigenblatt für die Gemeinde Hohenahr
Ausgabe 46/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Hohenahr

Aufgrund der

§§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. 1992 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.April 2025 (GVBl.2025 Nr. 24), in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05. Juli 2007 (GVBl. I S 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 64), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr in der Sitzung vom 05. November 2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Hohenahr folgende 2. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1)

Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und, Bestatter und andere Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

A. Erdgrabstätten
§ 20 Pflegefreies Reihenerdgrab und anonyme Bestattung in einem Erdgrab

(2)

Für das pflegefreie Reihengrab gelten besondere Gestaltungsvorschriften.

Material:

Naturstein,

Platte:

max. Maße 40 cm (Breite) x 60 cm (Länge);

Buchstaben und Ziffern:

offen

Die Gestaltungsvorschriften sind auch einzuhalten, wenn nachträglich eine Aschenurne beigesetzt wird. Es ist nicht möglich, eine zweite Platte anzubringen.

(5)

Eine nachträgliche Beisetzung von Aschenurne in einem pflegefreien Reihengrab ist nicht möglich.

(5)

Das Nutzungsrecht wird auf 30 Jahre erteilt.

Innerhalb der ersten 15 Jahre darf eine Aschenurne beigesetzt werden.

§ 27a Baumgrabstätten (Einzelgrab und Doppelgrab)

(1)

Bestattungen von Aschenresten sind auf den Friedhöfen der Gemeinde Hohenahr auf besonders ausgewiesenen Grabflächen und an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume der Reihe nach möglich.

(2)

Das Nutzungsrecht wird auf 30 Jahre erteilt.

Innerhalb der ersten 15 Jahre darf eine zweite Urne beigesetzt werden.

(6)

Im Zutrittsbereich zur der besonderen Grabfläche wird die Möglichkeit eröffnet, die Namen der beigesetzten Personen auf einer Tafel/ Stele eintragen zu lassen. Die Eintragung wird von der Gemeinde Hohenahr auf Antrag der Nutzungsberechtigten veranlasst.

Im Zutrittsbereich der Grabfläche wird die Möglichkeit eröffnet, den Namen der beigesetzten Person auf einer Gedenktafel anbringen zu lassen. Die Tafel wird durch die Gemeinde Hohenahr auf Antrag der Nutzungsberechtigten bereitgestellt und der Reihe nach angebracht.

§ 32 Grabmale mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(2)

Auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

1)

stehende Grabmale:

Breite max.:

0,50 m,

Höhe:

bis 0,80 m,

Mindeststärke:

0,06 m

2)

liegende Grabmale:

Breite max.:

0,55 m,

Höchstlänge:

0,65 m,

Höhe der Hinterkante:

0,12 m 0,20 m

§ 45 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften einhalten wurden.

Hohenahr, d. 06. November 2025

Gemeindevorstand
der Gemeinde Hohenahr
gez..
Ebertz
Bürgermeister