Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421 und GVBl 2020, Seite 112) in Verbindung mit §§ 92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90) sinngemäß, hat die Verbandsversammlung am 01.11.2023 folgende Festsetzung des Haushaltsplans beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| im Ergebnishaushalt | ||
| im ordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.475.000 | EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.474.467 | EUR |
| mit einem Saldo von | 533 | EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 | EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 | EUR |
| mit einem Saldo von | 0 | EUR |
| ausgeglichen/mit einem Überschuss/ Fehlbedarf von | 533 | EUR |
| im Finanzhaushalt | ||
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | ||
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 298.700 | EUR |
| und dem Gesamtbetrag der | ||
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 | EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.380.000 | EUR |
| mit einem Saldo von | -1.081.300 | EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 | EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 | EUR |
| mit einem Saldo von | 0 | EUR |
| mit einem Zahlungsmittelüberschuss/ | ||
| Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -1.081.300 | EUR |
festgesetzt.
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite (Liquiditätskredite), die im Haushaltsjahr2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 6
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 7
Mitgliedsbeiträge (Umlagen) werden nach § 30 ff der Verbandssatzung des AV Oberes Aartal in der Fassung vom 27.10.2021 erhoben. Für das Haushaltsjahr 2024 werden die Mitgliedsbeiträge wie folgt festgesetzt:
| Gemeinde | Beitragsverhältnis | Summe | |
| Bischoffen | 31,07 % | 350.469,60 € | |
| Hohenahr | 45,62 % | 514.593,60 € | |
| Siegbach | 23,31 % | 262.936,80 € | |
| Summe | 100,00 % | 1.128.000,00 € | |
§ 8
Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgende Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft festgelegt:
Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Absatz 2 Nr.1 und 3 HGO wird auf 5% des veranschlagten Gesamtbetrages der Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bzw. Auszahlungen (Finanzhaushalt) festgesetzt.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Verbandsvorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Verbandsvorstand hat der Verbandsversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben.
Investitionen sind gemäß §12 Absatz 1 GemHVO ab 50.000 € von erheblicher finanzieller Bedeutung.
| Bischoffen, den 01.11.2023 | Verbandsvorstand | |
| gez. Markus Ebertz, Verbandsvorsteher | |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie enthält zustimmungs- bzw. genehmigungsbedürftige Bestandteile. Die Genehmigung (hier allgemeine Zustimmung) nach § 105 HGO der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Aufsichtsbehördliche Genehmigung/ allgemeine Zustimmung
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbands-gesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. De-zember 2019 (GVBl. S. 421 und GVBl 2020, Seite 112) und gemäß § 65 Wasserverbandsgesetz (WVG) in Verbindung mit § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuell geltenden Fassung, erteilen wir dem Verbandsvorstand des Abwasserverbandes Oberes Aartal die
Genehmigung (hier allgemeine Zustimmung) 2024
zur Inanspruchnahme von Kassen bzw. Liquiditätskrediten bis zu dem in § 4 der Haushaltssatzung 2024 festgesetzten Höchstbetrags von 100.000,00 € (in Worten: Einhunderttausend Euro).
Auflagen 2024:
Weiterhin erwarten wir, dass die Aufstellung des Jahresabschlusses 2023 sach- und zeitgerecht erfolgt und wir über den Aufstellungsbeschluss und die „drei Rechnungen“ zeitnah informiert werden und auch zukünftig an Ihrem Berichtswesen teilhaben dürfen.
Die Haushaltsbegleitverfügung ist gem. § 97 Abs. 4 HGO zu veröffentlichen und wir empfehlen auch entsprechend § 50 Abs. 3 HGO den Mitgliedern der Verbandsversammlung in geeigneter Form nicht nur über die Genehmigung, sondern auch die Begleitverfügung zu informieren und uns bis zum Jahresende 2023 entsprechende Nachweise zu übersenden.
Wetzlar, 10.11.2023
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme nach § 97 Abs. 4 HGO vom 27. November bis 5. Dezember 2023 im Betriebsgebäude der Kläranlage Bischoffen, An der B255, 35649 Bischoffen, während der Dienstzeiten öffentlich aus.
| Bischoffen, den 24.11.2023 | Verbandsvorstand | |
| gez. Markus Ebertz, Verbandsvorsteher | |