Gemäß § 34 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142) in der derzeit gültigen Fassung stelle ich fest, dass für Herrn Michael Tilp aus Altenkirchen kein noch nicht berücksichtigter Bewerber des Wahlvorschlags Nr. 1 - CDU - mehr zur Verfügung steht, der Wahlvorschlag Nr. 1 - CDU - ist erschöpft.
Herr Michael Tilp ist verstorben.
In § 82 Abs. 1 Satz 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) - in der derzeit gültigen Fassung - ist ausgeführt, dass die Einrichtung des Ortsbeirates entfällt, wenn der Ortsbeirat infolge des Ausscheidens von Vertretern weniger als drei Mitglieder hat. Das ist hier der Fall.
Somit entfällt die Einrichtung des Ortsbeirates für die restliche Dauer der laufenden Wahlzeit.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch ist im Rathaus der Gemeinde Hohenahr, OT. Erda, Rathausplatz 6, 35644 Hohenahr, schriftlich einzureichen oder während der Dienststunden zur Niederschrift zu erklären.
Hohenahr, den 20. November 2023