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Nachrichten- und Anzeigenblatt für die Gemeinde Hohenahr
Ausgabe 48/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Abwasserverband Oberes Aartal

Beschluss über die Festsetzung des Haushaltsplans (Haushaltsbeschluss) und Bekanntmachung für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 54) in Verbindung mit §§ 92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90) sinngemäß, hat die Verbandsversammlung am 5.11.2024 folgende Festsetzung des Haushaltsplans beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

1.438.500

EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.407.950

EUR

mit einem Saldo von

30.550

EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

5.000

EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0

EUR

mit einem Saldo von

5.000

EUR

ausgeglichen/mit einem

Überschuss/Fehlbedarf von

35.550

EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

271.350

EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

5.000

EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.905.000

EUR

mit einem Saldo von

-1.900.000

EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.600.000

EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

70.000

EUR

mit einem Saldo von

1.530.000

EUR

mit einem Zahlungsmittelüberschuss/

Zahlungsmittelbedarf des

Haushaltsjahres von

-98.650

EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.600.000 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 311.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite (Liquiditätskredite), die im Haushaltsjahr2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 6

Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 7

Mitgliedsbeiträge (Umlagen) werden nach § 30 ff der Verbandssatzung des AV Oberes Aartal in der Fassung vom 27.10.2021 erhoben. Für das Haushaltsjahr 2025 werden die Mitgliedsbeiträge wie folgt festgesetzt:

Gemeinde

Beitragsverhältnis

Summe

Bischoffen

30,68

%

346.070,40 €

Hohenahr

45,58

%

514.142,40 €

Siegbach

23,74

%

267.787,20 €

Summe

100,00

%

1.128.000,00 €

§ 8

Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgende Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft festgelegt:

  1. Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Absatz 2 Nr.1 und 3 HGO wird auf 5% des veranschlagten Gesamtbetrages der Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bzw. Auszahlungen (Finanzhaushalt) festgesetzt.

  2. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Verbandsvorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Verbandsvorstand hat der Verbandsversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben.

  3. Investitionen sind gemäß §12 Absatz 1 GemHVO ab 50.000 € von erheblicher finanzieller Bedeutung.

Bischoffen, den 7.11.2024

Verbandsvorstand
gez. Markus Ebertz, Verbandsvorsteher

Bekanntmachung der Festsetzung des Haushaltsplans (Haushaltsbeschluss)

Der vorstehende Beschluss über die Festsetzung des Haushaltsplans (Haushaltsbeschluss) für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Er enthält genehmigungsbedürftige Bestandteile. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung nach den §§ 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 des Haushaltsbeschlusses ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung

Gemäß den Vorgaben des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) in der aktuellen Fassung und in Verbindung mit den §§ 97, 97a und 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), ebenfalls in der aktuell geltenden Fassung, erteilen wir dem Verbandsvorstand des Abwasserverbandes Oberes Aartal aufbauend auf der Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 5. November 2024 die

Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2025

a)

zur Aufnahme von Kassen- bzw. Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von

100.000 € (i. W.: einhunderttausend Euro)

b)

des Höchstbetrages der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zur Höhe von

1.600.000 € (i. W.: eine Million sechshunderttausend Euro)

c)

des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen i.S.v. § 102 HGO in Höhe von

311.000 € (i. W.: dreihundertelftausend Euro)

Die Haushaltssatzung 2025 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:

Auflagen:
  1. Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist der Verbandsversammlung gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Beleg für die Information und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitten wir bis zum 20. Dezember 2024 zu übersenden.

  2. Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 30. April 2025 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informations-pflichten sind bis zum 20. Mai 2025 zu erfüllen.

  3. An Ihrem sehr informativen Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchte ich gerne auch 2025 teilhaben und bitte deswegen um Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu dem Sie den Gremien berichten. In das Berichtswesen sind auch Informationen über Art und Umfang der Umsetzung der Investitionen im Sinne einer Baukostenkontrolle aufzunehmen.

Wetzlar, 18.11.2024

Im Auftrag
gez. Jochem, Verwaltungsoberrat

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 4 HGO zur Einsichtnahme vom 2. bis 11. Dezember 2024 im Betriebsgebäude der Kläranlage Bischoffen, An der B255, 35649 Bischoffen, während der Dienstzeiten öffentlich aus.

Bischoffen, den 29.11.2024

Verbandsvorstand
gez. Markus Ebertz, Verbandsvorsteher