Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 54) in Verbindung mit §§ 92 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90) sinngemäß, hat die Verbandsversammlung am 5.11.2024 folgende Festsetzung des Haushaltsplans beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
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| im Ergebnishaushalt | ||
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| im ordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.438.500 | EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.407.950 | EUR |
| mit einem Saldo von | 30.550 | EUR |
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| im außerordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.000 | EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 | EUR |
| mit einem Saldo von | 5.000 | EUR |
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| ausgeglichen/mit einem Überschuss/Fehlbedarf von | 35.550 | EUR |
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| im Finanzhaushalt | ||
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | ||
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 271.350 | EUR |
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| und dem Gesamtbetrag der | ||
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.000 | EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.905.000 | EUR |
| mit einem Saldo von | -1.900.000 | EUR |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.600.000 | EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 70.000 | EUR |
| mit einem Saldo von | 1.530.000 | EUR |
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| mit einem Zahlungsmittelüberschuss/ | ||
| Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -98.650 | EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.600.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 311.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite (Liquiditätskredite), die im Haushaltsjahr2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 6
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 7
Mitgliedsbeiträge (Umlagen) werden nach § 30 ff der Verbandssatzung des AV Oberes Aartal in der Fassung vom 27.10.2021 erhoben. Für das Haushaltsjahr 2025 werden die Mitgliedsbeiträge wie folgt festgesetzt:
| Gemeinde | Beitragsverhältnis | Summe | |
| Bischoffen | 30,68 | % | 346.070,40 € |
| Hohenahr | 45,58 | % | 514.142,40 € |
| Siegbach | 23,74 | % | 267.787,20 € |
| Summe | 100,00 | % | 1.128.000,00 € |
§ 8
Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung werden folgende Wertgrenzen für unbestimmte Begriffe und Betragsgrenzen in der Haushaltswirtschaft festgelegt:
Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen oder Auszahlungen im Sinne von § 98 Absatz 2 Nr.1 und 3 HGO wird auf 5% des veranschlagten Gesamtbetrages der Aufwendungen (Ergebnishaushalt) bzw. Auszahlungen (Finanzhaushalt) festgesetzt.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 HGO gelten bis zu einem Betrag von 50.000 € als unerheblich. In diesen Fällen wird der Verbandsvorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen. Der Verbandsvorstand hat der Verbandsversammlung davon alsbald Kenntnis zu geben.
Investitionen sind gemäß §12 Absatz 1 GemHVO ab 50.000 € von erheblicher finanzieller Bedeutung.
Bischoffen, den 7.11.2024
Der vorstehende Beschluss über die Festsetzung des Haushaltsplans (Haushaltsbeschluss) für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Er enthält genehmigungsbedürftige Bestandteile. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung nach den §§ 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 des Haushaltsbeschlusses ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Gemäß den Vorgaben des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) in der aktuellen Fassung und in Verbindung mit den §§ 97, 97a und 102, 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), ebenfalls in der aktuell geltenden Fassung, erteilen wir dem Verbandsvorstand des Abwasserverbandes Oberes Aartal aufbauend auf der Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 5. November 2024 die
Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2025
| a) | zur Aufnahme von Kassen- bzw. Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von |
| 100.000 € (i. W.: einhunderttausend Euro) | |
| b) | des Höchstbetrages der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zur Höhe von |
| 1.600.000 € (i. W.: eine Million sechshunderttausend Euro) | |
| c) | des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen i.S.v. § 102 HGO in Höhe von |
| 311.000 € (i. W.: dreihundertelftausend Euro) | |
Die Haushaltssatzung 2025 beinhaltet keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:
Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist der Verbandsversammlung gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Beleg für die Information und den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitten wir bis zum 20. Dezember 2024 zu übersenden.
Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 30. April 2025 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informations-pflichten sind bis zum 20. Mai 2025 zu erfüllen.
An Ihrem sehr informativen Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchte ich gerne auch 2025 teilhaben und bitte deswegen um Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu dem Sie den Gremien berichten. In das Berichtswesen sind auch Informationen über Art und Umfang der Umsetzung der Investitionen im Sinne einer Baukostenkontrolle aufzunehmen.
Wetzlar, 18.11.2024
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 4 HGO zur Einsichtnahme vom 2. bis 11. Dezember 2024 im Betriebsgebäude der Kläranlage Bischoffen, An der B255, 35649 Bischoffen, während der Dienstzeiten öffentlich aus.
Bischoffen, den 29.11.2024