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Nachrichten- und Anzeigenblatt für die Gemeinde Hohenahr
Ausgabe 6/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderung der Wasserversorgungssatzung

Aufgrund der

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09. Dezember 2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr in der Sitzung am 28. Januar 2026 folgende 1. Änderung der Wasserversorgungssatzung beschlossen:

§ 26 Grundgebühr

(1)

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren.

(2)

Die Grundgebühr stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dar. Sie wird für jeden Grundstücksanschluss erhoben und beträgt je Anschluss der nachstehenden Wasserzähler - unabhängig der Größe der Messeinrichtung und der Durchflussmenge - 4,00 € im Monat zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3)

Für Messeinrichtungen mit Vorkassensystem (‚Münzzähler‘) beträgt das Entgelt 15,00 € im Monat zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 27 Benutzungsgebühren

(4)

Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren.

(2)

Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu den Messeinrichtungen verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtungen aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3)

Die Gebühr beträgt pro m³ 4,33 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3a)

Im Kalenderjahr 2020 unterliegt der gesamte Jahresverbrauch dem reduzierten Steuersatz von 5 %.

§ 36 In-Kraft-Treten

Diese 1. Änderung der Wasserversorgungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2026 in Kraft.

Hohenahr, den 28. Januar 2026

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Hohenahr
gez.
Ebertz
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hohenahr, den 29. Januar 2026

gez.
Ebertz
Bürgermeister