Aufgrund der
§§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. 1992 I S. 142), zuletzt geändert Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05. Juli 2007 (GVBl. I S 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr in der Sitzung vom 15. Februar 2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Hohenahr folgende 1. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung beschlossen:
| (1) | Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren des zu Bestattenden zugeteilt. |
| (2) | Auf Antrag der Nutzungsberechtigten können in besonderen Fällen Ausnahmen von § 17 Abs. 1 Satz 2 durch den Gemeindevorstand zugelassen werden. |
| (1) | Pflegefreie Reihengräber und anonyme Erdgräber werden in einem gemeinsamen separaten Bereich (Grabfeld) als einheitliche Rasenfläche angelegt. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren des zu Bestattenden zugeteilt. |
| (2) | Auf Antrag der Nutzungsberechtigten können in besonderen Fällen Ausnahmen von § 20 Abs. 1 Satz 2 durch den Gemeindevorstand zugelassen werden. |
| (3) | Für das pflegefreie Reihengrab gelten besondere Gestaltungsvorschriften. |
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| Material: | Naturstein, |
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| Platte: | max. Maße 40 cm (Breite) x 60 cm (Länge); |
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| Buchstaben und Ziffern: offen |
| (4) | Das Ablegen von Grabschmuck bzw. Abstellen von Schalen oder Vasen mit Trauerfloristik, Blumen, Skulpturen oder anderen Gegenständen ist nicht zulässig. |
| (5) | Eine nachträgliche Beisetzung von Aschenurnen in einem pflegefreien Reihengrab ist nicht möglich. |
| (6) | Bei der Beisetzung in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Ein Bepflanzen durch Privatpersonen oder das Niederlegen von Blumenschmuck ist untersagt. |
| (1) | Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. |
| (2) | Auf Antrag der Nutzungsberechtigten können in besonderen Fällen Ausnahmen von § 22 Abs. 1 durch den Gemeindevorstand zugelassen werden. |
| (3) | Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: |
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| Länge: 1,00 m, Breite 0,70 m, Abstand 0,50 m. und Grabtiefe: 0,80 m. |
| (4) | In Urnenreihengrabstätten können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. |
| (5) | Das Nutzungsrecht wird auf 30 Jahre erteilt. |
| (6) | Innerhalb der ersten 15 Jahre darf eine weitere Urne beigesetzt werden. |
| (1) | Einzelurnengrabstätten in Urnenwänden bzw. -stelen sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. |
Urnenwahlgrabstätten in Urnenwänden bzw. -stelen sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) nach der letzten Beisetzung verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, ist auf zwei begrenzt.
| (1) | Urnenrasengräber (Reihengräber) sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach mit einer Urne belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. |
| (2) | Auf Antrag der Nutzungsberechtigten können in besonderen Fällen Ausnahmen von § 26 Abs. 1 durch den Gemeindevorstand zugelassen werden. |
| (4) | Das Nutzungsrecht wird auf 30 Jahre erteilt. |
| (4) | Das Ablegen von Grabschmuck bzw. Abstellen von Schalen oder Vasen mit Trauerfloristik, Blumen, Skulpturen oder anderen Gegenständen ist nicht zulässig. |
| (5) | Im Fall der Eröffnung weiterer Urnenrasenfelder bzw. im Fall der Wiederbelegung der vorhandenen Urnenrasenfelder ist das Aufstellen stehender Grabmale wie unter Abs.3 „Aufbau“ beschrieben nicht zulässig. |
| (1) | Aschenurnen können anonym beigesetzt werden, wo eine entsprechende Rasenfläche zur Verfügung gestellt wird. Dabei handelt es sich um Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. |
| (2) | Das Abstellen von Schalen oder Vasen mit Trauerfloristik, Blumen, Skulpturen oder anderen Gegenständen ist nicht zulässig. |
| (3) | Der Beisetzungstermin wird in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung bestimmt. |
| (1) | Bestattungen von Aschenresten sind auf den Friedhöfen der Gemeinde Hohenahr auf besonders ausgewiesenen Grabflächen und an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume der Reihe nach möglich. Die Ruhefrist beträgt 30 Jahre. |
| (2) | Auf Antrag der Nutzungsberechtigten können in besonderen Fällen Ausnahmen von § 27a Abs. 1 durch den Gemeindevorstand zugelassen werden. |
| (4) | Das Ablegen von Grabschmuck bzw. Abstellen von Schalen oder Vasen mit Trauerfloristik, Blumen, Skulpturen oder anderen Gegenständen im Bereich der Baumgrabstätten sowie der Gedenktafeln ist nicht gestattet. |
| (6) | Im Zutrittsbereich zu der besonderen Grabfläche wird die Möglichkeit eröffnet, die Namen der beigesetzten Personen auf einer Tafel/ Stele eintragen zu lassen. Die Eintragung wird von der Gemeinde Hohenahr auf Antrag der Nutzungsberechtigten veranlasst. |
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
| (1) | Jede Grabstätte ist spätestens nach zwei Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Reihen- und Urnenbeisetzungen, pflegefreie Erd- und Urnengräber, Urnenwände, Sammelbestattungen für totgeborene Kinder und Föten. |
| (1) | Für Urnenbestattungen in Erdgräbern sind vergängliche Urnenkapseln und Schmuckurnen zu verwenden. |
| (2) | Für die Urnenwände und -stelen gilt jedoch, dass keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Schmuckurnen) verwendet werden dürfen. |
| (1) | Die Verschlussplatten sind allseitig 0,02 m von Symbolen und Schriftzeichen und Halter von Trauerfloristik freizuhalten. |
| (2) | Verwelkte Trauerfloristik ist durch die Angehörigen zu entfernen. |
| (2) | Das Ablegen von Grabschmuck bzw. Abstellen von Schalen oder Vasen mit Trauerfloristik, Blumen, Skulpturen oder anderen Gegenständen im Bereich der Urnenstelen oder -wänden ist nicht zulässig. |
| (1) | Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. |
| (2) | Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung. |
| (2) | Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden die Grabstellen durch die Gemeinde oder durch einen vor ihr beauftragten Dritten abgeräumt. Die Nutzungsberechtigten werden frühzeitig durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan darüber informiert. |
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften einhalten wurden.
Hohenahr, d. 16. Februar 2023