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Nachrichten- und Anzeigenblatt für die Gemeinde Hohenahr
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Anlagenrichtlinie für Kapitalanlagen der Gemeinde Hohenahr  

Vorbemerkung

Für die Finanzierung der Aufgaben der Gemeinde Hohenahr werden kommunale Anlage- und Kreditgeschäfte getätigt. Aus § 108 Abs. 2 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) ergibt sich die Verpflichtung der Kommune, im Rahmen der pfleglichen und wirtschaftlichen Verwaltung ihres Vermögens bei Geldanlagen auf ausreichende Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu achten.

Einlagen von Kommunen werden seit dem 01.10.2017 nicht mehr vom freiwilligen Einlagensicherungsfonds bei Privatbanken geschützt. Mit dem Wegfall des Bestandsschutzes sind die Einlagen bei Privatbanken zwar unsicherer geworden, sind aber nicht als spekulativ zu bezeichnen. Die Einlagensicherungsinstrumente der Sparkassen-Finanzgruppe und der Genossenschaftsbanken bieten ebenfalls keinen Schutz für die Einlagen der öffentlichen Hand. Durch die Institutssicherung besteht hier allerdings ein geringeres Risiko.

Mit Erlass vom 29.05.2018 (St. Anz. 27/2018, S. 787) hat das Hess. Ministerium des Inneren und für Sport (HMdIS) Hinweise zu Geldanlagen und Einlagensicherung formuliert, die Mindeststandards für die Sicherheit kommunaler Geldanlagen vorgeben. Diese Anlagegrundsätze sind als aufsichtsbehördliche Auslegung des allgemein für öffentliche Mittel geltenden Spekulationsverbotes zu sehen.

Für Anlagegeschäfte müssen danach von der Gemeindevertretung allgemeine Richtlinien, die die Sicherheitsanforderungen, Verwaltung der Geldanlagen und Berichtspflichten regeln, erlassen werden. Dies vorausgeschickt, beschließt die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 18.02.2025 folgende Anlagerichtlinie der Gemeinde Hohenahr.

Inhalt

1

Begriffsbestimmung

2

Anlageklassen

3

Anlageziele

4

Sicherheit der Geldanlagen

5

Zur Verfügung stehende Zahlungsmittel

6

Zuständigkeiten für die Verwaltung der Geldanlagen

7

Risikomanagement / Berichtspflichten

8

Geltungsbereich und Inkrafttreten

1. Begriffsbestimmung

Geldanlagen umfassen die Anlage von im Kassenbestand enthaltenen Zahlungsmitteln bei Instituten der Finanzwirtschaft. Guthaben auf Girokonten sowie Tagesgeldkonten gelten nicht als Anlage im Sinne dieser Richtlinie.

Es wird zwischen folgenden Anlagezeiträumen unterschieden:

  • Kurzfristige Geldanlagen umfassen ein Anlagezeitraum bis zu einem Jahr.
  • Mittelfristige Geldanlagen umfassen einen Anlagezeitraum von mehr als einem und weniger als fünf Jahren.
  • Langfristige Anlagen umfassen einen Anlagezeitraum von mehr als fünf Jahren.

Für den Liquiditätspuffer nach § 106 Abs. 1 HGO gelten die Regelungen dieser Richtlinie entsprechend. Die Mittel für den Liquiditätspuffer dürfen nur kurzfristig angelegt werden.

2. Anlageklassen

Geldanlagen sind nur in Euro und nur in folgenden Produkten zulässig:

  • Einlagen (Festgeld, Tagesgeld, Termineinlagen sowie Sparbriefe)
  • Inhaber- und Namensschuldverschreibungen von öffentlichen Emittenten oder Kreditinstituten
  • Schuldscheindarlehen von öffentlichen Emittenten oder Kreditinstituten

3. Anlageziele

Für Geldanlagen gilt der Grundsatz „Sicherheit vor Ertrag“. Deshalb sind die vorgegebenen Ziele in der folgenden Reihenfolge zu beachten:

  1. Sicherung des Kapitalstocks
  2. Sicherheit des erwirtschafteten Ertrags
  3. Angemessenheit des Ertrags

Als Ertrag im Sinne dieser Richtlinie ist auch die Vermeidung oder Minimierung von Verwahrentgelten (Negativzinsen) zu verstehen.

4. Sicherheit der Geldanlagen

Geldanlagen bei Kreditinstituten, die keinem Einlagensicherungs- oder Institutsschutz unterliegen, sind nach besonders sorgfältiger Prüfung zulässig. Bei jeder Geldanlage muss ein Rating des Schuldners bzw. des Finanzinstruments eingeholt werden. Bei Kreditinstituten, die einem Einlagensicherungs- oder Institutsschutz unterliegen, erfolgt das Rating auf Basis des Gruppenratings.

Für alle direkten Geldanlagen gilt grundsätzlich: Das Rating soll sich im Bereich des sog. Investment-Grade befinden.

Es muss kein Rating eingeholt werden, wenn Zahlungsmittel an Aufgabenträger der Kommune durchgereicht werden oder Fälle in denen die Kommune als Kreditnehmer auftritt und den Kredit durchreicht (z.B. Förderung des Landes Hessen nach dem FAG).

5. Zur Verfügung stehende Zahlungsmittel

Eine langfristige Geldanlage ist nur zulässig, wenn die Mittel innerhalb des Finanzplanungszeitraumes zur Deckung von Auszahlungen des Finanzhaushaltes und zur Bildung des Liquiditätspuffers im Sinne des § 106 Abs. 1 S. 2 HGO nicht benötigt werden. Sie dürfen nur nach vorheriger, eingehender, fachkundiger und dokumentierter Beratung und Analyse der Marktsituation getätigt werden.

Die Aufnahme von Fremdkapital zur Geldanlage ist nicht zulässig.

Bei Geldanlagen größeren Umfangs ist auf eine Verteilung auf verschiedene Kreditinstitute und angemessene Mischung und Streuung zu achten.

6. Zuständigkeiten für die Verwaltung der Geldanlagen

Zuständig für die Entscheidung über die kurzfristige Geldanlage ist der Kassenverwalter in Abstimmung mit der Leitung der Finanzabteilung, dies gilt auch für die Anlage von Tagesgeldkonten.

Zuständig für die Entscheidung über mittelfristige Geldanlagen ist der Bürgermeister. Es sind mindestens zwei Vergleichsangebote einzuholen. Die Angebotseinholung kann auch über eine Handelsplattform (z.B. komuno) erfolgen.

Zuständig für die Entscheidung langfristiger Geldanlagen ist der Gemeindevorstand. Es sind mindestens zwei Vergleichsangebote einzuholen. Die Angebotseinholung kann auch über eine Handelsplattform (z.B. komuno) erfolgen.

7. Risikomanagement / Berichtspflichten

Die Entwicklung der Geldanlagen sind laufend zu überwachen.

Der Gemeindevorstand, der Haupt- und Finanzausschuss und die Gemeindevertretung ist jeweils im Rahmen des Berichtswesens gemäß § 28 GemHVO über den Stand und die Entwicklung der Geldanlagen zu informieren.

Neue Geldanlagen sind im Bericht besonders zu berücksichtigen.

8. Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Richtlinie gilt für die Geldanlagen der Gemeinde Hohenahr.

Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Geldanlagen, die vor dem Inkrafttreten bestanden, unterliegen dieser Richtlinie erst ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung über die Prolongation ansteht.

Hohenahr, 18.02.2025

Gemeindevorstand der

Gemeinde Hohenahr

gez.

Markus Ebertz

Bürgermeister

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Anlagenrichtlinie mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hohenahr, den 18.02.2025

Gemeindevorstand der
Gemeinde Hohenahr
gez.
Markus Ebertz
Bürgermeister