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Nachrichten aus Hohenroda
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Gemeinde Hohenroda

über die Benutzung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser

sowie Sporteinrichtungen

Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der CoronaPandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenroda durch Beschluss in der Sitzung am 11.03.2024 folgende Satzung über die Benutzung der Bürger-

und Dorfgemeinschaftshäuser sowie Sporteinrichtungen erlassen:

§ 1

Öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde Hohenroda stellt die Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser sowie Sporteinrichtungen

1.

Bürgerbegegnungsstätte und Gemeinschaftsraum im OT Ausbach

2.

Gemeinschaftshaus im OT Mansbach

3.

Gemeinschaftsraum im OT Oberbreitzbach

4.

Bürgersaal und Sporthalle im OT Ransbach

als wirtschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle öffentliche Einrichtungen zur Benutzung durch die Einwohner und zur Durchführung von Veranstaltungen und Sitzungen der Gemeinde Hohenroda und ihrer Organe und Hilfsorgane bereit.

§ 2

Benutzungsrecht

(1)

Jeder Einwohner der Gemeinde Hohenroda ist zur Benutzung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser nach Maßgabe dieser Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.

(2)

Grundbesitzer und Gewerbetreibende, deren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in der Gemeinde Hohenroda belegen ist und die nicht in der Gemeinde Hohenroda wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt; Entsprechendes gilt für in der Gemeinde Hohenroda ansässige juristische Personen und Personenvereinigungen.

(3)

Der Gemeindevorstand kann andere als die in Abs. 1 und 2 genannten Personen als Benutzer zulassen, wenn für die beanspruchten Nutzungszeiten keine Belegung erfolgt ist.

§ 3

Zulassung zur Benutzung

(1)

Die Zulassung zur Benutzung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser erfolgt auf Antrag durch den Gemeindevorstand. Im Antrag sind Name und Anschrift des Nutzers, Zweck und Dauer der beabsichtigten Nutzung sowie die erwartete Teilnehmerzahl vollständig und zutreffend anzugeben.

(2)

Die Zulassung erfolgt durch Gegenzeichnung der Nutzungsvereinbarung. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen verbunden, insbesondere vom Nachweis des wirksamen Abschlusses einer Veranstalterhaftpflichtversicherung, ersatzweise der Leistung einer angemessenen Kaution sowie von der Leistung von Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr und angemessener Sicherheitsleistungen (§ 6) abhängig gemacht werden.

(3)

Personen nach § 2 Abs. 3 müssen die Nutzung mindestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn anmelden; der Gemeindevorstand kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(4)

Der Gemeindevorstand kann die Verwendung von Vordrucken für die Antragstellung vorschreiben.

(5)

Die Benutzungszeiten richten sich nach der Reihenfolge der vollständig eingereichten Anmeldungen; Einzelnutzungen gehen vor Dauernutzungen.

§ 4

Aufhebung der Zulassung

(1)

Der Gemeindevorstand entscheidet über Rücknahme und Widerruf der Zulassung.

(2)

Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit diese Satzung keine Bestimmungen trifft.

(3)

Auf Antrag des zugelassenen Nutzers kann die erteilte Zulassung aufgehoben werden. In diesem Fall bleibt die Gebührenpflicht (§ 6 und Anlage zu § 6 Abs. 1) unberührt.

§ 5

Nutzung

(1)

Die Nutzer unterliegen bei der Ausübung der Nutzung den Weisungen des Gemeindevorstands und seiner Beauftragten; insbesondere hat der Nutzer den Weisungen zum Lärmschutz sicher zu stellen und für Freihaltung der Rettungswege zu sorgen.

(2)

Nach Beendigung der Nutzung sind die überlassenen Räumlichkeiten nach Absprache mit dem Gemeindevorstand oder seinem Beauftragten unverzüglich sorgfältig zu reinigen.

Ist die Reinigung nach Beendigung der Benutzung nach den Feststellungen des Gemeindevorstands oder seines Beauftragten nicht ausreichend erfolgt, erfolgt eine Reinigung auf Kosten des Nutzers.

§ 6

Gebühren

(1)

Die Gemeinde Hohenroda erhebt von den Nutzern Benutzungsgebühren nach Anlage 1 zu dieser Satzung, soweit diese nichts anderes bestimmt.

(2)

Der Gemeindevorstand setzt die Gebühren nach Prüfung des Antrags auf Zulassung fest; er soll angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe der entstehenden Benutzungsgebühren und im Einzelfall erforderliche angemessene Sicherheitsleistungen verlangen. Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung können nach Eingang des Antrags auf Zulassung (§ 3 Abs. 1) angefordert werden.

(3)

Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Zulassung des Nutzers nach § 3. Sie ist zwei Wochen nach Rechnungsstellung der Benutzungsgebühr fällig. Geleistete Voraus- und Sicherheitsleistungen werden damit verrechnet.

§ 7

Sonstige Gebühren und Entgelte

Der Nutzer trägt sämtliche Gebühren und Entgelte, die im Zusammenhang mit der Nutzung,

insbesondere mit Blick auf vom Nutzer einzuholende Genehmigungen und Gestattungen

stehen.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer als Nutzer entgegen

1.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 unrichtige Angaben zu Zweck und Dauer der Nutzung macht,

2.

§ 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Einhaltung der Weisungen des Gemeindevorstands oder seiner Beauftragten zum Lärmschutz nicht sicherstellt,

3.

§ 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Freihaltung der Rettungswege nicht sicher stellt,

4.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu § 6 Abs. 1 unrichtige Angaben zu Zweck oder Dauer der Veranstaltung macht und dadurch Benutzungsgebühren verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt.

(2)

Die Geldbuße beträgt in den Fällen der Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 bis zu eintausend, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 6 bis zu zehntausend Euro.

§ 9

Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindlichen Gemeinschaftseinrichtungen und Sporteinrichtungen der Gemeinde Hohenroda vom 15.11.1993 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hohenroda, 12.03.2024

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Hohenroda
(Siegel) gez. Stenda
Bürgermeister