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Nachrichten aus Hohenroda
Ausgabe 20/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Rahmenbetriebsplan der K+S Minerals and Agriculture GmbH KALI GmbH zur Erweiterung der Rückstandshalde des Werks Werra, Standort Hattorf,

Planfeststellungsverfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplanes mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 52 Abs. 2a, Abs. 2c i.V.m. § 57a Bundesberggesetz (BBergG)

Hier: Auslegung des geänderten und ergänzten Rahmenbetriebsplans für die Haldenerweiterung Phase 3 gemäß §73 Abs. 3 i.V.m. Abs. 8 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) sowie § 9 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung

1.

Die K+S KALI GmbH- die nunmehr K+S Minerals and Agriculture GmbH heißt- hat beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, mit Schreiben vom 30.04.2014, geändert am 31.03.2015, einen Rahmenbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2a BBergG in der Fassung vom 07.08.2013 (BGBl. I 2013, 3154) für die Erweiterung der bestehenden Rückstandshalde des Werks Werra, Standort Hattorf, eingereicht. Für das Vorhaben ist gemäß § 52 Abs. 2a, Abs. 2c, i.V.m. § 57a des BBergG ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren durchzuführen, da es sich bei der Haldenerweiterung gemäß § 1 S. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) um ein Vorhaben handelt, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Die Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 3a UVPG alter Fassung erfolgte mit Bescheid vom 06.07.2011.

2.

Die Phase 1 des Rahmenbetriebsplans vom 31.03.2015 in Gestalt der 1. und 2. Planänderung wurde nach jeweils vorheriger öffentlicher Auslegung des Rahmenbetriebsplans vom 31.03.2015 sowie der 1. und 2. Planänderung mit Planfeststellungsbeschluss vom 10.10.2018 (34/HEF 76 d 40-11-314-30/717) planfestgestellt und umfasst die nördlich gelegene Fläche von etwa 26,9 ha bis zur Station + 1.100 sowie eine Laufzeit von 5 - 6 Jahren. Eine Entscheidung über die Phase 2 erfolgte nicht.

3.

Der für die Erweiterung der Halde als 3. Planänderung zum Rahmenbetriebsplan vom 31.03.2015 in Gestalt der 1. und 2. Planänderung eingereichte Rahmenbetriebsplan für die Phase 2 wurde mit Planfeststellungsbeschluss vom 03.04.2023 nach vorheriger öffentlicher Auslegung der 3. Planänderung zugelassen. Die Phase 2 der Haldenerweiterung umfasst eine Haldenaufstandsfläche von ca. 10,8 ha, einen permanenten, ca. 65 m breiten Infrastruktur- und Randstreifens im Norden und Nordwesten mit ca. 3,0 ha und ca. 55 m breiten Infrastruktur- und Randstreifens im Süden und Südwesten mit ca. 3,83 ha.

4.

Gegenstand der 4. Planänderung des Rahmenbetriebsplans vom 31.03.2015 in Gestalt der 1. bis 2. Planänderung ist die Phase 3 der beantragten Haldenerweiterung. Die mit der 4. Planänderung zum Rahmenbetriebsplan (Stand 06/2023) beantragte Phase 3 der Haldenerweiterung umfasst die zur Aufrechterhaltung der Produktion erforderliche Entsorgung der festen bergbaulichen Abfälle einschließlich aller mit dieser Entsorgung zusammenhängenden vor- und nachlaufenden sowie begleitenden infrastrukturellen und betrieblichen Maßnahmen ab dem Jahr 2025 für mindestens 11 Jahre auf einer Fläche (Haldenaufstandsfläche, Infrastruktur - und Randstreifen) von ca. 31 ha. Die Laufzeit kann ohne zusätzliche Flächeninanspruchnahme auf weitere 4 Jahre verlängert werden. Die mit der 4. Planänderung des Rahmenbetriebsplans (Stand 06/2023) beantragte Phase 3 der Haldenerweiterung umfasst die folgenden Maßnahmenbestandteile:

Haldenaufstandsfläche für die Haldenerweiterung; ca. 24,5 ha;

Bereich des permanenten, ca. 65 m breiten Infrastruktur- und Randstreifens im Westen und Südwesten mit ca. 6,56 ha. Dieser beinhaltet:

o

den Bereich der haldennahen Infrastruktur innerhalb eines 15 m breiten Streifens für eine spätere Haldenabdeckung (ca. 15 m Breite, ca. 1,47 ha),

o

die Randzone mit einer 30 m breiten Auslaufzone für Verformungen sowie einen ca. 10 m freien Raum für die Errichtung optionaler, zusätzlicher Infrastrukturanlagen (ca. 40 m Breite, ca. 4,05 ha) und

o

die 10 m breite Waldrandgestaltung (ca. 1,04 ha).

Der Randstreifen beinhaltet somit die Infrastrukturanlagen (Haldenrandgraben, Befahrungsweg, Süßwassergraben), eine Fläche für die spätere Aufstandsfläche einer nachträglichen Haldenabdeckung, eine Auslaufzone für Verformungen, den optionalen zusätzlichen Infrastrukturstreifen im Fall von Verformungen im Bereich der haldennahen Infrastruktur, einen Zaun sowie einen ca. 10 m breiten Waldrand.

Die Flurstücke der Haldenerweiterungsfläche der Phase 3 (inkl. aller Infrastrukturanlagen) sind Band 1.1E3, Kapitel 5, zu entnehmen. Die zur Umsetzung der 4. Planänderung erforderlichen Maßnahmen sind im technischen Erläuterungsbericht (Band 1.1E3 Kapitel 7) beschrieben.

Zur Minimierung des Haldenwasseranfalls und als Teil des Konzepts zur Abwasserentsorgung in der Betriebs- und Nachbetriebsphase plant die Antragstellerin eine multifunktionale standortangepasste Haldenabdeckung (MSO); hierfür ist in Band 3.29.3N3 eine Machbarkeitsstudie vorgelegt worden. Im Gegensatz zur Haldentopabdeckung als 1. Ausbaustufe der MSO ist die Dünnschichtabdeckung der Haldenflanken als 2. Ausbaustufe der MSO nicht Gegenstand der 4. Planänderung in Gestalt der Phase 3 der Haldenerweiterung, sondern bleibt einem gesonderten Zulassungsantrag vorbehalten.

Die Entsorgung der anfallenden Haldenwässer durch Einleitung soll Gegenstand gesonderter wasserrechtlicher Verfahren sein. Derzeit erfolgt die Entsorgung durch Einleitung in die Werra auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom 23.12.2021. In dem im Jahr 2020 bzw. 2021 durchgeführten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren sind unter Beteiligung der Öffentlichkeit die Auswirkungen der Einleitung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt worden.

Die öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen zur 4. Planänderung des Rahmenbetriebsplans (Stand 06/2023) sowie der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen i.S. des § 9 Abs. 1b Nr. 2 UVPG a.F. wurde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), durch eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel ersetzt und standen in der Zeit vom 21.06.2023 bis 20.07.2023 zur Einsichtnahme zur Verfügung. Als zusätzliches Informationsangebot wurden die Planunterlagen und die vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen i.S. des § 9 Abs. 1b Nr. 2 UVPG a.F. gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG in der Zeit vom 21.06.2023 bis 20.07.2023 in den Gemeinden Hohenroda, Philippsthal und Unterbreizbach zur allgemeinen Einsicht ausgelegt:

5.

Als Ergebnis der durchgeführten Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Antragstellerin die Antragsunterlagen zur 4. Planänderung des Rahmenbetriebsplans geändert und ergänzt (Stand: 19.04.2024). Es handelt sich im Wesentlichen um folgende Planänderungen:

  • Das vorgelegte Konzept aus Monitoring-, Kompensations- und Sicherungsmaßnahmen soll durch die Anlage einer an der haldenabgewandten Seite des Haldenrandwegs randumlaufenden Tiefendrainage um die gesamte Fläche der Phase 3 ergänzt werden.
  • Das Monitoringkonzept für die Standsicherheit der Halde als auch zur Gebrauchstauglichkeit des Systems Basisabdichtung soll geändert werden.
  • Das bisherige Überwachungs- und Maßnahmenkonzept bzgl. eines Nordabstroms der Haldenerweiterung (Band 1.1E3, Kapitel 9.2.3.2 und 9.2.3.3) soll geändert werden. Geplant ist ein schutzgutbezogenes Überwachungs- und Maßnahmenkonzept verbunden mit der Festlegung von Auslösewerten für die Metalle Cadmium, Nickel, Blei und Quecksilber anstelle des bisherigen Auslösewerts von 1.000 mg/l für Chlorid.
  • Das Beschüttungskonzept für den südwestlichen Anschüttungsbereich an die Bestandshalde soll angepasst werden.

Des Weiteren sind die Antragsunterlagen, z.B. durch weitere gutachterliche Stellungnahmen, ergänzt und diese in einem Ergänzungsband zum Rahmenbetriebsplan aufgenommen worden. In den jeweils überarbeiteten Bänden wird im Vorblatt bzw. Text - jeweils durch Blaudruck kenntlich gemacht - hierauf verwiesen.

Die Antragstellerin hat die geänderten und ergänzten Unterlagen zur 4. Planänderung und die hiervon betroffenen Bände in Kapitel 10, Seite 24E ff. (Blaudruck) des Leitfadens - welcher dem Band 0E3 (AVZ) vorgeheftet ist - benannt. Soweit Textteile in den einzelnen bisher bereits vorliegenden Bänden geändert wurden, wurde dies durch eine geänderte Seitennummerierung (Seite 99E, 99E1, 99E2 oder 99E, 99Ea, 99Eb) und die textlichen Änderungen und Ergänzungen durch Blaudruck kenntlich gemacht. Im jeweiligen Vorblatt zum jeweils geänderten oder ergänzten Band wird der Umfang der Änderungen in Blaudruck erläutert.

Die Änderungen und Ergänzungen des Rahmenbetriebsplans zur 4. Planänderung (Phase 3 der Haldenerweiterung) umfassen folgende Bände der vom 21.06.2023 bis 20.07.2023 ausgelegten Antragsunterlagen:

Band 0E3

Allgemeinverständliche Zusammenfassung

Band 1.1E3

Technischer Erläuterungsbericht

Band 1.1.1E3

Technisches Konzept

Band 1.1.3E3

Art der Abfälle und Salzabwässer

Band 2.1E3

Umweltverträglichkeitsstudie

Band 2.2E3

Landschaftspflegerischer Begleitplan

Band 2.4E3

FFH-Verträglichkeitsprüfung

Band 3.12.2E3

Auswirkungen der Haldenerweiterung der ESTA-Rückstandshalde Hattorf Phase 3 auf das Schutzgut Grundwasser und grundwasserabhängige Landökosysteme

Band 3.18.1E3

Stellungnahme zur Standsicherheit der Erweiterung der Halde Hattorf

Band 3.18.2E3

Haldenerweiterung HA, AP 4.5: Monitoringkonzept

Band 3.22E3

Gutachterliche Stellungnahme über die Emissionen und Immissionen (Staub) durch die Erweiterung der Halde am Standort Hattorf Phase 3

Band 3.29.3N3

Technische Machbarkeit der Abdeckung von Plateauflächen und Böschungsflächen der Halde Hattorf

Band 3.30N3

Wasserrechtlicher Fachbeitrag zur Zulassungsfähigkeit der vorhabenbedingten Restinfiltration sowie mittelbarer Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern mit integrierten FFH-Vorprüfungen für die FFH-Gebiete DE 5125-350 „Werra zwischen Philippsthal und Herleshausen“ und DE 5225-305 „Ulster

Ergänzungsband

Ergänzende Anlagen zu den Bänden 1.1E3, 3.18.1E3, 3.22E3, 3.29.3N3

6.

Gemäß § 73 Abs. 3 HVwVfG sind die geänderten und ergänzten Planunterlagen für die 4. Planänderung (Phase 3) in den Gemeinden, in welchen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Die für die Erweiterung in der Phase 3 beanspruchten Grundstücke befinden sich in der Gemeinde Hohenroda, Gemarkung Ransbach, Flur 8 (siehe Band 1.1E3, Kapitel 5). Des Weiteren kann es durch Emissionen und Eingriffe in das Landschaftsbild auch zu Auswirkungen in den Gemeinden Unterbreizbach und Philippsthal kommen. Neben den Planunterlagen werden auch weitere entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen gemäß § 9 Abs. 1b Nr. 2 UVPG a.F. ausgelegt wie z.B. nach Beginn der Auslegung der 4. Planänderung eingegangene behördliche Stellungnahmen zur 4. Planänderung, etwa zu den Auswirkungen durch Geräusche und Luftverunreinigungen und auf das FFH-Gebiet Stöckig-Ruppersthöhe, und Stellungnahmen von Behördengutachtern zur 4. Planänderung, etwa zur Restdurchsickerung der mineralischen Dichtung. Diese befinden sich in einem gesonderten Ordner. Die einzelnen Stellungnahmen sind dem vorangestellten Inhaltsverzeichnis des Ordners zu entnehmen.

Die Auslegung der Planunterlagen und der derzeit vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen i.S. des § 9 Abs. 1b Nr. 2 UVPG a.F. wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344), durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Die Planunterlagen stehen in der Zeit vom 22.05.2024 bis 21.06.2024 für die Dauer eines Monats auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel unter

https://rp-kassel.hessen.de/Themen-A-Z/oeffentliche-bekanntmachungen

zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Als zusätzliches Informationsangebot werden die Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG in der Zeit vom 22.05.2024 bis 21.06.2024 in folgenden Gemeinden zur allgemeinen Einsicht ausgelegt:

Gemeinde Hohenroda, Baumgarten 3 in 36284 Hohenroda, im Bürgerbüro während der Dienststunden von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

Gemeinde Philippsthal (Werra), Schloß 1 in 36269 Philippsthal (Werra), Vorzimmer des Büros 225 und 226 während der Dienststunden von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag und Dienstag von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und Donnerstag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr.

Gemeinde Unterbreizbach, Heinrich-Heine-Straße 3 in 36414 Unterbreizbach, Raum 211 während der Dienststunden von Montag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Maßgeblich ist der Inhalt der im Internet veröffentlichten Unterlagen.

Hinweise:

1.

Ausgelegt wird der gesamte geänderte und ergänzte Rahmenbetriebsplan zur 4. Planänderung (Phase 3 der Haldenerweiterung). Die erneute Beteiligungsmöglichkeit beschränkt sich aber allein auf die in der Tabelle unter Ziffer 5. dieser Bekanntmachung dargestellten Änderungen und Ergänzungen des Rahmenbetriebsplans zur 4. Planänderung, die durch Blaudruck in den jeweiligen Unterlagen kenntlich gemacht sind.

Jeder, dessen Belange durch die Änderungen und Ergänzungen der Antragsunterlagen zur 4. Planänderung des Rahmenbetriebsplans berührt werden kann, kann bis zwei Wochen nach Ende der Auslegung, das heißt bis einschließlich zum 05.07.2024, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung nach § 74 HVwVfG einzulegen, können zu den Änderungen und Ergänzungen der Antragsunterlagen zur 4. Planänderung des Rahmenbetriebsplans bis zwei Wochen nach Ende Auslegung, d.h. bis zum 05.07.2024, Stellungnahmen abgeben. Die Erhebung von Einwendungen und die Abgabe von Stellungnahmen ist entweder bei den o.g. Gemeinden (Anschrift siehe oben) oder beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld möglich. Die Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Stellungnahmen zur Niederschrift ist während der o.g. Dienstzeiten bei den Gemeinden sowie beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld während der Dienstzeiten (montags bis donnerstags in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr sowie freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr) möglich.

Einwendungen und Stellungnahmen können auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen unter der Adresse (Halde-Hattorf@rpks.hessen.de ) vorgebracht werden (§ 3a Abs. 2 S. 2 HVwVfG). Im Übrigen sind Einwendungen und Stellungnahmen, die elektronisch übermittelt werden (z.B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), unzulässig.

2.

Mit Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist sind gemäß § 73 Abs. 4 S. 3 HVwVfG Einwendungen ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG). Der Einwendungs- und Stellungnahmeausschluss beschränkt sich auf das Verwaltungsverfahren.

Sofern dies für die Auswertung der Einwendungen erforderlich ist, werden die Einwendungen an von der Planfeststellungsbehörde beauftragte Dritte, an die Antragstellerin sowie an im Verfahren beteiligte Behörden übermittelt. Soweit Name und Anschrift bei Übermittlung der Einwendungen an die Antragstellerin, an von der Planfeststellungsbehörde beauftragte Dritte oder an die im Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. In diesem Fall sind die Gründe mitzuteilen, welche Nachteile durch die Weitergabe der Daten befürchtet werden.

Aufgrund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten für das Planfeststellungsverfahren gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit der Einwender beurteilen zu können. Die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten richten sich nach den Regelungen des Aktenführungserlasses für die Dienststellen des Landes Hessen.

Sofern dies für die Bearbeitung und ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, können personenbezogene Daten von der Planfeststellungsbehörde auch an von ihr beauftragte Dritte, an die Vorhabenträgerin oder an die im Verfahren beteiligten Behörden zur Auswertung der Einwendungen übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen von den vorgenannten Stellen ausschließlich zur Durchführung des Verfahrens verwendet werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG).

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist das Regierungspräsidium Kassel als Planfeststellungsbehörde. Die oder der Datenschutzbeauftragte des Regierungspräsidiums Kassel ist erreichbar unter dsb@rpks.hessen.de. Einwender haben in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten Anspruch auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß der Art. 15 ff. DSGVO. Entsprechende Anträge zu den erhobenen personenbezogenen Daten im Planfeststellungsverfahren sind zu richten an das Regierungspräsidium Kassel, Hubertusweg 19, 35251 Bad Hersfeld. Zuständige Aufsichtsbehörde des Verantwortlichen der Datenverarbeitung ist die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden.

3.

Weitere Informationen zu den geänderten und ergänzten Antragsunterlagen zur 4. Planänderung des Rahmenbetriebsplans sind auf Anfrage beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld (Tel.: 0561/106-2947) erhältlich. Bis zum Abschluss der Einwendungs- und Stellungnahmefrist, d. h. bis zum 05.07.2024 können dem Regierungspräsidium Kassel zu den geänderten und ergänzten Antragsunterlagen zur 4. Planänderung des Rahmenbetriebsplans Äußerungen und Fragen übermittelt werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass solche Äußerungen und Fragen von dem Regierungspräsidium Kassel nicht als Einwendungen aufgefasst werden, sofern nicht ausdrücklich in den Äußerungen darauf hingewiesen wird, dass es sich auch um eine Einwendung gegen den Plan handelt.

4.

Nach Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu den geänderten und ergänzten Antragsunterlagen zur 4. Planänderung des Rahmenbetriebsplans mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 Satz 1 HVwVfG). Ersatzweise kann durch Entscheidung der Behörde eine Online-Konsultation gem. § 5 Abs. 2 u. 4 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19- Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) bzw. als Ersatz einer Online-Konsultation auch durch eine Telefon- oder Videokonferenz gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 PlanSiG durchgeführt werden.

Gemäß § 73 Abs. 6 Satz 2 HVwVfG kann die Behörde auf die Erörterung verzichten, insbesondere, wenn die Erörterung zu einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung oder zur Suche nach Einigungsmöglichkeiten voraussichtlich nicht dienlich sein wird. Findet ein Erörterungstermin statt, wird der Termin der Erörterung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 73 Abs. 6 HVwVfG).

Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender, Vereinigungen und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern, Vereinigungen und Behörden erfolgen soll, werden diese und der Träger des Vorhabens mindestens eine Woche vor dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 73 Abs. 6 HVwVfG).

Findet ersatzweise eine Online-Konsultation statt, werden die zur Teilnahme an einem Erörterungstermin Berechtigten gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 PlanSiG von der Durchführung der Online- Konsultation benachrichtigt. Die vorstehend geschilderten Regelungen der Benachrichtigung gem. § 73 Abs. 6 Satz 4 bis 6 HVwVfG gelten entsprechend. Ein Ersatz der Online-Konsultation durch eine Telefon- oder Videokonferenz ist gem. § 5 Abs. 5 PlanSiG nur mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten möglich.

5.

Über die Zulässigkeit des Vorhabens in Gestalt der 4. Planänderung wird durch Planfeststellungsbeschluss durch das Regierungspräsidium Kassel als zuständige Behörde entschieden. Daneben ist für die mit der 4. Planänderung beantragte Haldenerweiterung eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, über die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses mitentschieden wird. Ist das Vorhaben zulassungsfähig, ergeht ggf. unter Aufnahme von Inhalts- und Nebenbestimmungen ein positiver Planfeststellungsbeschluss bzw. wird eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, wenn das Vorhaben ggf. unter Aufnahme von Inhalts- und Nebenbestimmungen erlaubnisfähig ist. Ist das Vorhaben ganz oder teilweise nicht zulassungsfähig, kann die Planfeststellung des Vorhabens bzw. die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ganz oder teilweise abgelehnt werden.

6.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

13. Mai 2024  — gez. Andre Stenda
Datum  — Unterschrift der Gemeinde