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Nachrichten aus Hohenroda
Ausgabe 24/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Rahmenbetriebsplan der K+S Minerals and Agriculture GmbH KALI GmbH zur Erweiterung der Rückstandshalde des Werks Werra, Standort Hattorf

Planfeststellungsverfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplanes mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 52 Abs. 2a, Abs. 2c i.V.m. § 57a Bundesberggesetz (BBergG)

Hier: Auslegung des geänderten und ergänzten Rahmenbetriebsplans (4. Planänderung) gemäß §°73 Abs. 3 i.V.m. Abs. 8 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) sowie § 9 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung

1. Die K+S KALI GmbH- die nunmehr K+S Minerals and Agriculture GmbH heißt- hat beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, mit Schreiben vom 30.04.2014, geändert am 31.03.2015, einen Rahmenbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2a BBergG in der Fassung vom 07.08.2013 (BGBl. I 2013, 3154) für die Erweiterung der bestehenden Rückstandshalde des Werks Werra, Standort Hattorf, eingereicht. Für das Vorhaben ist gemäß § 52 Abs. 2a, Abs. 2c, i.V.m. § 57a des BBergG ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren durchzuführen, da es sich bei der Haldenerweiterung gemäß § 1 S. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) um ein Vorhaben handelt, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Die Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 3a UVPG alter Fassung erfolgte mit Bescheid vom 06.07.2011.

2. Nach öffentlicher Auslegung des Rahmenbetriebsplans in der Fassung vom 31.03.2015 in den Gemeinden Hohenroda, Philippsthal, Unterbreizbach, Schenklengsfeld und Ludwigsau sind hierzu Einwendungen und Stellungnahmen abgegeben worden, die im Rahmen eines Erörterungstermins in der Zeit vom 16.02. – 18.02.2016 im Regierungspräsidium Kassel erörtert worden sind. Unter anderem als Ergebnis des Erörterungstermins und weiterer Prüfungen ist der Rahmenbetriebsplan nachfolgend durch die 1. Planänderung (eingereicht mit Schreiben vom 27.02.2017) und die 2.°Planänderung (eingereicht mit Schreiben vom 22.05.2018) ergänzt und geändert worden. Die 1.° und 2. Planänderung sind ebenfalls jeweils öffentlich in den o.g. Gemeinden ausgelegt worden.

3. Der Rahmenbetriebsplan vom 31.03.2015 in Gestalt der 1. und 2. Planänderung (Stand: Mai 2018) umfasst die Aufhaldung auf einer Aufstandsfläche von ca. 62 ha zzgl. ca. 16 ha für einen Haldenrandstreifen und ca. 1,1 ha für ein Haldenwasserbecken. Vorgesehen war die Aufhaldung in 2 Teilabschnitten (Phase 1 und Phase 2).

Die Phase 1 des Rahmenbetriebsplans wurde mit Planfeststellungsbeschluss vom 10.10.2018 (34/HEF 76 d 40-11-314-30/717) planfestgestellt und umfasst die nördlich gelegene Fläche von etwa 26,9 ha bis zur Station + 1.100 sowie eine Laufzeit von 5 – 6 Jahren. Über die Phase 2 des Rahmenbetriebsplans, der die restlichen Aufhaldungsflächen der beantragten Haldenerweiterung umfasst, erfolgte im o.g. Planfeststellungsbeschluss mangels Entscheidungsreife keine Entscheidung aber auch keine Ablehnung des beantragten Rahmenbetriebsplans.

4. Mit Schreiben vom 01.07.2021, ergänzt mit Schreiben vom 09.08.2021, wurde durch die Antragstellerin die 3. Planänderung zum Rahmenbetriebsplan vom 31.03.2015 in Gestalt der 1. und 2. Planänderung eingereicht. Mit der 3. Planänderung erfolgte die Aufspaltung der bisherigen Phase 2 der Haldenerweiterung nach Maßgabe des Rahmenbetriebsplans vom 31.03.2015 in Gestalt der 2. Planänderung (Stand: Mai 2018) in zwei weitere eigenständige Abschnitte im Sinne des § 52 Abs. 2b BBergG, nämlich in die neuen Phasen 2 und 3. Das noch anhängige Planfeststellungsverfahren für die Phase 2 des o.g. Rahmenbetriebsplans wurde mit der 3. Planänderung vom 01.07.2021 fortgesetzt. Die Phase 2 der Haldenerweiterung umfasst eine Haldenaufstandsfläche von ca. 10,8 ha, einen permanenten, ca. 65 m breiten Infrastruktur- und Randstreifens im Norden und Nordwesten mit ca. 3,0 ha und ca. 55 m breiten Infrastruktur- und Randstreifens im Süden und Südwesten mit ca. 3,83 ha. Die Rahmenbetriebsplan für die 3. Planänderung in Gestalt der neuen Phase 2 ist mit Planfeststellungsbeschluss vom 03.04.2023 zugelassen worden.

5. Gegenstand der 4. Planänderung des Rahmenbetriebsplans vom 31.03.2015 ist allein noch die Phase°°3 der beantragten Haldenerweiterung. Neben weiteren, sich aus den eingereichten Antragsunterlagen ergebenden Detailänderungen umfasst die 4. Planänderung insbesondere folgende Änderungen und Ergänzungen zum bisherigen Rahmenbetriebsplan in Gestalt der 2. Planänderung (Stand: Mai 2018; siehe hierzu auch den Leitfaden zur 4. Planänderung, der dem Band 0E3 (AVZ) vorgeheftet ist):

  • Die weitere Optimierung des Systems Basisabdichtung in Phase 3;
  • eine präzisierte Quantifizierung der vorhabenbedingten Restinfiltration sowie der damit einhergehenden Auswirkungen auf das Grundwasser auf Grundlage aktueller Erkenntnisse, die neben der Phase 3 auch die Phasen 1 und 2 betreffen;
  • eine Ergänzung des Monitoringkonzepts für die Auffahrung der drei Schüttebenen, die neben der Phase 3 auch die Phasen 1 und 2 betreffen;
  • die Erhöhung der aufzuhaldenden jährlichen Rückstandsmenge von 6,8 Mio. t/a auf 7,6 Mio. t/a (war auch bereits Gegenstand der 3. Planänderung für die zugelassene Phase 2);
  • die Ergänzung des naturschutzfachlichen Kompensationskonzepts für die Phase 3 durch
    • das Ökokontoprojekt „Entwicklung von Streuobst- und Magerwiesen am Wartenberg“ in der Gemeinde Rotenburg an der Fulda (Band 1.1E3, Punkt 8.6.3, Seite 91 sowie Band 2.2E3, 5.3.1.3.2, Seite 173);
    • die Konkretisierung einzelner Maßnahmen des bereits im Rahmenbetriebsplan vom
  • 31.03.2015 in Gestalt der 2. Planänderung (Stand Mai 2018) dargestellten Maßnahmenkonzepts Malchustal (Band 1.1E3, Punkt 8.6.3, Seite 91 sowie Band 2.2E3, 5.3.1.3.2, Seite 174 ff. i.V.m. Anlage 3) und deren Zuordnung zur Phase 3;
  • die Aufhaldung bezüglich der zugelassenen Phasen 1 und 2 auf die endgültige Höhe von 520 m ü. NN im Endzustand;
  • die Abdeckung des Plateaus der gesamten Haldenerweiterungsfläche der Phasen 1 bis 3 mit einem an die Deponieklasse I angelehnten System, bestehend aus einer Kunststoffdichtungsbahn mit darüber liegender Dränmatte und Rekultivierungsschicht mit unbelasteten Böden, auf einer Fläche von ca. 30 ha;
  • die Abdeckung der Anhydrithalde Nord sowie der Rückbau der Teufhalde als Kompensationsmaßnahme zur Minimierung der Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser (Band 1.1.E3, Kapitel 8.2.1, Seite 79 i.V.m. Band 2.1E3 Anlage 4 und Band 3.29.4N).

5. Die mit der 4. Planänderung beantragte Phase 3 der Haldenerweiterung umfasst die zur Aufrechterhaltung der Produktion erforderliche Entsorgung der festen bergbaulichen Abfälle einschließlich aller mit dieser Entsorgung zusammenhängenden vor- und nachlaufenden sowie begleitenden infrastrukturellen und betrieblichen Maßnahmen ab dem Jahr 2025 für mindestens 11 Jahre. Die Laufzeit kann ohne zusätzliche Flächeninanspruchnahme auf weitere 4 Jahre verlängert werden.

Die mit der 4. Planänderung beantragte Phase 3 der Haldenerweiterung umfasst die folgenden Maßnahmenbestandteile:

  • Haldenaufstandsfläche für die Haldenerweiterung; ca. 24,5 ha;
  • Bereich des permanenten, ca. 65 m breiten Infrastruktur- und Randstreifens im Westen und Südwesten mit ca. 6,56 ha. Dieser beinhaltet:
    • den Bereich der haldennahen Infrastruktur innerhalb eines 15 m breiten Streifens für eine spätere Haldenabdeckung (ca. 15 m Breite, ca. 1,47 ha),
    • die Randzone mit einer 30 m breiten Auslaufzone für Verformungen sowie einen ca. 10 m freien Raum für die Errichtung optionaler, zusätzlicher Infrastrukturanlagen (ca. 40 m Breite, ca. 4,05 ha) und
    • die 10 m breite Waldrandgestaltung (ca. 1,04 ha).

Der Randstreifen beinhaltet somit die Infrastrukturanlagen (Haldenrandgraben, Befahrungsweg, Süßwassergraben), eine Fläche für die spätere Aufstandsfläche einer nachträglichen Haldenabdeckung, eine Auslaufzone für Verformungen, den optionalen zusätzlichen Infrastrukturstreifen im Fall von Verformungen im Bereich der haldennahen Infrastruktur, einen Zaun sowie einen ca. 10 m breiten Waldrand.

Die Phase 3 der Haldenerweiterung mit der hiervon umfassten Haldenaufstandsfläche und den zugehörigen Infrastrukturflächen ist in Anlage 8N des Band 1.1E3 dargestellt. Die Flurstücke der Haldenerweiterungsfläche der Phase 3 (inkl. aller Infrastrukturanlagen) sind Band 1.1E3, Kapitel 5, zu entnehmen.

Die zur Umsetzung 4. Planänderung erforderlichen Maßnahmen sind im technischen Erläuterungsbericht (Band 1.1E2. Kapitel 7) beschrieben.

Zur Minimierung des Haldenwasseranfalls und als Teil des Konzepts zur Abwasserentsorgung in der Betriebs- und Nachbetriebsphase plant die Antragstellerin eine multifunktionale standortangepasste Haldenabdeckung (MSO); hierfür ist in Band 3.29.3N3 eine Machbarkeitsstudie vorgelegt worden. Im Gegensatz zur Haldentopabdeckung als 1. Ausbaustufe der MSO ist die Dünnschichtabdeckung der Haldenflanken als 2. Ausbaustufe der MSO nicht Gegenstand der 4. Planänderung in Gestalt der Phase 3 der Haldenerweiterung, sondern bleibt einem gesonderten Zulassungsantrag vorbehalten.

Die Entsorgung der anfallenden Haldenwässer durch Einleitung soll Gegenstand gesonderter wasserrechtlicher Verfahren sein. Derzeit erfolgt die Entsorgung durch Einleitung in die Werra auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom 23.12.2021. In dem im Jahr 2020 bzw. 2021 durchgeführten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren sind unter Beteiligung der Öffentlichkeit die Auswirkungen der Einleitung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt worden.

6. Die 4. Planänderung sowie die weiteren Aktualisierungen und Ergänzungen in dem überarbeiteten Rahmenbetriebsplan betreffen einen Großteil des Rahmenbetriebsplans vom 31.03.2015 in Gestalt der 2. Planänderung, welcher in den Gemeinden Philippsthal, Hohenroda, Unterbreizbach, Schenklengsfeld und Ludwigsau in der Zeit vom 02.07.2018 bis 01.08.2018 ausgelegen hat und berücksichtigen auch die für die Phase 2 beantragte und mittlerweile mit Planfeststellungsbeschluss vom 03.04.2023 zugelassene 3. Planänderung, die in der Zeit vom 31.08.2021 bis 30.09.2021 in den Gemeinden Philippsthal, Hohenroda, Unterbreizbach öffentlich ausgelegen hat. Daher sind Antragsunterlagen für die allein noch antragsgegenständliche 4. Planänderung (d.h. die Erweiterung in der Phase 3) überwiegend ersetzt bzw. ergänzt worden:

  • Die Antragstellerin hat in einem Leitfaden zur 4. Planänderung - welcher dem Band 0E3 (AVZ) vorgeheftet ist - die Planänderungen und Ergänzungen für die Phase 3 sowie die Art und Weise der Einarbeitung in die bereits ausgelegten Antragsunterlagen erläutert (siehe hierzu Leitfaden, Seite 7 ff.). In dem Leitfaden sind auch die Chronologie des Planfeststellungsverfahrens sowie auf den Seiten 7 ff. die von der 4. Planänderung betroffenen geänderten oder ergänzten Antragsunterlagen dargestellt.
  • Aufgrund der teilweise umfangreichen Aktualisierungen sind die Antragsunterlagen des Rahmenbetriebsplans im Hinblick auf die mit der 4. Planänderung beantragte Phase 3 der Haldenerweiterung überwiegend vollumfänglich ersetzt bzw. ergänzt worden. Ein Teil der Unterlagen behält weiterhin Gültigkeit und ist daher unverändert Bestandteil der Planunterlage. Für alle Bände des Rahmenbetriebsplans in Gestalt der 4. Planänderung, mit Ausnahme des Technischen Erläuterungsberichtes (Band 1.1E3), wurden Vorblätter erstellt, um die gewählte Vorgehensweise (vollständige Aktualisierung / Ergänzung / Beibehaltung der Unterlage) sowie den wesentlichen Umfang und Gegenstand der in dem jeweiligen Band vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen kurz und verständlich zu dokumentieren

7. Bei den mit der 4. Planänderung geänderten und ergänzten Planunterlagen handelt es sich um einen Rahmenbetriebsplan für die Haldenerweiterung in der Phase 3 (bestehend aus 31 Ordnern in Papierform), der unter anderem auch bedeutsame Angaben für die Umweltverträglichkeitsprüfung, d. h. entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen des antragsgegenständlichen Vorhabens enthält (§ 57a Abs. 2 BBergG; § 2 UVP-V Bergbau bzw. § 6 UVPG a.F.). Aufgrund der im Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, ber. BGBl. 2018 I S. 472) enthaltenen Überleitungsvorschriften in § 74 Abs. 2 UVPG bzw. § 171a Satz 1 BBergG ist das UVPG in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung anzuwenden bzw. das Verfahren nach § 52 Absatz 2a bis Absatz 2c des Bundesberggesetzes in der Fassung, die vor dem 29. Juli 2017 galt, zu Ende zu führen.

Die einzelnen Bände des Rahmenbetriebsplans können der im Ordner 1 enthaltenden Gliederung entnommen werden. Die beantragten Maßnahmen der 4. Planänderung sind im technischen Erläuterungsbericht (Band 1.1E3) beschrieben. Die Planunterlagen für die 4. Planänderung enthalten insbesondere folgende entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 5 i.V.m. § 6 UVPG alter Fassung:

  • Das antragsgegenständliche Vorhaben in Gestalt der 4. Planänderung (Erweiterung in der Phase 3) hat Auswirkungen auf sämtliche Schutzgüter des UVPG i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG. Die Beschreibung des Vorhabens, der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert und kompensiert werden sollen und die erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter des UVPG sind in der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) - Band 2.1E3 – beschrieben.
    Die einzelnen Gegenstände der UVS einschließlich der als Anlagen beiliegenden Pläne und Gutachten können dem Inhaltsverzeichnis des Bandes 2.1E3 entnommen werden. In Band°3 der Antragsunterlagen finden sich weitere gutachterliche Stellungnahmen, auf die in der UVS Bezug genommen wurde. Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung ist dem Rahmenbetriebsplan beigefügt (Band 0E3).
    In der UVS werden unter Bezugnahme auf aktualisierte Gutachten zur Beschreibung des Ist-Zustands der Umwelt und von Schutzgüter die ermittelten vorhabenbedingten Auswirkungen der Phase 3 – auch im Zusammenwirken mit den Phasen 1 und 2 – dargestellt. Die aktualisierten Gutachten können dem Leitfaden zur 4. Planänderung entnommen werden (Tabelle 2, Seite 14 f. des Leitfadens).
  • Die Eingriffsfolgenbewältigung der mit dem antragsgegenständlichen Vorhaben (Phase 3) verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP), Band 2.2E3 des Rahmenbetriebsplans, beschrieben. Die einzelnen Gegenstände des landschaftspflegerischen Begleitplans einschließlich der als Anlagen beiliegenden Pläne und Gutachten können dem Inhaltsverzeichnis des Bandes 2.2E3 entnommen werden. Hier erfolgt unter Zugrundelegung aktueller Erkenntnisse zu den jeweiligen Schutzgütern
    • eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile unter Zugrundelegung aktueller Erkenntnisse zu den jeweiligen Schutzgütern;
    • eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen und nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens für die Phase 3 sowie für das Zusammenwirken der Phasen 1, 2 und 3;
    • die Zusammenfassende Darstellung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung für die Phasen 1 und 2;
    • die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung für die Phase 3;
    • die Beschreibung der festgesetzten und bereits umgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Ausgleich für die Phase 1 und 2;
    • die Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Ausgleich für die Phase 3 und
    • die Beschreibung der zu erwartenden Umweltauswirkungen für die antragsgegenständliche Haldentopabdeckung.
  • Weitere entscheidungserhebliche Unterlagen zu naturschutzfachlichen Belangen stellen der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Band 2.3E3) sowie die FFHVerträglichkeitsuntersuchung (Band 2.4E3) dar.
    In Band 3 der Antragsunterlagen (z.B. Band 3.26, 3.27E3 und 3.28) finden sich zudem gutachterliche Fachbeiträge zu Belangen des Naturschutzes, die in den vorgenannten Unterlagen in Bezug genommen wurden.
  • Der aktualisierte Band 1.3E3 der Planunterlagen beinhaltet zum Schutzgut Wasser Ausführungen zu der Haldenwasserbilanz sowie den Berechnungen der Restinfiltration an der Basis der Rückstandshalde. Laut Antragstellerin erfolgt hier als Änderung und Ergänzung des bisherigen Rahmenbetriebsplans eine präzisierte Quantifizierung der vorhabenbedingten Restinfiltration sowie der damit einhergehenden Auswirkungen auf das Grundwasser auf Grundlage aktueller Erkenntnisse, die neben der Phase 3 auch die Phase 1 und 2 betreffen.
  • Ausführungen zu den Auswirkungen der Restinfiltration auf das Schutzgut Grundwasser finden sich in Band 3.12.2E3. Die Auswirkungsprognose für das Schutzgut Grundwasser und die damit verbundenen Auswirkungen auf Oberflächengewässer erfolgte mittels eines erstmals vorgelegten Grundwasserströmungsmodells. Eine Modellierung der Schwermetallkonzentrationen erfolgte ergänzend in Band 3.13.3N, Teil 3, mittels PHREEQ-C)
  • Des Weiteren beinhaltet der Rahmenbetriebsplan in Band 3.30N3 einen wasserrechtlichen Fachbeitrag zur Zulassungsfähigkeit der vorhabenbedingten theoretischen Restinfiltration sowie mittelbarer Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern inklusive FFH-Verträglichkeitsvorprüfung für das FFH-Gebiete „Werra zwischen Philippsthal und Herleshausen“ und DE 5225-305 „Ulster“. Der Fachbeitrag enthält eine Darstellung des Vorhabens, der geplanten, auf das Schutzgut Wasser bezogenen Vermeidungs-, Minimierungs-, Schutz- und Kompensationsmaßnahmen sowie der verbleibenden vorhabenbedingten Auswirkungen auf die relevanten Grund- und Oberflächenwasserkörper. In dieser Planunterlage werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Wasserkörper sowie die wasserrechtliche Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen nochmals gesondert und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie dargestellt. Ausgehend vom Antragsgegenstand der 4. Planänderung in Form der Zulassung der Phase 3 wird unterschieden zwischen den Auswirkungen der Phase 1, 2 und 3.
    Die im wasserrechtlichen Fachbeitrag erfolgte Darstellung der Auswirkungen beruht auf dem in Band 1.1E3 vorgestellten technischen Konzept, der in Band 1.3E3 ausgewiesenen vorhabenbedingten Restinfiltration und der Auswirkungsprognose mittels des numerischen 3D-Grundwasserströmungs- und Stofftransportmodells sowie geochemischer Modellierungen (Band 3.13.3N).
    In dem wasserrechtlichen Fachbeitrag erfolgt neben der Betrachtung zur Phase 3 auch eine aktualisierte und präzisierte Darstellung für die Phasen 1 und 2 auf Basis der Ergebnisse des Bandes 1.3E3 und, darauf aufbauend, des Bandes 3.12.2E3.
    Auch hinsichtlich der Sickerwasserminimierungs-, Kompensations- und Sicherungsmaßnahmen erfolgt eine Aktualisierung des wasserrechtlichen Fachbeitrags.
  • Band 3.24E3 enthält ein Konzept zur Entsorgung des Haldenwassers aus der Halde Hattorf unter Berücksichtigung der durch die Phase 3 zusätzlich anfallenden Haldenwässer. Dieses Konzept ist unter Berücksichtigung bestehender und beantragter wasserrechtliche Erlaubnisse zu Einleitung in die Werra und unter Berücksichtigung der von der WeserMinisterkonferenz am 18.11.2021 beschlossenen Entwürfe des BWP Salz 2021 bis 2027 und des MNP Salz 2021 bis 2027 aktualisiert worden.
  • Eine Bestandserfassung und Bewertung des Schutzgutes Boden im Umfeld der ESTA-Rückstandshalde findet sich in Band 3.14E2.
  • Bzgl. des Schutzguts Mensch enthält der Rahmenbetriebsplan Ausführungen zu Schall- und Staubimmissionen (Band 3.21.1E2 und 3.22E3) sowie ein Verschattungsgutachten (Band 3.23). In einer sozioökonomischen Studie (Band 3.1E) ist die Bedeutung des Verbundwerks Werra für die Region dargestellt.
  • Das Ergebnis der Prüfung von Standortalternativen kann dem Band 1.2E entnommen werden und ist zusammenfassend in der UVS, Band 2.1E3, Kapitel 5.5, dargestellt.
  • Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie (Band 2.1E3, Kapitel 5.1 bis 5.4) wurden zur Vermeidung von Rückständen Maßnahmen zur Optimierung der Gewinnungsverfahren bzw. der Aufbereitung und Produktion untersucht (Band 2.1E3, Kapitel 5.1 und 5.2). Dies gilt ebenfalls in Bezug auf alternative Entsorgungswege für den festen Rückstand sowie Maßnahmen zur Reduzierung des Haldenwasseranfalls (Band 2.1E3, Kapitel 5.3 und 5.4). Die der Untersuchung zugrundeliegenden Gutachten und Stellungnahmen finden sich in Band 3.3E bis 3.8E.

8. Gemäß § 73 Abs. 3 HVwVfG sind die geänderten und ergänzten Planunterlagen für die 4. Planänderung (Phase 3) in den Gemeinden, in welchen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Die für die Erweiterung in der Phase 3 beanspruchten Grundstücke befinden sich in der Gemeinde Hohenroda, Gemarkung Ransbach, Flur 8 (siehe Band 1.1E3, Kapitel 5). Des Weiteren kann es durch Emissionen und Eingriffe in das Landschaftsbild auch zu Auswirkungen in den Gemeinden Unterbreizbach und Philippsthal kommen. Neben den Planunterlagen werden auch weitere entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen gemäß § 9 Abs. 1b Nr. 2 UVPG a.F. ausgelegt wie z.B. behördliche Stellungnahmen und Stellungnahmen von Behördengutachtern. Diese befinden sich in einem gesonderten Ordner. Die einzelnen Stellungnahmen sind dem vorangestellten Inhaltsverzeichnis des Ordners zu entnehmen.

Die Auslegung der Planunterlagen und die derzeit vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen i.S. des § 9 Abs. 1b Nr. 2 UVPG a.F. wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Die Planunterlagen stehen in der Zeit vom 21.06.2023 bis 20.07.2023 für die Dauer eines Monats auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel unter

https://rp-kassel.hessen.de/Themen-A-Z/oeffentliche-bekanntmachungen

zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Als zusätzliches Informationsangebot werden die Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG in der Zeit vom 21.06.2023 bis 20.07.2023 in folgenden Gemeinden zur allgemeinen Einsicht ausgelegt:

Gemeinde Hohenroda, Baumgarten 3 in 36284 Hohenroda, während der Dienststunden von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

Gemeinde Philippsthal (Werra), Schloß 1 in 36269 Philippsthal (Werra), Vorzimmer des Büros 225 und 226 während der Dienststunden von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag und Dienstag von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und Donnerstag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr.

Gemeinde Unterbreizbach, Heinrich-Heine-Straße 3 in 36414 Unterbreizbach, Raum 211 während der Dienststunden von Montag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Maßgeblich ist der Inhalt der im Internet veröffentlichten Unterlagen.

Hinweise:

1. Jeder, dessen Belange durch die mit der 4. Planänderung verbundenen Änderungen berührt werden kann, kann bis zwei Wochen nach Ende der Auslegung, das heißt bis einschließlich zum 03.08.2023, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen die mit der 4. Planänderung verbundenen Änderungen und Ergänzungen des Rahmenbetriebsplans erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung nach § 74 HVwVfG einzulegen, können zu den mit der 4. Planänderung verbundenen Planänderungen und Ergänzungen bis zwei Wochen nach Ende Auslegung, d.h. bis zum 03.08.2023 Stellungnahmen abgeben. Die Erhebung von Einwendungen und die Abgabe von Stellungnahmen ist entweder bei den o.g. Gemeinden (Anschrift siehe oben) oder beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld möglich. Die Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Stellungnahmen zur Niederschrift ist während der o.g. Dienstzeiten bei den Gemeinden sowie beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld während der Dienstzeiten (montags bis donnerstags in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr sowie freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr) möglich. Die Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen in elektronischer Form (E-Mail) ist nicht zulässig.

2. Mit Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist sind gemäß § 73 Abs. 4 S. 3 HVwVfG Einwendungen ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG). Der Einwendungs- und Stellungnahmeausschluss beschränkt sich auf das Verwaltungsverfahren.

Sofern dies für die Auswertung der Einwendungen erforderlich ist, werden die Einwendungen an von der Planfeststellungsbehörde beauftragte Dritte, an die Antragstellerin sowie an im Verfahren beteiligte Behörden übermittelt. Soweit Name und Anschrift bei Übermittlung der Einwendungen an die Antragstellerin, an von der Planfeststellungsbehörde beauftragte Dritte oder an die im Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. In diesem Fall sind die Gründe mitzuteilen, welche Nachteile durch die Weitergabe der Daten befürchtet werden.

Aufgrund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten für das Planfeststellungsverfahren gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit der Einwender beurteilen zu können. Die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten richten sich nach den Regelungen des Aktenführungserlasses für die Dienststellen des Landes Hessen.

Sofern dies für die Bearbeitung und ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, können personenbezogene Daten von der Planfeststellungsbehörde auch an von ihr beauftragte Dritte, an die Vorhabenträgerin oder an die im Verfahren beteiligten Behörden zur Auswertung der Einwendungen übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen von den vorgenannten Stellen ausschließlich zur Durchführung des Verfahrens verwendet werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG).

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist das Regierungspräsidium Kassel als Planfeststellungsbehörde. Die oder der Datenschutzbeauftragte des Regierungspräsidiums Kassel ist erreichbar unter dsb@rpks.hessen.de. Einwender haben in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten Anspruch auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß der Art. 15 ff. DSGVO. Entsprechende Anträge zu den erhobenen personenbezogenen Daten im Planfeststellungsverfahren sind zu richten an das Regierungspräsidium Kassel, Hubertusweg 19, 35251 Bad Hersfeld. Zuständige Aufsichtsbehörde des Verantwortlichen der Datenverarbeitung ist die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden.

3. Weitere Informationen zu dem Vorhaben sind auf Anfrage beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld (Tel.: 0561/106-2947) erhältlich. Bis zum Abschluss der Einwendungs- und Stellungnahmefrist, d. h. bis zum 03.08.2023 können dem Regierungspräsidium Kassel zu dem Vorhaben Äußerungen und Fragen übermittelt werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass solche Äußerungen und Fragen von dem Regierungspräsidium Kassel nicht als Einwendungen aufgefasst werden, sofern nicht ausdrücklich in den Äußerungen darauf hingewiesen wird, dass es sich auch um eine Einwendung gegen den Plan handelt.

4. Nach Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu den mit der 4. Planänderung verbundenen Planänderungen und Ergänzungen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 Satz 1 HVwVfG). Ersatzweise kann durch Entscheidung der Behörde eine Online-Konsultation gem. § 5 Abs. 2 u. 4 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19- Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) bzw. als Ersatz einer Online-Konsultation auch durch eine Telefon- oder Videokonferenz gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 PlanSiG durchgeführt werden.

Gemäß § 73 Abs. 6 Satz 2 HVwVfG kann die Behörde auf die Erörterung verzichten, insbesondere, wenn die Erörterung zu einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung oder zur Suche nach Einigungsmöglichkeiten voraussichtlich nicht dienlich sein wird. Findet ein Erörterungstermin statt, wird der Termin der Erörterung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 73 Abs. 6 HVwVfG).

Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender, Vereinigungen und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern, Vereinigungen und Behörden erfolgen soll, werden diese und der Träger des Vorhabens mindestens eine Woche vor dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 73 Abs. 6 HVwVfG).

Findet ersatzweise eine Online-Konsultation statt, werden die zur Teilnahme an einem Erörterungstermin Berechtigten gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 PlanSiG von der Durchführung der Online- Konsultation benachrichtigt. Die vorstehend geschilderten Regelungen der Benachrichtigung gem. § 73 Abs. 6 Satz 4 bis 6 HVwVfG gelten entsprechend. Ein Ersatz der Online-Konsultation durch eine Telefon- oder Videokonferenz ist gem. § 5 Abs. 5 PlanSiG nur mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten möglich.

5. Über die Zulässigkeit des Vorhabens in Gestalt der 4. Planänderung wird durch Planfeststellungsbeschluss entschieden. Daneben ist für die mit der 4. Planänderung beantragte Haldenerweiterung eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Ist das Vorhaben zulassungsfähig, ergeht ggf. unter Aufnahme von Inhalts- und Nebenbestimmungen ein positiver Planfeststellungsbeschluss bzw. eine wasserrechtliche Erlaubnis. Ist das Vorhaben ganz oder teilweise nicht zulassungsfähig, kann die Planfeststellung des Vorhabens bzw. die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ganz oder teilweise abgelehnt werden.

6. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

12. Juni 2023

gez. Andre Stenda, Bürgermeister