Hier: Auslegung des geänderten und ergänzten Rahmenbetriebsplans (4. Planänderung) gemäß §°73 Abs. 3 i.V.m. Abs. 8 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) sowie § 9 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung
1. Die K+S KALI GmbH- die nunmehr K+S Minerals and Agriculture GmbH heißt- hat beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld, mit Schreiben vom 30.04.2014, geändert am 31.03.2015, einen Rahmenbetriebsplan gemäß § 52 Abs. 2a BBergG in der Fassung vom 07.08.2013 (BGBl. I 2013, 3154) für die Erweiterung der bestehenden Rückstandshalde des Werks Werra, Standort Hattorf, eingereicht. Für das Vorhaben ist gemäß § 52 Abs. 2a, Abs. 2c, i.V.m. § 57a des BBergG ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren durchzuführen, da es sich bei der Haldenerweiterung gemäß § 1 S. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) um ein Vorhaben handelt, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Die Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 3a UVPG alter Fassung erfolgte mit Bescheid vom 06.07.2011.
2. Nach öffentlicher Auslegung des Rahmenbetriebsplans in der Fassung vom 31.03.2015 in den Gemeinden Hohenroda, Philippsthal, Unterbreizbach, Schenklengsfeld und Ludwigsau sind hierzu Einwendungen und Stellungnahmen abgegeben worden, die im Rahmen eines Erörterungstermins in der Zeit vom 16.02. – 18.02.2016 im Regierungspräsidium Kassel erörtert worden sind. Unter anderem als Ergebnis des Erörterungstermins und weiterer Prüfungen ist der Rahmenbetriebsplan nachfolgend durch die 1. Planänderung (eingereicht mit Schreiben vom 27.02.2017) und die 2.°Planänderung (eingereicht mit Schreiben vom 22.05.2018) ergänzt und geändert worden. Die 1.° und 2. Planänderung sind ebenfalls jeweils öffentlich in den o.g. Gemeinden ausgelegt worden.
3. Der Rahmenbetriebsplan vom 31.03.2015 in Gestalt der 1. und 2. Planänderung (Stand: Mai 2018) umfasst die Aufhaldung auf einer Aufstandsfläche von ca. 62 ha zzgl. ca. 16 ha für einen Haldenrandstreifen und ca. 1,1 ha für ein Haldenwasserbecken. Vorgesehen war die Aufhaldung in 2 Teilabschnitten (Phase 1 und Phase 2).
Die Phase 1 des Rahmenbetriebsplans wurde mit Planfeststellungsbeschluss vom 10.10.2018 (34/HEF 76 d 40-11-314-30/717) planfestgestellt und umfasst die nördlich gelegene Fläche von etwa 26,9 ha bis zur Station + 1.100 sowie eine Laufzeit von 5 – 6 Jahren. Über die Phase 2 des Rahmenbetriebsplans, der die restlichen Aufhaldungsflächen der beantragten Haldenerweiterung umfasst, erfolgte im o.g. Planfeststellungsbeschluss mangels Entscheidungsreife keine Entscheidung aber auch keine Ablehnung des beantragten Rahmenbetriebsplans.
4. Mit Schreiben vom 01.07.2021, ergänzt mit Schreiben vom 09.08.2021, wurde durch die Antragstellerin die 3. Planänderung zum Rahmenbetriebsplan vom 31.03.2015 in Gestalt der 1. und 2. Planänderung eingereicht. Mit der 3. Planänderung erfolgte die Aufspaltung der bisherigen Phase 2 der Haldenerweiterung nach Maßgabe des Rahmenbetriebsplans vom 31.03.2015 in Gestalt der 2. Planänderung (Stand: Mai 2018) in zwei weitere eigenständige Abschnitte im Sinne des § 52 Abs. 2b BBergG, nämlich in die neuen Phasen 2 und 3. Das noch anhängige Planfeststellungsverfahren für die Phase 2 des o.g. Rahmenbetriebsplans wurde mit der 3. Planänderung vom 01.07.2021 fortgesetzt. Die Phase 2 der Haldenerweiterung umfasst eine Haldenaufstandsfläche von ca. 10,8 ha, einen permanenten, ca. 65 m breiten Infrastruktur- und Randstreifens im Norden und Nordwesten mit ca. 3,0 ha und ca. 55 m breiten Infrastruktur- und Randstreifens im Süden und Südwesten mit ca. 3,83 ha. Die Rahmenbetriebsplan für die 3. Planänderung in Gestalt der neuen Phase 2 ist mit Planfeststellungsbeschluss vom 03.04.2023 zugelassen worden.
5. Gegenstand der 4. Planänderung des Rahmenbetriebsplans vom 31.03.2015 ist allein noch die Phase°°3 der beantragten Haldenerweiterung. Neben weiteren, sich aus den eingereichten Antragsunterlagen ergebenden Detailänderungen umfasst die 4. Planänderung insbesondere folgende Änderungen und Ergänzungen zum bisherigen Rahmenbetriebsplan in Gestalt der 2. Planänderung (Stand: Mai 2018; siehe hierzu auch den Leitfaden zur 4. Planänderung, der dem Band 0E3 (AVZ) vorgeheftet ist):
5. Die mit der 4. Planänderung beantragte Phase 3 der Haldenerweiterung umfasst die zur Aufrechterhaltung der Produktion erforderliche Entsorgung der festen bergbaulichen Abfälle einschließlich aller mit dieser Entsorgung zusammenhängenden vor- und nachlaufenden sowie begleitenden infrastrukturellen und betrieblichen Maßnahmen ab dem Jahr 2025 für mindestens 11 Jahre. Die Laufzeit kann ohne zusätzliche Flächeninanspruchnahme auf weitere 4 Jahre verlängert werden.
Die mit der 4. Planänderung beantragte Phase 3 der Haldenerweiterung umfasst die folgenden Maßnahmenbestandteile:
Der Randstreifen beinhaltet somit die Infrastrukturanlagen (Haldenrandgraben, Befahrungsweg, Süßwassergraben), eine Fläche für die spätere Aufstandsfläche einer nachträglichen Haldenabdeckung, eine Auslaufzone für Verformungen, den optionalen zusätzlichen Infrastrukturstreifen im Fall von Verformungen im Bereich der haldennahen Infrastruktur, einen Zaun sowie einen ca. 10 m breiten Waldrand.
Die Phase 3 der Haldenerweiterung mit der hiervon umfassten Haldenaufstandsfläche und den zugehörigen Infrastrukturflächen ist in Anlage 8N des Band 1.1E3 dargestellt. Die Flurstücke der Haldenerweiterungsfläche der Phase 3 (inkl. aller Infrastrukturanlagen) sind Band 1.1E3, Kapitel 5, zu entnehmen.
Die zur Umsetzung 4. Planänderung erforderlichen Maßnahmen sind im technischen Erläuterungsbericht (Band 1.1E2. Kapitel 7) beschrieben.
Zur Minimierung des Haldenwasseranfalls und als Teil des Konzepts zur Abwasserentsorgung in der Betriebs- und Nachbetriebsphase plant die Antragstellerin eine multifunktionale standortangepasste Haldenabdeckung (MSO); hierfür ist in Band 3.29.3N3 eine Machbarkeitsstudie vorgelegt worden. Im Gegensatz zur Haldentopabdeckung als 1. Ausbaustufe der MSO ist die Dünnschichtabdeckung der Haldenflanken als 2. Ausbaustufe der MSO nicht Gegenstand der 4. Planänderung in Gestalt der Phase 3 der Haldenerweiterung, sondern bleibt einem gesonderten Zulassungsantrag vorbehalten.
Die Entsorgung der anfallenden Haldenwässer durch Einleitung soll Gegenstand gesonderter wasserrechtlicher Verfahren sein. Derzeit erfolgt die Entsorgung durch Einleitung in die Werra auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis vom 23.12.2021. In dem im Jahr 2020 bzw. 2021 durchgeführten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren sind unter Beteiligung der Öffentlichkeit die Auswirkungen der Einleitung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt worden.
6. Die 4. Planänderung sowie die weiteren Aktualisierungen und Ergänzungen in dem überarbeiteten Rahmenbetriebsplan betreffen einen Großteil des Rahmenbetriebsplans vom 31.03.2015 in Gestalt der 2. Planänderung, welcher in den Gemeinden Philippsthal, Hohenroda, Unterbreizbach, Schenklengsfeld und Ludwigsau in der Zeit vom 02.07.2018 bis 01.08.2018 ausgelegen hat und berücksichtigen auch die für die Phase 2 beantragte und mittlerweile mit Planfeststellungsbeschluss vom 03.04.2023 zugelassene 3. Planänderung, die in der Zeit vom 31.08.2021 bis 30.09.2021 in den Gemeinden Philippsthal, Hohenroda, Unterbreizbach öffentlich ausgelegen hat. Daher sind Antragsunterlagen für die allein noch antragsgegenständliche 4. Planänderung (d.h. die Erweiterung in der Phase 3) überwiegend ersetzt bzw. ergänzt worden:
7. Bei den mit der 4. Planänderung geänderten und ergänzten Planunterlagen handelt es sich um einen Rahmenbetriebsplan für die Haldenerweiterung in der Phase 3 (bestehend aus 31 Ordnern in Papierform), der unter anderem auch bedeutsame Angaben für die Umweltverträglichkeitsprüfung, d. h. entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen des antragsgegenständlichen Vorhabens enthält (§ 57a Abs. 2 BBergG; § 2 UVP-V Bergbau bzw. § 6 UVPG a.F.). Aufgrund der im Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, ber. BGBl. 2018 I S. 472) enthaltenen Überleitungsvorschriften in § 74 Abs. 2 UVPG bzw. § 171a Satz 1 BBergG ist das UVPG in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung anzuwenden bzw. das Verfahren nach § 52 Absatz 2a bis Absatz 2c des Bundesberggesetzes in der Fassung, die vor dem 29. Juli 2017 galt, zu Ende zu führen.
Die einzelnen Bände des Rahmenbetriebsplans können der im Ordner 1 enthaltenden Gliederung entnommen werden. Die beantragten Maßnahmen der 4. Planänderung sind im technischen Erläuterungsbericht (Band 1.1E3) beschrieben. Die Planunterlagen für die 4. Planänderung enthalten insbesondere folgende entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 5 i.V.m. § 6 UVPG alter Fassung:
8. Gemäß § 73 Abs. 3 HVwVfG sind die geänderten und ergänzten Planunterlagen für die 4. Planänderung (Phase 3) in den Gemeinden, in welchen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Die für die Erweiterung in der Phase 3 beanspruchten Grundstücke befinden sich in der Gemeinde Hohenroda, Gemarkung Ransbach, Flur 8 (siehe Band 1.1E3, Kapitel 5). Des Weiteren kann es durch Emissionen und Eingriffe in das Landschaftsbild auch zu Auswirkungen in den Gemeinden Unterbreizbach und Philippsthal kommen. Neben den Planunterlagen werden auch weitere entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen gemäß § 9 Abs. 1b Nr. 2 UVPG a.F. ausgelegt wie z.B. behördliche Stellungnahmen und Stellungnahmen von Behördengutachtern. Diese befinden sich in einem gesonderten Ordner. Die einzelnen Stellungnahmen sind dem vorangestellten Inhaltsverzeichnis des Ordners zu entnehmen.
Die Auslegung der Planunterlagen und die derzeit vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen i.S. des § 9 Abs. 1b Nr. 2 UVPG a.F. wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Die Planunterlagen stehen in der Zeit vom 21.06.2023 bis 20.07.2023 für die Dauer eines Monats auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel unter
https://rp-kassel.hessen.de/Themen-A-Z/oeffentliche-bekanntmachungen
zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Als zusätzliches Informationsangebot werden die Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG in der Zeit vom 21.06.2023 bis 20.07.2023 in folgenden Gemeinden zur allgemeinen Einsicht ausgelegt:
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| Gemeinde Hohenroda, Baumgarten 3 in 36284 Hohenroda, während der Dienststunden von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr. |
| Gemeinde Philippsthal (Werra), Schloß 1 in 36269 Philippsthal (Werra), Vorzimmer des Büros 225 und 226 während der Dienststunden von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag und Dienstag von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und Donnerstag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr. |
| Gemeinde Unterbreizbach, Heinrich-Heine-Straße 3 in 36414 Unterbreizbach, Raum 211 während der Dienststunden von Montag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr. |
Maßgeblich ist der Inhalt der im Internet veröffentlichten Unterlagen.
Hinweise:
1. Jeder, dessen Belange durch die mit der 4. Planänderung verbundenen Änderungen berührt werden kann, kann bis zwei Wochen nach Ende der Auslegung, das heißt bis einschließlich zum 03.08.2023, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen die mit der 4. Planänderung verbundenen Änderungen und Ergänzungen des Rahmenbetriebsplans erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung nach § 74 HVwVfG einzulegen, können zu den mit der 4. Planänderung verbundenen Planänderungen und Ergänzungen bis zwei Wochen nach Ende Auslegung, d.h. bis zum 03.08.2023 Stellungnahmen abgeben. Die Erhebung von Einwendungen und die Abgabe von Stellungnahmen ist entweder bei den o.g. Gemeinden (Anschrift siehe oben) oder beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld möglich. Die Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Stellungnahmen zur Niederschrift ist während der o.g. Dienstzeiten bei den Gemeinden sowie beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld während der Dienstzeiten (montags bis donnerstags in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr sowie freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr) möglich. Die Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen in elektronischer Form (E-Mail) ist nicht zulässig.
2. Mit Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist sind gemäß § 73 Abs. 4 S. 3 HVwVfG Einwendungen ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG). Der Einwendungs- und Stellungnahmeausschluss beschränkt sich auf das Verwaltungsverfahren.
Sofern dies für die Auswertung der Einwendungen erforderlich ist, werden die Einwendungen an von der Planfeststellungsbehörde beauftragte Dritte, an die Antragstellerin sowie an im Verfahren beteiligte Behörden übermittelt. Soweit Name und Anschrift bei Übermittlung der Einwendungen an die Antragstellerin, an von der Planfeststellungsbehörde beauftragte Dritte oder an die im Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. In diesem Fall sind die Gründe mitzuteilen, welche Nachteile durch die Weitergabe der Daten befürchtet werden.
Aufgrund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten für das Planfeststellungsverfahren gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit der Einwender beurteilen zu können. Die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten richten sich nach den Regelungen des Aktenführungserlasses für die Dienststellen des Landes Hessen.
Sofern dies für die Bearbeitung und ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, können personenbezogene Daten von der Planfeststellungsbehörde auch an von ihr beauftragte Dritte, an die Vorhabenträgerin oder an die im Verfahren beteiligten Behörden zur Auswertung der Einwendungen übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen von den vorgenannten Stellen ausschließlich zur Durchführung des Verfahrens verwendet werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG).
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist das Regierungspräsidium Kassel als Planfeststellungsbehörde. Die oder der Datenschutzbeauftragte des Regierungspräsidiums Kassel ist erreichbar unter dsb@rpks.hessen.de. Einwender haben in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten Anspruch auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß der Art. 15 ff. DSGVO. Entsprechende Anträge zu den erhobenen personenbezogenen Daten im Planfeststellungsverfahren sind zu richten an das Regierungspräsidium Kassel, Hubertusweg 19, 35251 Bad Hersfeld. Zuständige Aufsichtsbehörde des Verantwortlichen der Datenverarbeitung ist die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden.
3. Weitere Informationen zu dem Vorhaben sind auf Anfrage beim Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Bergaufsicht, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld (Tel.: 0561/106-2947) erhältlich. Bis zum Abschluss der Einwendungs- und Stellungnahmefrist, d. h. bis zum 03.08.2023 können dem Regierungspräsidium Kassel zu dem Vorhaben Äußerungen und Fragen übermittelt werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass solche Äußerungen und Fragen von dem Regierungspräsidium Kassel nicht als Einwendungen aufgefasst werden, sofern nicht ausdrücklich in den Äußerungen darauf hingewiesen wird, dass es sich auch um eine Einwendung gegen den Plan handelt.
4. Nach Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu den mit der 4. Planänderung verbundenen Planänderungen und Ergänzungen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 Satz 1 HVwVfG). Ersatzweise kann durch Entscheidung der Behörde eine Online-Konsultation gem. § 5 Abs. 2 u. 4 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19- Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) bzw. als Ersatz einer Online-Konsultation auch durch eine Telefon- oder Videokonferenz gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 PlanSiG durchgeführt werden.
Gemäß § 73 Abs. 6 Satz 2 HVwVfG kann die Behörde auf die Erörterung verzichten, insbesondere, wenn die Erörterung zu einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung oder zur Suche nach Einigungsmöglichkeiten voraussichtlich nicht dienlich sein wird. Findet ein Erörterungstermin statt, wird der Termin der Erörterung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 73 Abs. 6 HVwVfG).
Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender, Vereinigungen und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden. Soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern, Vereinigungen und Behörden erfolgen soll, werden diese und der Träger des Vorhabens mindestens eine Woche vor dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 73 Abs. 6 HVwVfG).
Findet ersatzweise eine Online-Konsultation statt, werden die zur Teilnahme an einem Erörterungstermin Berechtigten gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 PlanSiG von der Durchführung der Online- Konsultation benachrichtigt. Die vorstehend geschilderten Regelungen der Benachrichtigung gem. § 73 Abs. 6 Satz 4 bis 6 HVwVfG gelten entsprechend. Ein Ersatz der Online-Konsultation durch eine Telefon- oder Videokonferenz ist gem. § 5 Abs. 5 PlanSiG nur mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten möglich.
5. Über die Zulässigkeit des Vorhabens in Gestalt der 4. Planänderung wird durch Planfeststellungsbeschluss entschieden. Daneben ist für die mit der 4. Planänderung beantragte Haldenerweiterung eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Ist das Vorhaben zulassungsfähig, ergeht ggf. unter Aufnahme von Inhalts- und Nebenbestimmungen ein positiver Planfeststellungsbeschluss bzw. eine wasserrechtliche Erlaubnis. Ist das Vorhaben ganz oder teilweise nicht zulassungsfähig, kann die Planfeststellung des Vorhabens bzw. die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ganz oder teilweise abgelehnt werden.
6. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
12. Juni 2023