Abbildung: Geltungsbereich der 4. FNP - Änderung in der Gemarkung Mansbach
| 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hohenroda in der Gemarkung Mansbach |
Veröffentlichung der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 6 (5) BauGB
Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Verfügung vom 25.06.2024 die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenroda in der Sitzung am 11.03.2024 beschlossene 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hohenroda in der Gemarkung Mansbach gemäß § 6 (1) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I, Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBL. I S. 1722), genehmigt.
Der betroffene Geltungsbereich der o. a. FNP - Änderung umfasst die Flurstücke 61/1, 61/2, 61/4, 86/2, 86/3, 94/2, 94/3, 97/1, 97/3, 97/5, 97/6, 97/11 sowie Teilflächen des Flurstücks 86/6, 86/7 der Flur 10, Gemarkung Mansbach.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hohenroda in der Gemarkung Mansbach gem. § 6 (5) BauGB wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung auf der Homepage der Gemeinde Hohenroda unter www.hohenroda.de in der Rubrik “Amtliche Bekanntmachungen“ einsehen und / oder herunterladen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Wenn ein Internetzugang nicht vorhanden ist, können die Planunterlagen in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Hohenroda, Baumgarten 3, 36284 Hohenroda – Oberbreitzbach während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden
| Montag - Freitag | 9.00 - 12.00 Uhr, |
| Dienstag | 14.00 - 16.00 Uhr, |
| Donnerstag | 14.00 - 17.00 Uhr |
eingesehen werden, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt. Eine vorherige Anmeldung unter Telefon 06676 / 92000 ist erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass Verletzungen der nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 (2) BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hohenroda geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch für nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 (1) BauGB).
Hohenroda, den 02.07.2024