Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I Satz 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 5a, 6a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenroda am 18.07.2022 nachstehenden 1. Nachtrag zur Straßenbeitragssatzung (StrBS) der Gemeinde Hohenroda vom 06.03.2018 beschlossen:
§ 3 erhält folgende neue Fassung:
§ 3
Anteil der Gemeinde
| (1) | Die Gemeinde trägt 40 % des beitragsfähigen Aufwands, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, 50 %, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen und 75 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Die Gemeindeanteile gelten auch für die Abrechnung (Herstellung, Um- und Ausbau) von Außenbereichsstraßen. Die Gemeinde legt durch Einzelbeschluss die Klassifizierung der Verkehrsanlage vor der Bauausführung fest. |
| (2) | Unterscheiden sich Teile einer Verkehrsanlage in ihrer Verkehrsbedeutung, gelten die Regelungen in Abs. 1 für diese einzelnen Teileinrichtungen jeweils entsprechend. |
| (3) | Die Gemeinde trägt 75 % des beitragsfähigen Aufwands für Gehweganlagen entlang klassifizierter Ortsdurchfahrten (Kreis- und Landesstraßen). |
Dieser Nachtrag tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Hohenroda, 19.07.2022