Gemäß § 2 (1) BauGB hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenroda in ihrer Sitzung am 27.02.2023 die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hohenroda in der Gemarkung Mansbach beschlossen.
Nachdem ein Vorentwurf der o. a. Bauleitplanung erarbeitet wurde, ermöglicht die Gemeinde Hohenroda ihren Bürgern gem. § 3 (1) BauGB die Beteiligung an der Bauleitplanung. Es wird Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, sich zur Planung zu äußern und mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu erörtern.
Der betroffene Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst die Flurstücke 61/1, 61/2, 61/4, 86/2, 86/3, 94/2, 94/3, 97/3, 97/6, 97/11 sowie Teilflächen des Flurstücks 86/6, 86/7 der Flur 10, Gemarkung Mansbach.
Abbildung: | Geltungsbereich der 4. FNP - Änderung in der Gemarkung Mansbach |
Der Vorentwurf der o.a. FNP - Änderung kann auf der Homepage der Gemeinde Hohenroda unter www.hohenroda.de in der Rubrik “Amtliche Bekanntmachungen“ eingesehen und / oder heruntergeladen werden.
Wenn ein Internetzugang nicht vorhanden ist, können die Planunterlagen in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Hohenroda, Baumgarten 3, 36284 Hohenroda - Oberbreitzbach vom 04.08.2023 bis 06.09.2023 während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden
| Montag bis Freitag | 9.00 - 12.00 Uhr, |
| Dienstag | 14.00 - 16.00 Uhr, |
| Donnerstag | 14.00 - 17.00 Uhr, |
eingesehen werden, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt. Eine vorherige Anmeldung unter Telefon 06676 / 92000 ist erforderlich.
Etwaige Anregungen, Bedenken und Hinweise können während der Auslegungszeit beim Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenroda vorgebracht werden. Anstelle von Niederschriften zum Bauleitplanverfahren wird auf Grundlage des § 4 des Planungssicherungsgesetzes (PlanSiG) die Möglichkeit eröffnet, per E-Mail, Hinweise, Anregungen und Bedenken vorzutragen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 4. FNP - Änderung unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Hohenroda, den 28.07.2023