1. Haushaltssatzung
Haushaltssatzung
der Gemeinde Hohenroda für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBI. I S. 291) hat die Gemeindevertretung Hohenroda am 11.12.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Jahr 2024 wird
im Ergebnishaushalt:
| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 4.832.218 Euro |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 6.598.983 Euro |
| mit einem Saldo von | - 1.766.765 Euro |
| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 530 Euro |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 Euro |
| mit einem Saldo von | 530 Euro |
| mit einem Fehlbetrag von | - 1.766.235 Euro, |
im Finanzhaushalt:
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | - 2.411.915 Euro |
| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 319.750 Euro |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.014.500 Euro |
| mit einem Saldo von | - 694.750 Euro |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.500 Euro |
| mit einem Saldo von | - 2.500 Euro |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | 3.109.165 Euro |
festgesetzt.
Kredite werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 490 v. H. |
| b) | für Grundstück (Grundsteuer B) auf | 490 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 400 v. H. | |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
| 1. | Jeder Teilhaushalt 1-16 bildet ein Budget. Von der Deckungsmöglichkeit nach § 20 Abs. 1 GemHVO werden die Personal- und Vorsorgeaufwendungen ausgenommen. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO über alle Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Nach § 19 Abs. 2 GemHVO ist die unechte Deckungsfähigkeit zu bestimmen. Das heißt, dass die unechte Deckungsfähigkeit ausdrücklich durch einen Haushaltsvermerk erklärt werden muss. |
| 2. | Als erheblich i. S d. § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO gilt ein Fehlbetrag, der 5 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigt. |
| 3. | Als erheblich sind Mehrausgaben i. S. d. § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v.H. des Gesamtvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. |
| 4. | Unerheblich im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO sind Mehrausgaben für Bauten, wenn sie den Betrag von 10.000,00 EUR nicht überschreiten. In diesem Falle wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen. |
| 5. | Für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Gesamtergebnishaushaltes bis zu einer Höhe von höchstens 5.000,00 EUR wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen. |
| 6. | Für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Gesamtfinanzhaushalts bis zu einer Höhe von 10.000,00 EUR wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen. |
| 7. | Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 12 GemHVO für Investitionen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen beträgt 250.000,00 EUR (netto). |
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Hohenroda, den 11.12.2023
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit gem. § 97 Abs. 4 HGO öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile; eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nach § 97a HGO somit nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 wurde durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, vertreten durch den Landrat Herrn Thorsten Warnecke, gem. § 97 (4) HGO mitgeteilt, dass aus aufsichtsbehördlicher Sicht keine rechtlichen Bedenken bestehen.
3. Öffentliche Auslegung der Haushaltssatzung
Nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung, in der zurzeit gültigen Fassung, liegt der Haushaltsplan in der Zeit
von Montag, 29.01. bis Dienstag, 06.02.2024
während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Hohenroda, Baumgarten 3, OT. Oberbreitzbach, im Zimmer der Gemeindekasse, zur Einsicht öffentlich aus.
Hohenroda, 22.01.2024