Planfeststellung: Auslegung gemäß § 74 Abs. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrens-gesetz (HVwVfG)
Mit Beschluss 03.01.2025 wurde der Rahmenbetriebsplan der K+S Minerals and Agriculture GmbH, Standort Hattorf, für die Haldenerweiterung der Rückstandshalde (Phase 3) planfestgestellt.
Gemäß § 74 Abs. 4 Satz 2 HVwVfG ist eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Der Planfeststellungsbeschluss einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung (letzte Seite des Beschlusses) und die festgestellten Planunterlagen liegen bei folgenden Gemeinden in der Zeit vom 29.01. bis einschließlich 11.02.2025 (zwei Wochen) zur Einsicht aus.
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| Gemeinde Hohenroda, Baumgarten 3 in 36284 Hohenroda, während der Dienststunden von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Dienstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr. |
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| Gemeinde Philippsthal (Werra), Schloß 1 in 36269 Philippsthal (Werra), Vorzimmer des Büros 225 und 226 während der Dienststunden von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag und Dienstag von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und Donnerstag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr. |
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| Gemeinde Unterbreizbach, Heinrich-Heine-Straße 3 in 36414 Unterbreizbach, während der Dienststunden von Montag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr. |
Die Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Planes können ab Beginn der Auslegung, d. h. ab dem 29.01.2025, auch im Internet unter www.rp-kassel.hessen.de, Themen A-Z, Öffentliche Bekanntmachungen, eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im Zweifelsfall der Inhalt der öffentlich zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich ist (§ 27a HVwVfG).
Mit dem Ende der Auslegung gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt, die keine Einwendungen erhoben haben. Er gilt auch gegenüber denjenigen Vereinigungen als zugestellt, die keine Stellungnahme abgegeben haben (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Hohenroda, 21.01.2025