Das Ordnungsamt der Gemeinde Hohenroda weist auf die Räum- und Streupflicht in den Wintermonaten hin.
Gemäß Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Hohenroda sind bei Schneefall die Geh- und Überwege vor den Grundstücken durch die Grundstückseigentümer oder –besitzer in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Gründstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.
In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in den Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
| In 2022 haben die Eigentümer oder Besitzer der an den einseitigen Gehwegen liegenden Grundstücken die Winterdienstpflicht. | |
| Hinweis auf Folgejahre: | 2023 gegenüberliegende Gehwegseite |
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| 2024 Gehwegseite |
Die von Schnee und Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
Außerdem ist der geräumte Schnee so abzulagern, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Bei Schnee und Eisglätte haben die Verpflichteten Gehwege, die Überwege, die Zugänge zu den Fahrbahnen und zu den Grundstückseingängen rechtzeitig zu bestreuen, damit Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Die Verpflichtungen bei Schnee- und Eisglätte gelten für die Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Bei Schneefall sind diese jedoch unverzüglich durchzuführen.