| Haushaltssatzung der Gemeinde Hohenroda für das Haushaltsjahr 2023 |
| Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBI. I S. 915) hat die Gemeindevertretung Hohenroda am 12.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen: |
| § 1 | ||
| Der Haushaltsplan für das Jahr 2023 wird | ||
| im Ergebnishaushalt: | ||
| im ordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.591.996 Euro | |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.585.481 Euro | |
| mit einem Saldo von | + 6.515 Euro | |
| im außerordentlichen Ergebnis | ||
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.030 Euro | |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 Euro | |
| mit einem Saldo von | 1.030 Euro | |
| mit einem Überschuss von | 7.545 Euro | |
| im Finanzhaushalt: | ||
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | ||
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 143.243 Euro | |
| und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 716.700 Euro | |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.471.755 Euro | |
| mit einem Saldo von | - 755.055 Euro | |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro | |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 10.000 Euro | |
| mit einem Saldo von | - 10.000 Euro | |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | 621.812 Euro | |
| festgesetzt. | ||
| § 2 |
| Kredite werden nicht veranschlagt. |
| § 3 |
| Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. |
| § 4 |
| Liquiditätskredite werden nicht beansprucht. |
| § 5 | |||
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt: | |||
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 490 v. H. | |
| b) | für Grundstück (Grundsteuer B) auf | 490 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | |
| § 6 |
| Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen. |
| § 7 | |
| 1. | Jeder Teilhaushalt 1-16 bildet ein Budget. Von der Deckungsmöglichkeit nach § 20 Abs. 1 GemHVO werden die Personal- und Vorsorgeaufwendungen ausgenommen. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO über alle Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Nach § 19 Abs. 2 GemHVO ist die unechte Deckungsfähigkeit zu bestimmen. Das heißt, dass die unechte Deckungsfähigkeit ausdrücklich durch einen Haushaltsvermerk erklärt werden muss. |
| 2. | Als erheblich i. S d. § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO gilt ein Fehlbetrag, der 5 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigt. |
| 3. | Als erheblich sind Mehrausgaben i. S. d. § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v.H. des Gesamtvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigen. |
| 4. | Unerheblich im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO sind Mehrausgaben für Bauten, wenn sie den Betrag von 10.000,00 EUR nicht überschreiten. In diesem Falle wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen. |
| 5. | Für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Gesamtergebnishaushaltes bis zu einer Höhe von höchstens 5.000,00 EUR wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen. |
| 6. | Für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Gesamtfinanzhaushalts bis zu einer Höhe von 10.000,00 EUR wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen. |
| § 8 |
| Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan. |
Hohenroda, den 12.12.2022
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit gem. § 97 Abs. 4 HGO öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile; eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nach § 97a HGO somit nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 wurde durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, vertreten durch den Landrat Herrn Thorsten Warnecke, gem. § 97 (4) HGO mitgeteilt, dass keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung, in der zurzeit gültigen Fassung, liegt der Haushaltsplan in der Zeit
von Montag, 06.02. bis Dienstag, 14.02.2023
während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Hohenroda, Baumgarten 3, OT. Oberbreitzbach, im Zimmer der Gemeindekasse, zur Einsicht öffentlich aus.
Hohenroda, 25.01.2023