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Nachrichten aus Hohenroda
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung und öffentliche Auslegung

der Haushaltssatzung der Gemeinde Hohenroda für das Haushaltsjahr 2023

1. Haushaltssatzung

Haushaltssatzung

der Gemeinde Hohenroda für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBI. I S. 915) hat die Gemeindevertretung Hohenroda am 12.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Jahr 2023 wird

im Ergebnishaushalt:

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

5.591.996 Euro

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

5.585.481 Euro

mit einem Saldo von

+ 6.515 Euro

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

1.030 Euro

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 Euro

mit einem Saldo von

1.030 Euro

mit einem Überschuss von

7.545 Euro

im Finanzhaushalt:

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

143.243 Euro

und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

716.700 Euro

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.471.755 Euro

mit einem Saldo von

- 755.055 Euro

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0 Euro

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

10.000 Euro

mit einem Saldo von

- 10.000 Euro

mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von

621.812 Euro

festgesetzt.

§ 2

Kredite werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

490 v. H.

b)

für Grundstück (Grundsteuer B) auf

490 v. H.

2.

Gewerbesteuer auf

380 v. H.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

1.

Jeder Teilhaushalt 1-16 bildet ein Budget. Von der Deckungsmöglichkeit nach § 20 Abs. 1 GemHVO werden die Personal- und Vorsorgeaufwendungen ausgenommen. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO über alle Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Nach § 19 Abs. 2 GemHVO ist die unechte Deckungsfähigkeit zu bestimmen. Das heißt, dass die unechte Deckungsfähigkeit ausdrücklich durch einen Haushaltsvermerk erklärt werden muss.

2.

Als erheblich i. S d. § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO gilt ein Fehlbetrag, der 5 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.

3.

Als erheblich sind Mehrausgaben i. S. d. § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 2 v.H. des Gesamtvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

4.

Unerheblich im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO sind Mehrausgaben für Bauten, wenn sie den Betrag von 10.000,00 EUR nicht überschreiten. In diesem Falle wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen.

5.

Für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Gesamtergebnishaushaltes bis zu einer Höhe von höchstens 5.000,00 EUR wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen.

6.

Für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Gesamtfinanzhaushalts bis zu einer Höhe von 10.000,00 EUR wird das Zustimmungsrecht der Gemeindevertretung gemäß § 100 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand übertragen.

§ 8

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

Hohenroda, den 12.12.2022

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenroda
gez. S t e n d a
Bürgermeister
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit gem. § 97 Abs. 4 HGO öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile; eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nach § 97a HGO somit nicht erforderlich.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 wurde durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, vertreten durch den Landrat Herrn Thorsten Warnecke, gem. § 97 (4) HGO mitgeteilt, dass keine rechtlichen Bedenken bestehen.

3. Öffentliche Auslegung der Haushaltssatzung

Nach § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung, in der zurzeit gültigen Fassung, liegt der Haushaltsplan in der Zeit

von Montag, 06.02. bis Dienstag, 14.02.2023

während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Hohenroda, Baumgarten 3, OT. Oberbreitzbach, im Zimmer der Gemeindekasse, zur Einsicht öffentlich aus.

Hohenroda, 25.01.2023

Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenroda
gez. S t e n d a
Bürgermeister