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Ohmtal-Bote
Ausgabe 12/2025
H-Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Stadt Homberg (Ohm)

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Homberg (Ohm) in der Sitzung am 06.03.2025 folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung

von Aufgaben an den Magistrat

(1)

Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2)

Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

(3)

Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

1.

Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB)

2.

Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,

3.

Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von EURO 50.000 im Einzelfall,

4.

Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von EURO 50.000 im Einzelfall,

5.

Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zum einem Gesamterbbaurechtszins von EURO 50.000 (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall,

6.

Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von EURO 50.000 im Einzelfall,

7.

Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure,

8.

Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen,

9.

Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von EURO 100.000 (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall,

10.

Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall,

11.

Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen,

12.

Entscheidungen über Verpachtungen und Vermietungen.

(4)

Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

§ 2

Ausschüsse

(1)

Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss mit 10 Mitgliedern

2.

Bau- und Umweltausschuss mit 7 Mitgliedern

3.

Sozial- und Kulturausschuss mit 7 Mitgliedern

(2)

Die Ausschüsse setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen.

§ 3

Stadtverordnetenversammlung

(1)

Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 27 festgelegt.

(2)

Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 3 festgelegt.

§ 4

Magistrat

(1)

Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.

(2)

Die Zahl der Beigeordneten beträgt 7.

§ 5

Ortsbeirat

(1)

Für die Ortsteile Homberg, Appenrod, Bleidenrod, Büßfeld, Dannenrod, Deckenbach, Erbenhausen, Gontershausen, Haarhausen, Höingen, Maulbach, Nieder-Ofleiden, Ober-Ofleiden und Schadenbach werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.

(2)

Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:

Der Ortsbezirk Homberg umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Homberg.

Der Ortsbezirk Appenrod umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Appenrod.

Der Ortsbezirk Bleidenrod umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Bleidenrod.

Der Ortsbezirk Büßfeld umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Büßfeld.

Der Ortsbezirk Dannenrod umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Dannenrod.

Der Ortsbezirk Deckenbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Deckenbach.

Der Ortsbezirk Erbenhausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Erbenhausen.

Der Ortsbezirk Gontershausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Gontershausen.

Der Ortsbezirk Haarhausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Haarhausen.

Der Ortsbezirk Höingen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Höingen.

Der Ortsbezirk Maulbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Maulbach.

Der Ortsbezirk Nieder-Ofleiden umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Nieder-Ofleiden.

Der Ortsbezirk Ober-Ofleiden umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ober-Ofleiden.

Der Ortsbezirk Schadenbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schadenbach.

(3)

Der Ortsbeirat besteht

im Ortsbezirk Homberg aus 9 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Appenrod aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Bleidenrod aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Büßfeld aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Dannenrod aus 3 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Deckenbach aus 7 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Erbenhausen aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Gontershausen aus 3 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Haarhausen aus 3 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Höingen aus 3 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Maulbach aus 7 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Nieder-Ofleiden aus 7 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Ober-Ofleiden aus 5 Mitgliedern,

im Ortsbezirk Schadenbach aus 5 Mitgliedern.

§ 6

Öffentliche Bekanntmachungen

(1)

Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden im Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Homberg (Ohm) unter www.homberg.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht. Zudem hat die Gemeinde im Amtsblatt Ohmtal-Bote im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Stadt handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen in der Stadtverwaltung zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.

Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck im Amtsblatt Ohmtal-Bote.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.

Die Bekanntmachung in Bauleitplanverfahren ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Amtsblatt Ohmtal-Bote den bekannt zu machenden Text enthält.

(2)

Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(3)

Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung im Rathaus, Marktstraße 26, 35315 Homberg (Ohm) zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(4)

Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.

dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

2.

dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,

3.

dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und

4.

welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.

Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

(5)

Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Bauverwaltung der Stadtverwaltung im Verwaltungsgebäude in der Marktstraße 29 in 35315 Homberg (Ohm) eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

(6)

Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

§ 9

Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1)

Die Stadt kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2)

Personen, die als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Vorsitzende oder Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung

=

Ehrenstadtverordnetenvorsteherin oder Ehrenstadtverordnetenvorsteher

-

Stadtverordnete

=

Ehrenstadtverordnete oder Ehrenstadtverordneter

-

Bürgermeisterin oder Bürgermeister

=

Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister

-

Stadträtinnen oder Stadträte

=

Ehrenstadträtin oder Ehrenstadtrat

-

Mitglied des Ortsbeirates

=

Ehrenmitglied des Ortsbeirates

-

Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

=

Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher

-

Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte

=

Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-"

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3)

Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

(4)

Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

§ 10

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Abweichend davon tritt § 5 der Satzung mit Wirkung zum 01.04.2026 in Kraft und § 6 der bisherigen Satzung gleichzeitig außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Homberg (Ohm), den 11.03.2025

Simke Ried
Bürgermeisterin