Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson der Stadt Homberg (Ohm) durch die Stadtverordnetenversammlung
Die stellvertretende Schiedsperson wird von der Stadtverordnetenversammlung für 5 Jahre gewählt. Die bevorstehende Wahl wird gem. § 4 Abs. 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetz öffentlich bekannt gemacht.
Interessierte Personen, die sich zur Wahl bewerben möchten, werden hiermit aufgefordert, sich bis zum 28. April 2023 beim Magistrat der Stadt Homberg (Ohm), Rathaus, Marktstraße 26, zu melden.
Das Hessische Schiedsamtsgesetz fordert, dass Schiedspersonen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein müssen.
Das Amt kann nicht bekleiden:
| 1. | wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, |
| 2. | eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde, |
| 3. | wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist, |
| 4. | wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt, |
| 5. | wer die rechtsprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausübt oder als Polizeivollzugsbeamtin oder als Polizeivollzugsbeamter tätig ist. |
In das Amt soll nicht berufen werden:
| 1. | wer bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird, |
| 2. | wer nicht in dem Bezirk des Schiedsamts wohnt, |
| 3. | wer durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. |
Homberg (Ohm), 12. April 2023