Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. I S. 434) wird abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG folgendes bestimmt:
| 1. | Aus Anlass des „Stadtfestes“ wird die Öffnung der Verkaufsstellen, die an den nachstehend aufgelisteten Straßen und Plätzen anliegen, am Sonntag, dem 19. Oktober 2025, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden freigegeben. |
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| Homberg (Ohm)-Kernstadt: |
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| Frankfurter Straße von Haus-Nr. 1 - 91, Marktplatz, Walter-Seitz-Platz |
| 2. | Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. |
| 3. | Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im „Ohmtal-Bote“ in Kraft. |
Am Sonntag, dem 19. Oktober 2025 findet in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr das „Stadtfest“ in Homberg (Ohm)-Kernstadt statt. Dieses wird vom Gewerbeverein 1849 Homberg (Ohm) e. V. veranstaltet. Es handelt sich hierbei um einen festgesetzten Markt i. S. d. § 68 Gewerbeordnung (GewO). Im Mittelpunkt der Veranstaltung steht das Marktgeschehen, bei dem an ca. 50 Marktständen Waren angeboten werden. Bühnen-Live-Musik, Kletterparcours für Kinder und Schaustellergeschäfte bilden das Rahmenprogramm.
Das „Stadtfest“ hat erstmalig im Jahr 1989 stattgefunden und erstreckt sich auf die o. g. Straßen und Plätze.
Aus Anlass dieser Veranstaltung möchte der Gewerbeverein 1849 Homberg (Ohm) e. V. einen verkaufsoffenen Sonntag durchführen.
Von der Möglichkeit der Sonntagsöffnung dürfen nur Verkaufsstellen Gebrauch machen, die an den Veranstaltungsflächen gelegen sind. Mit der örtlichen Begrenzung der Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung ist die Nachrangigkeit des Warenverkaufs im Sinne des gesetzlich bestimmten Anlass-Folge-Verhältnisses unterstrichen. Der räumliche Geltungsbereich der Freigabe ist durch die Benennung der Straßen und Plätze bestimmt, auf denen sich der Markt ereignet und an denen die Ladengeschäfte anliegen.
Das „Stadtfest“ wird überregional beworben und nach den Erfahrungen aus den vergangenen Jahren Besucherzahlen von bis zu 5.000 Personen hervorbringen. Bei widrigen Witterungsverhältnissen werden die Besucherzahlen geringer ausfallen, wie dies bei Veranstaltungen im Freien üblich ist.
Dies stellt in Relation zur Einwohnerzahl der Stadt Homberg (Ohm) (ca. 7.500) und dem engen räumlichen Veranstaltungsbereich in der Innenstadt einen beträchtlichen Besucherstrom dar.
Eine räumlich derart beschränkte Ladenöffnung würde ohne das „Stadtfest“ nicht annähernd solche Besucherzahlen hervorbringen. Bei den von der Sonntagsöffnung betroffenen Verkaufsstellen handelt es sich um kleine inhabergeführte Ladengeschäfte. Im Verhältnis zur Außenfläche des Marktes ist die Verkaufsfläche der Ladengeschäfte eher gering, so dass dadurch der Besucherstrom nicht ausgelöst wird. Der erwartete Besucherstrom resultiert somit eindeutig aus dem Markt und nicht aus der Ladenöffnung.
Bei der Festlegung des verkaufsoffenen Bereiches ist die Pflicht zur räumlichen Beschränkung der Ladenöffnung berücksichtigt worden.
Zusätzlich ist eine inhaltliche Beschränkung auf einzelne Handelszweige zu prüfen.
Bei der sonntäglichen Öffnung der Ladengeschäfte ist keine Einschränkung des Warenangebotes vorgesehen. Wegen dem Verhältnis der Außenfläche des Marktes zur Verkaufsfläche der Ladengeschäfte wird der Charakter des Marktes im Vordergrund stehen. Die Ladenöffnung wird keine prägende Wirkung entfalten, sondern als Annex zum anlassgebenden Markt erscheinen.
Die Sonn- und Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung den Schutz des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben.
Gemäß § 6 Abs. 3 HLöG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Freigabeentscheidung keine aufschiebende Wirkung.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Magistrat der Stadt Homberg (Ohm), Marktstraße 26, 35315 Homberg (Ohm) erhoben werden.
Homberg (Ohm), den 15. Juli 2025