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Ausgabe 35/2025
A-Aus dem Landkreis
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Festsetzung eines Wasserschutzgebietes (WSG) für den Tiefbrunnen „Rauischholzhausen“ in der Gemarkung Rauischholzhausen (WSG-ID 534-131)

Bekanntmachungstext

Zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage Tiefbrunnen „Rauischholzhausen“, Gemarkung Rauischholzhausen, Gemeinde Ebsdorfergrund, hat der Regierungspräsident des Regierungsbezirkes Gießen am 27. Mai 2025 die folgende Schutzgebietsverordnung erlassen. Die Verordnung ist mit Ihrer Veröffentlichung am 14.07.2025 im Staatsanzeiger des Landes Hessen (StAnz 29/2025 S. 782) in Kraft getreten. Hiermit wird die Schutzgebietsverordnung ortsüblich bekannt gemacht. Die Ausdehnung der Schutzzonen des Schutzgebietes sind der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Der parzellenscharfe Verlauf der Schutzzonen kann anhand der detaillierten Schutzgebietskarten nachvollzogen werden, die Teil der Verordnung sind. Diese Karten sind bei den unter § 2 Abs. 3 der Verordnung genannten Stellen einsehbar. Des Weiteren sind die Schutzgebietsgrenzen über das Hessische Informationssystem Grundwasserschutz (GruSchu) abrufbar (https://gruschu.hessen.de).

Verordnung

zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage Tiefbrunnen „Rauischholzhausen“ der Gemeinde Ebsdorfergrund,

in der Gemarkung Rauischholzhausen, Landkreis Marburg-Biedenkopf

vom 27.05.2025

Auf Grund der §§ 51 und 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22.12.2023 (BGBl. I S. 2023 I Nr. 409), und der §§ 33 und 76 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14.12.2010

(GVBl. I S. 548), zuletzt geändert am 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), wird Folgendes verordnet:

§ 1

Schutzgebietsfestsetzung

Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Tiefbrunnen „Rauischholzhausen“ in der Gemarkung Rauischholzhausen der Gemeinde Ebsdorfergrund, Landkreis Marburg-Biedenkopf, zu Gunsten der Gemeinde Ebsdorfergrund, ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2

Gliederung, Umfang, Grenzen

(1)

Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in drei Schutzzonen, und zwar in

Zone I:

Fassungsbereich

Zone II:

Engere Schutzzone

Zone IIIA:

Weitere Schutzzone, innerer Bereich

Zone IIIB:

Weitere Schutzzone, äußerer Bereich

(2)

Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Karte und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt.

Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten. Auf der Detailkarte im Maßstab 1 : 5.000 und auf der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 15.000 sind die Schutzzonen I, II, IIIA und IIIB wie folgt dargestellt:

Zone I:

schwarze Umrandung mit einer innenliegenden roten Linie

Zone II:

schwarze, gestrichelte Umrandung mit einer innenliegenden blauen Linie

Zone IIIA:

schwarze Umrandung mit einer innenliegenden gelben Linie

Zone IIIB:

schwarze Umrandung mit einer innenliegenden braunen Linie

(3)

Die Anlagen und die Schutzgebietskarten sind Bestandteile dieser Verordnung.

Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig verwahrt bei:

Regierungspräsidium Gießen

Abteilung Umwelt

- Dezernat 41.1 Obere Wasserbehörde -

Marburger Straße 91

35396 Gießen

Gemeinde Ebsdorfergrund

Dreihäuser Straße 17

35085 Ebsdorfergrund

Stadt Amöneburg

Am Markt 1

35287 Amöneburg

Die Karten können dort während der Dienstzeit von jedermann eingesehen werden.

Darüber hinaus können die Schutzgebietskarten auch bei den folgenden Dienststellen eingesehen werden:

Hessisches Landesamt für Naturschutz Umwelt und Geologie

Rheingaustraße 186

65203 Wiesbaden,

Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf

FB 63 - Bauen, Wasser- und Naturschutz

Im Lichtenholz 60

35043 Marburg

FB 53 - Gesundheit

Schwanallee 23

35037 Marburg

FB 83 - ländlicher Raum und Verbraucherschutz

Hermann-Jacobsohn-Weg 1

35039 Marburg,

§ 3

Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen

(1)

Der Fassungsbereich (Zone I) erstreckt sich in der Gemarkung Rauischholzhausen, Flur 1, auf die Flurstücke Nr. 173/7, 173/8 und 173/9 (jeweils teilweise),

(2)

Die Engere Schutzzone (Zone II) erstreckt sich in der Gemarkung Rauischholzhausen auf die Flur 1 (teilweise),

(3)

Die Engere Schutzzone, innerer Bereich (Zone IIIA) umfasst Teile der Gemarkung Rauischholzhausen, Gemeinde Ebsdorfergrund, sowie Teile der Gemarkung Roßdorf der Stadt Amöneburg,

(4)

Die Engere Schutzzone, äußerer Bereich (Zone IIIB) umfasst Teile der Gemarkung Rauischholzhausen, Gemeinde Ebsdorfergrund, sowie Teile der Gemarkung Roßdorf der Stadt Amöneburg.

§ 4

Verbote in der Zone IIIA und IIIB

Die Zonen IIIA und IIIB sollen den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen gewährleisten, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen. Auf Grund unterschiedlicher Standortbedingungen wird die weitere Schutzzone in die Zonen III A und III B unterteilt.

In der Zone IIIB sind verboten:

1.

die Ausweisung von Industriegebieten, soweit in den Betrieben und Anlagen im großen Umfang mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (z. B. Raffinerien, Metallhütten, chemische Fabriken, Kraftwerke);

2.

das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen als Reststoffe wassergefährdende Stoffe oder Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen.

Dieses Verbot gilt nicht, wenn diese wassergefährdenden Stoffe vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgebracht bzw. die Betriebsabwässer vollständig und sicher über dichte Abwasserleitungen und -kanäle aus dem Schutzgebiet hinaus geleitet, den wasserrechtlichen Anforderungen entsprechend behandelt oder zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden;

3.

das Errichten und Erweitern von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe außerhalb eines Werksgeländes; Abwasserleitungen und -kanäle sind hiervon nicht betroffen;

4.

der Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung; ausgenommen ist der Umgang für Mess-, Prüf- und Regeltechnik und der Umgang in Arztpraxen, Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen;

5.

das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Boden und den Untergrund;

6.

Errichten und Betreiben von Abfallanlagen zum Lagern, Behandeln, Umschlagen, Verbrennen und Deponieren. Hiervon ausgenommen ist das Errichten und der Betrieb von Kompostierungsanlagen und Grünabfallsammel- und Grünabfall-Schredderplätzen, sofern fachbehördlich festgestellt wird, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit durch diese Anlagen nicht zu besorgen ist;

7.

Die Verwertung oder Lagerung (auch zeitweilig) von wassergefährdenden Materialien auf wasserdurchlässigem Untergrund. In Bezug auf die Verwertung von mineralischen Abfällen bzw. Ersatzbaustoffen wird auf die einschlägigen Bestimmungen der Ersatzbaustoffverordnung verwiesen;

8.

die Wiederverfüllung von Grundwasseraufschlüssen. Davon ausgenommen ist die Verfüllung mit dem ursprünglichen Erdaushub, sofern der Erdaushub nachweislich keine auswaschbaren wassergefährdenden Stoffe enthält. Das Verbot gilt nicht, sofern fachbehördlich festgestellt worden ist, dass durch die Wiederverfüllung der Grundwasserschutz verbessert wird;

9.

die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Stoffen und Gemischen bei Baumaßnahmen im Freien;

10.

das Auf- und Einbringen von Boden aus Bodenbehandlungsanlagen, Boden aus Bereichen mit industrieller, gewerblicher oder militärischer Nutzung sowie aus Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen. Dieses Verbot schließt auch den Wiedereinbau am Ort der Entnahme mit ein, wenn es sich um Flächen der vorgenannten Kategorien handelt. Dieses Verbot gilt nicht, wenn die Unbedenklichkeit des Bodenmaterials im Einzelfall durch ein Gutachten eines Sachverständigen nach Bundesbodenschutzgesetz nachgewiesen ist;

11.

das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, sowie die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei diesen Maßnahmen oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt;

12.

das direkte Einleiten von Abwasser einschließlich des von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließenden Niederschlagswassers in das Grundwasser;

13.

das Versickern von Abwasser einschließlich des auf bebauten oder befestigten Flächen (u.a. Verkehrsflächen, Hof- und Wegeflächen, Dachflächen) anfallenden Niederschlagswassers.

Hiervon ausgenommen ist die breitflächige Versickerung von Niederschlagswasser über die bewachsene Bodenzone bei günstigen Standortbedingungen.

Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn

a)

die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden oder

b)

ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist.

Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser kann auch bei nicht günstigen Standortbedingungen über die bewachsene Bodenzone breitflächig versickert werden.

Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen, Terrassen- und Hofflächen von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken. Dies gilt auch für Niederschlagswasser von Dächern von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, Dächern von Stall- und Wirtschaftsgebäuden, Verwaltungsgebäuden und ähnlich genutzten Anwesen, deren Dachflächen nicht aus unbeschichteten Metallen (Kupfer, Zink und Blei) bestehen.

Dieses Verbot gilt auch nicht, wenn für das schadlose Versickern eine Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz erteilt ist;

14.

die Verwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, für die ein allgemeines oder für Wasserschutzgebiete geltendes Anwendungsverbot besteht sowie die unsachgemäße Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel und deren Aufbringung mit Luftfahrzeugen;

15.

militärische Anlagen, sofern eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist;

16.

militärische Übungen;

17.

das Betreiben von Schießplätzen oder Schießständen außerhalb geschlossener Räume;

In der Zone IIIA gelten die Verbote der Zone IIIB.

Darüber hinaus sind verboten:

18.

der Neubau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen, sofern der Bau nicht unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) und der Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten (BeStWag) ausgeführt wird;

19.

der Neubau oder die wesentliche Änderung von Bahnlinien;

20.

das Anlegen und Erweitern von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs;

21.

das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in welchen mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird, z. B. Tankstellen;

22.

Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - AwSV)“ stehen;

23.

der Umgang mit bzw. das Lagern von wassergefährdenden Stoffen es sei denn, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers nicht zu besorgen ist;

24.

die Lagerung von Festmist und festen Gärresten auf unbefestigten Flächen. Zulässig ist eine temporäre Lagerung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen für eine Dauer von bis zu 6 Monaten, solange das Entstehen von Sickersaft und dessen Eindringen in das Grundwasser nicht zu besorgen ist. Der Standort der temporären Lagerung ist jährlich zu wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen;

25.

die Lagerung von organischen Düngemitteln (z.B. Gülle, Festmist, Jauche, Klärschlamm, Kompost, Gärreste) und Silage in Anlagen, sofern Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen und verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden;

26.

das Errichten und Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagern und Abfüllen von organischen Düngemitteln (z.B. Gülle, Festmist, Jauche, Klärschlamm, Kompost, Gärreste) und Silage bzw. Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit erreicht wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Nachweis der Dichtheit durch eine Leckageerkennung mit Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtheitsprüfung (bei Altanlagen) erbracht ist.

Sofern nicht in der jeweils gültigen Anlagenverordnung (AwSV) weitergehende Prüfpflichten vorgegeben werden, hat eine Dichtheitsprüfung unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Wasserschutzgebietsverordnung und anschließend wiederholt im Abstand von jeweils 5 Jahren durch Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren;

27.

das Lagern von wassergefährdenden Abfällen und von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Stoffen und Gemischen außerhalb von Anlagen;

28.

das Errichten von Kompostierungsanlagen;

29.

die Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen und Baugruben. Das Verbot gilt nicht für die Verfüllung mit dem ursprünglichen Erdaushub im Zuge von Baumaßnahmen, sofern die Bodenauflage wiederhergestellt wird;

30.

Bergbau;

31.

Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit wesentlicher Minderung der Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung (Fläche oder Tiefe). Insbesondere betrifft dies auch Sand- und Kies- und Tongruben sowie Steinbrüche;

32.

Freilegen von Grundwasser;

33.

die Neuerrichtung von Anlagen zur Erdwärmenutzung zum Heizen und Kühlen, sofern sie einer wasserrechtlichen und / oder bergrechtlichen Zulassung bzw. Genehmigung bedürfen;

34.

Gebäude und Betriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher über dichte Abwasserleitungen und -kanäle aus dem Schutzgebiet hinausgeleitet oder im Schutzgebiet vollständig in einer Abwasserbehandlungsanlage den wasserrechtlichen Anforderungen entsprechend behandelt wird (v. g. lfd. Nr. 14 der Zone III B bleibt unberührt);

35.

das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen und das Errichten und Betreiben von Abwassersammelbehältern.

Das Verbot gilt nicht für das Errichten von Kleinkläranlagen, soweit diese geeignet sind, die wasserrechtlichen Anforderungen an das Einleiten von Abwasser und die baurechtlichen Anforderungen einzuhalten;

36.

das Anlegen und Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben. Die Unterhaltung bestehender Dränungen und Vorflutgräben sowie ggf. die Schaffung eines gleichwertigen Ersatzes ist von diesem Verbot nicht erfasst;

37.

das Anlegen und Erweitern von Friedhöfen. Ausgenommen ist die Anlage und Erweiterung von Friedwäldern, sofern eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers nicht zu besorgen ist;

38.

das Anlegen und Erweitern von Kleingartenanlagen;

39.

Flächen für den Motorsport und Motorsportveranstaltungen;

40.

Die Waldrodung (Waldumwandlung) und über die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung hinausgehende Kahlschläge von mehr als einem Hektar, sofern keine natürlichen Ursachen (wie zum Beispiel Sturmschaden, Schaden durch Trockenheit oder Schädlingsbefall) diese erforderlich machen.

41.

die Errichtung und Erweiterung von Untergrund- und Aquiferspeichern (wie z. B. Gas- oder CO2-Speicher);

42.

die Errichtung und Erweiterung von Biogasanlagen im Sinne der AwSV;

§ 5

Verbote in der Zone II

Die Zone II muss den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie sonstige Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und -strecke zur Wassergewinnung gefährlich sind. In der Zone II gelten die Verbote für die Zonen III B und III A. Darüber hinaus sind verboten:

1.

das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

2.

Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und Baustelleneinrichtungen;

3.

der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte oder mit unbelastetem Natursteinmaterial befestigte Feld- und Forstwege;

4.

das Zelten, Lagern, Baden und das Abstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen;

5.

die Neuanlage und Erweiterung von Parkplätzen;

6.

das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem Untergrund mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, sowie Tätigkeiten des Wasserversorgungsunternehmens oder seiner Beauftragten.

Bezüglich des Abstellens von Kraftfahrzeugen von Besuchern und Nutzern der Mehrzweckhalle, des Sportplatzes und des Tennisplatzes auf den Flurstücken 175/9 und 173/2 in der Gemarkung Rauischholzhausen, Flur 1, wird auf die Ausnahmeregelung in § 12 Abs. 3 dieser Verordnung verwiesen;

7.

das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen;

8.

jegliche Bodeneingriffe, die über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehen und die belebte Bodenzone verletzen oder die Grundwasserüberdeckung vermindern;

9.

Sprengungen;

10.

das Vergraben von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Tierkörperinnereien, sowie das Errichten und Betreiben von Luderplätzen sowie die Anlage von Futterstellen für Wildtiere;

11.

das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen Gewässern und die Schaffung von Hochwasserretentionsflächen;

12.

das Errichten, Erweitern und der Betrieb von Fischteichanlagen;

13.

militärische Anlagen;

14.

sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme:

a)

des Beförderns von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in geeigneten Transportbehältern,

b)

der ordnungsgemäßen Ausbringung von zugelassenen Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie mineralischen Düngemitteln,

c)

der Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen sowie in landwirtschaftlichen, gartenbaulichen und forstwirtschaftlichen Geräten und Maschinen;

15.

die Errichtung von Abwasserleitungen und -kanälen sowie von Kleinkläranlagen;

16.

die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser;

17.

Kleingärten;

18.

jegliche Lagerung von organischen Düngemitteln und Silage;

19.

das breitflächige Versickern von auf bebauten oder befestigten Flächen (Verkehrsflächen, Hof- und Wegeflächen, Dachflächen) anfallendem Niederschlagswasser über die bewachsene Bodenzone auch bei günstigen Standortbedingungen mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung von Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen;

20.

die Waldrodung sowie Kahlschlag/Kahlhieb;

21.

Nassholzkonservierung und forstwirtschaftliche Holzlagerplätze.

§ 6

Verbote in der Zone I

Die Zone I muss den Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage und ihre unmittelbare Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten. In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus sind verboten:

1.

Fahr- und Fußgängerverkehr;

2.

landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung;

3.

die Anwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;

4.

das Verletzen der belebten Bodenzone;

5.

Neuanpflanzungen.

Zulässig sind Tätigkeiten des Wasserversorgungsunternehmens oder seiner Beauftragten, die der Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage oder des Fassungsbereiches dienen.

§ 7

Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in den Zonen IIIA und IIIB

Zusätzlich zu den in § 4 genannten Verboten gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in den Zonen IIIA und IIIB folgende Regelungen:

1.

Die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben im Sinne eines vorbeugenden Grundwasserschutzes gemäß den nachfolgenden Regelungen zu erfolgen. Die Düngung hat stets bedarfsgerecht zu erfolgen.

Die Bewirtschafter landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzter Flächen müssen schlagspezifische bzw. auf die Bewirtschaftungseinheit* abgestellte Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielte Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Zur fachlichen Bewertung ist die zuständige Landwirtschaftsverwaltung, die in Hessen die Zuständigkeit für die Fachrechtskontrollen innehat, (oder in begründeten Einzelfällen ein öffentlich bestellter landwirtschaftlicher Sachverständiger) hinzuzuziehen.

2.

Für die Lagerung von organischen Düngemitteln und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 Nrn. 25 bis 27.

3.

Das Aufbringen von Klärschlamm ist gemäß § 15 Abs. 6 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) verboten.

Hinweis: Phosphorhaltige Düngemittel aus einer Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm oder aus Klärschlammaschen dürfen nur aufgebracht werden, wenn es sich um ein nach den Bestimmungen der Düngemittelverordnung zugelassenes und in Verkehr gebrachtes Düngemittel handelt.

4.

Auf Ackerland dürfen Düngemittel/Stoffe mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff* (organische und organisch-mineralische Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und stickstoffhaltiger Mineraldünger) in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Januar nicht aufgebracht werden. Diese Regelung gilt nicht für Festmist und Kompost.

Auf Grünland gilt dieses Ausbringungsverbot in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. Januar.

5.

Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November nicht aufgebracht werden. Ausgenommen hiervon ist die Ausbringung von Festmist in dem vorgenannten Zeitraum zu Zwischenfrüchten oder Winterfrüchten (nicht jedoch zu Winterweizen, Wintertriticale und Winterroggen).

Für die Ausbringung von Komposten gelten die Regelungen der Düngeverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

6.

Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die Grünlanderneuerung darf nur umbruchslos erfolgen, hiervon ausgenommen ist ein flächenmäßig begrenzter Umbruch mit anschließender Neuansaat bei einer durch Schwarzwild zerstörten Grasnarbe.

7.

Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig und nachhaltig geschädigt wird. Nachhaltig geschädigt ist die Grasnarbe dann, wenn sie in der jeweiligen Vegetationsperiode nur durch Neuaussaat wiederhergestellt werden kann. Vom Verbot ausgenommen ist eine Beweidung mit der Folge einer eventuellen nachhaltigen Schädigung der Grasnarbe im Radius von etwa 20 Metern um Schutzhütten, Futterplätze und Tränken.

8.

Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen, hierunter fällt auch der Anbau schnell wachsender Baumarten zur energetischen Verwertung. Die Erstaufforstung ist erlaubt, soweit die Grundwasserneubildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag aus der vorhergehenden Nutzung in das Grundwasser zu besorgen ist. Hierzu ist vor Beginn der Erstaufforstung der Stickstoffgehalt des Bodens durch Bodenuntersuchungen zu ermitteln. Erfordernis und Art der Probenahme, der Probenumfang zur Bestimmung der organischen Stickstoffmengen und die abschließende Vorgehensweise bei der Aufforstung im Hinblick auf den Grundwasserschutz werden von der zuständigen Wasserbehörde festgelegt.

*entsprechend der Begriffsbestimmung der Düngeverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 8

Verbote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Schutzzone II

Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II gelten die Regelungen der Zone III. Darüber hinaus sind verboten:

1.

die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und der Düngung mit Fertigkompost (Rottegrad IV und höher);

2.

die Lagerung (einschließlich der temporären Lagerung) von organischen Düngemitteln und Silagen.

§ 9

Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung

Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten eine Kooperationsvereinbarung, der die obere Wasserbehörde zugestimmt hat, so gelten für die Landwirte, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Ge- und Verbote der §§ 7 und 8 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung.

§ 10

Duldungspflichten

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst zur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet sind, zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete

1.

die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten,

2.

den Fassungsbereich einzäunen,

3.

Beobachtungsstellen einrichten,

4.

Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen,

5.

Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen,

6.

wassergefährdende Ablagerungen beseitigen,

7.

notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet errichten,

8.

Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen,

9.

Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen,

10.

zur Ermittlung der Nmin-Werte vor Vegetationsbeginn und nach der Ernte bzw. im Herbst auf landwirtschaftlich genutzten Flächen die maschinelle Entnahme von Bodenproben - unter größtmöglicher Schonung der Fläche - durchführen.

§ 11

Befreiungen

(1)

Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag Befreiungen erteilen. Die Befreiung bedarf der Schriftform.

(2)

Handlungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden und einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen, forstrechtlichen oder bauaufsichtlichen Genehmigung oder einer bodenschutzrechtlichen Anordnung oder Genehmigung bedürfen oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder bergrechtliche Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen keiner gesonderten Befreiung nach dieser Verordnung. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die zuständige Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren, ihr Einvernehmen erforderlich.

§ 12

Ausnahme

(1)

Von den Verboten der Herstellung und Verfüllung von Erdaufschlüssen sowie des Bergbaus nach § 4 Nrn. 30 bis 32 dieser Verordnung ausgenommen sind die Abbautätigkeiten und die Tätigkeiten zur Wiederverfüllung im bestehenden Quarzsandtagebau Rauischholzhausen, gelegen in Flur 1 der Gemarkung Ebsdorfergrund, Gewanne „Am Gimberg“ sowie „An der Hainbach“. Diese Ausnahme gilt innerhalb der mit Bescheid vom 12.03.2025 bergrechtlich festgestellten Rahmenbetriebsplangrenzen und oberhalb der demnach zulässigen maximalen Abbautiefe von 224 m ü. NN.

(2)

Ungeachtet der in Abs. 1 geregelten Ausnahme ist die Bewertung der wasserwirtschaftlichen Belange zum Schutz der Gewinnungsanlage Tiefbrunnen Rauischholzhausen im Rahmen der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne weiterhin der Oberen Wasserbehörde des Regierungspräsidiums Gießen im Zuge der Einvernehmenserteilung nach § 19 WHG vorbehalten.

(3)

Von dem Verbot des Abstellens von Kraftfahrzeugen auf wasserundurchlässigem Untergrund nach § 5 Nr. 6 dieser Verordnung ausgenommen ist das untertägige Abstellen von Kraftfahrzeugen von Besuchern und Nutzern der Mehrzweckhalle, des Sportplatzes und des Tennisplatzes auf den hierfür vorgesehenen teilbefestigten Parkflächen auf den Flurstücken 175/9 und 173/2 in der Gemarkung Rauischholzhausen, Flur 1. Diese Ausnahme gilt nach Maßgabe der Untersuchungspflicht in Abs. 4.

(4)

Die teilbefestigten Parkflächen auf den Flurstücken 175/9 und 173/2 in der Gemarkung Rauischholzhausen, Flur 1, sind durch die Grundstückseigentümer bzw. die Nutzungsberechtigten zumindest alle vier Monate sowie jeweils nach Großveranstaltungen zu begehen und auf Rückstände von Betriebs- und Treibstoffen zu untersuchen. Werden Betriebs- und Treibstoffe aufgefunden, ist das jeweils betroffene Befestigungs- und Bodenmaterial aufzunehmen, ordnungsgemäß zu entsorgen und durch unbelastetes Material zu ersetzen. Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf ist in diesem Fall über die Maßnahme in Kenntnis zu setzen.

Die Untersuchungspflicht entfällt, soweit die Parkflächen unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) wasserundurchlässig ausgebaut werden.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 7 Nr. 1, 2. Absatz können nach § 103 Absatz 1 Nr. 7a Buchstabe b) des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zehntausend Euro - und gegen alle anderen Ver- und Gebote, Handlungs- und Duldungspflichten dieser Verordnung nach § 103 Absatz 1 Nr. 7a Buchstabe a) des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 14

Übergangsvorschrift

Die Verbote in § 4 Nr. 2, 5 und Nr. 21, § 5 Nr. 14 finden auf die Tätigkeiten im Rahmen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig betrieben werden, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des Inkrafttretens Anwendung.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Gießen, den 27.05.2025 REGIERUNGSPRÄSIDIUM GIESSEN

1060-41.1-79-b-0615-00050#2020-00001

gez.
Dr. Ullrich
Regierungspräsident
Anlage: Übersichtskarte