Auf Grundlage der §§ 50 Abs. 5, 42 Abs. 3 Satz 2 und 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) muss die Meldebehörde einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren nach diesem Gesetz unterrichten.
Bei einer Übermittlungssperre kann jede Bürgerin/jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer/seiner Daten widersprechen. Eine Übermittlungssperre wird bis aus Widerruf eingetragen. Für folgende Datenübermittlungen kann eine Sperre eingetragen werden.
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach § 42 Abs. 2 und 3 BMG
Öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familienangehörige Ihrer Mitglieder (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern) die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören über deren
Vor- und Familienname,
Geburtsdatum und Geburtsort,
Geschlecht,
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
derzeitige Anschrift und letzte frühere Anschrift,
Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
Sterbedatum.
Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene nach § 50 Abs. 1 BMG
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten
Familienname,
Vornamen,
Doktorgrad,
derzeitige Anschriften
von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Übermittlung von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk nach § 50 Abs. 2 BMG
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
Familienname,
Vornamen,
Doktorgrad,
Anschrift,
Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Auskunftserteilung an Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 3 BMG
Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
Familienname,
Vornamen,
Doktorgrad,
derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Auskunftserteilung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes
Dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr darf die Meldebehörde zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, übermitteln:
Nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sind diese zu löschen.
Für die Beantragung von Übermittlungssperren hält die Stadtverwaltung Vordrucke im Einwohnermeldeamt bereit. Die Antragstellung kann jedoch auch formlos an den Magistrat der Stadt Homberg (Ohm), Marktstraße 26, 35315 Homberg (Ohm) erfolgen.
Homberg (Ohm), 28. September 2022