Hiermit gebe ich bekannt, dass Herr Michael Bruch, wohnhaft Eschenweg 13, 35315 Homberg (Ohm), Stadtteil Ober-Ofleiden, mir mit schriftlicher Erklärung den Verzicht auf sein Mandat in der Stadtverordnetenversammlung erklärt hat. Ich stelle fest, dass Herr Michael Bruch damit aus der Stadtverordnetenversammlung ausgeschieden ist.
Gemäß § 34 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915) stelle ich fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlages der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) Herr Werner Nicklas, wohnhaft Welckerstraße 34, 35315 Homberg (Ohm), Stadtteil Ober-Ofleiden in die Stadtverordnetenversammlung nachrückt. Herr Nicklas hat mit schriftlicher Erklärung den Verzicht auf sein Mandat erklärt.
Gemäß § 34 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915) stelle ich fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlages der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) Herr Marius Frick, wohnhaft Appenröder Straße 14, 35315 Homberg (Ohm), Stadtteil Maulbach in die Stadtverordnetenversammlung nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann gemäß § 25 KWG jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter der Stadt Homberg (Ohm), Marktstraße 26, 35315 Homberg (Ohm), einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Homberg (Ohm), 13.11.2025