Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB, i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023) und § 5 Hessische Gemeindeordnung (HGO, i.d.F. vom 07.03.2005, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Homberg (Ohm) in ihrer Sitzung am 18.09.2024 für das nachfolgend bezeichnete und im beigefügten Lageplan dargestellte Gebiet im Stadtteil Ober-Ofleiden zum Zweck der Erleichterung des Vollzugs diese Klarstellungssatzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich in der Gemarkung Ober-Ofleiden umfasst folgende Flurstücke:
| Flur 1 | Flurstücke: 34/1 (tw.), 38/1 (tw.), 42/6 und 43/4 |
Der Grenzverlauf des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist aus der beigefügten Karte ersichtlich, die Bestandteil dieser Satzung ist.
Mit dieser Klarstellungssatzung wird die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils verbindlich festgelegt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Klarstellungssatzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die Klarstellungssatzung kann gem. § 10 Abs. 3 BauGB im Verwaltungsgebäude der Stadt Homberg (Ohm), Marktstraße 29, 35315 Homberg (Ohm) eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Einsichtnahme und Auskunft sind während der üblichen Dienststunden der Verwaltung oder nach Vereinbarung möglich.
Die Klarstellungssatzung wird zusätzlich in das Internet eingestellt und kann auf der Homepage der Stadt Homberg (Ohm) unter www.homberg.de/de/leben/bauen-wohnen/rechtskraeftige-bebauungsplaene eingesehen und heruntergeladen werden.
Hinweise
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Homberg (Ohm) geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Homberg (Ohm) geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Klarstellungssatzung im Bereich „Erbsengasse“
(Kartenteil - unmaßstäblich)
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Homberg (Ohm), 29.11.2024