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Ohmtal-Bote
Ausgabe 51/2022
H-Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Amt für Bodenmanagement Fulda

- Flurbereinigungsbehörde -

Peter-Grünberg-Platz 1

36341 Lauterbach

Telefon: +49 (611) 535 1400

Fax: +49 (611) 327605203

E-Mail: info.afb-fulda@hvbg.hessen.de

Gz.:2-FD-05-10-96-01-B-0006#006

Flurbereinigungsverfahren Kirtorf-Lehrbach II, Vogelsbergkreis;

Verfahrensnummer: VF 1096

Öffentliche Bekanntmachung

Ausführungsanordnung

I. Im Flurbereinigungsverfahren

Kirtorf-Lehrbach II,

Vogelsbergkreis,

wird gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGB I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet.

Die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplanes treten am

25. Januar 2023

in Kraft.

Zu diesem Termin tritt der durch den Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

Die Teilnehmer werden zu diesem Zeitpunkt Eigentümer der ihnen durch den Flurbereinigungsplan zugewiesenen neuen Grundstücke. Rechtswirksame Verfügungen können von diesem Zeitpunkt an nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 20. September 2012 enden zum oben angegebenen Zeitpunkt.

Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, also der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke wurde in den Überleitungsbestimmungen geregelt.

Soweit bei Pachtverhältnissen ein Wertunterschied zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz eingetreten ist, kann die Flurbereinigungsbehörde den Unterschied durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise ausgleichen. In Fällen erheblicher Änderung kann das Pachtverhältnis zum Ende des laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufgehoben werden (§ 70 FlurbG). Eine Regelung erfolgt nur auf Antrag. Anträge sind innerhalb von drei Monaten nach Erlass dieser Ausführungsanordnung bei der Flurbereinigungsbehörde zu stellen (§ 71 Satz 2 und 3 FlurbG). Innerhalb der gleichen Frist kann bei der Flurbereinigungsbehörde auch eine Entscheidung hinsichtlich der Beiträge von Nießbrauchern (§ 69 FlurbG) beantragt werden.

Darüber hinaus ist die Ausführungsanordnung über den Link

http://www.hvbg.hessen.de/VF1096 abrufbar.

Gründe:

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 und 3 FlurbG bekanntgegeben und ist unanfechtbar.

Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG liegen vor.

Durch die Ausführung des Flurbereinigungsplanes soll der vorläufig eingewiesene Besitz einheitlich mit dem grundbuchmäßigen Eigentum in Übereinstimmung gebracht werden, damit die vorhandene Rechtsunsicherheit für die Beteiligten im Zusammenhang mit allen anhängigen Grundstücksverkehrsvorgängen und allen flächenbezogenen Investitions- und Fördervorhaben beseitigt wird.

II. Die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) unter Aufhebung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen angeordnet.

Gründe:

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO wird die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung angeordnet. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen Interesse geboten, damit der Eintritt des neuen Rechtszustandes für alle Beteiligten nicht durch wenige Widersprüche einzelner Teilnehmer gegen die Abfindung verzögert wird.

Die Ausführungsanordnung bestimmt den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes. Die inhaltliche Ausgestaltung regelt allein der Flurbereinigungsplan.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Ausführungsanordnung kann binnen eines Monats Widerspruch bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Fulda, -Außenstelle Lauterbach-, Peter-Grünberg-Platz 1, 36341 Lauterbach erhoben werden.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden erhoben wird.

Der Lauf der Frist beginnt am ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Bekanntmachung

Diese Anordnung wird gemäß § 110 FlurbG in den Städten Kirtorf, Alsfeld, Amöneburg, Homberg (Ohm), Kirchhain, Romrod, Stadtallendorf, Neustadt (Hessen) und in den Gemeinden Antrifttal und Gilserberg öffentlich bekannt gemacht.

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse http://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Lauterbach, den 12.12.2022

Im Auftrag
(LS)
gez. Sudmeier
(Verfahrensleiter)