Hundekot - Straßen und öffentliche Anlagen dürfen durch Kot von Haustieren nicht verunreinigt werden. Entstandene Verunreinigungen sind unverzüglich durch die Tierführenden zu beseitigen. Sollte dies nicht erfolgen, handelt die Halterin, der Halter ordnungswidrig und läuft Gefahr der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Leinenpflicht - Wer Hunde (und anderer Tiere) außerhalb von Zwingern oder Stallungen frei hält, hat dafür zu sorgen, dass sie Einfriedungen nicht überwinden oder sonst das Grundstück nicht ohne Aufsicht verlassen können. Gemäß unser Gefahrenabwehrverordnung § 5 Abs. 2 ist es untersagt Hunde innerorts unbeaufsichtigt und nicht angeleint herumlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätze mitzuführen und in öffentlichen Tretbecken oder Planschbecken baden zu lassen. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Auch außerorts sind Hunde anzuleinen, wenn sich andere Personen und Hunde nähern oder sichtbar werden.
Problemlage - Auch wenn Sie denken Sie tun etwas Gutes, füttern Sie keine streuende Katzen. Zwar wird das Tier im Moment satt, grundsätzlich geht es ihm aber weiterhin schlecht. Laut Deutschen Tierschutzbund gibt es in Deutschland schätzungsweise zwei Millionen verwilderte Katzen. Freilaufende (herrenlose) Katzen sind sehr oft mangelernährt, haben Krankheiten wie Katzenschnupfen und haben verklebte Augen oder auch Parasitenbefall, Wurmbefall, Hautpilze. Durch ihre ungehinderte Vermehrung wird ihr elendiges Dasein noch vergrößert. Deswegen füttern Sie weder streuende Katzen noch Waschbären.
Wenn Waschbären erst einmal angelockt wurden und z.B. einen Dachboden nutzen, ist der Schaden durch Verschmutzung und Lärm groß. Es ist schwer, sie wieder loszuwerden. Zerwühlte Beete, auseinandergebrochene, geplünderte Obstbäume zeugen von einem nächtlichen Besuch von Waschbären. Waschbären richten aber nicht nur Schäden an, sie sind auch ein Gesundheitsrisiko. Durch Flöhe, Läuse und Zecken können Waschbären verschiedene Krankheitserreger auf Mensch und Haustier übertragen. Außerdem können sie Tollwut und andere infektiöse Krankheiten (Staupe, Panleukopenie, Hasenpest u.a.) verbreiten. Auf Dachböden nutzen oft mehrere Tiere eine Stelle als Toilette, wobei die im Kot möglicherweise enthaltenen Spulwurm-Eier gefährlich sind. Kinder und Haustiere sollten davon ferngehalten werden. Der Kot sollte unbedingt entfernt (verbrannt) werden, wobei bei der Beseitigung unbedingt Handschuhe getragen werden sollten. Auch die Ausbreitung von Ratten stellt ein Gesundheitsrisiko für uns Menschen dar.
Wildlebende Ratten verbreiten gefährliche Krankheiten wie etwa Salmonellen, Trichinose, Ruhr, Cholera oder Leptospirose, die sogar als Berufskrankheit bei Kanalarbeitenden anerkannt wird. Dabei sind Ratten intelligente, soziale und reinliche Tier und eine Art ökologischer Alleskönner. Orte wie die Kanalisation oder Müllhalden wären für Ratten auch eher uninteressant, wenn da nicht die Speiseabfälle wären. Für Ratten sind sie ein wahres Schlaraffenland, da die Nager es auf die Lebensmittel abgesehen haben, die auch wir Menschen lieben. So sind Ratten einer der ältesten Kulturfolger des Menschen geworden und damit auch zu einer Bedrohung.
Um die Ausbreitung von Waschbären, Ratten und verwilderten Katzen einzudämmen, appellieren wir an Sie bestimmte Regeln einzuhalten:
Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Stadtverwaltung Amöneburg, Amt für Ordnung & Soziales, Am Markt 1, Amöneburg, Tel.: 06422/9295-18, E-Mail: t.martinson@amoeneburg.de gerne zur Verfügung.
Halten an engen Straßenstellen - In der Stadt Amöneburg kommt es insbesondere in der Kernstadt an einigen Straßenabschnitten immer wieder zum Problem bei der Durchfahrt für Winterdienst und Rettungsfahrzeuge, weil die Durchfahrtsbreite durch parkende Autos nicht gewährt ist.
Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. Beim Halten an einer engen Straßenstelle, muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.
Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot (Verkehrszeichen 283 und 286)
Bitte beachten Sie vorangegangene Hinweise, um auch in Ihrem eigenen Interesse Müllfahrzeugen, Räumfahrzeugen des Winterdienstes und vor allem Rettungskräften eine Durchfahrt zu ermöglichen.
Eine Nichtbeachtung kann jederzeit mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld sowie mit einer Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum geahndet werden.
Gehwegparken - Nach der Straßenverkehrsordnung ist das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen grundsätzlich nicht gestattet. Es sei denn es wird mit dem Verkehrszeichen 315 oder einer Markierung zugelassen. Wenn Sie verbotswidrig auf dem Gehweg parken, müssen Sie mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen. Behindern Sie dabei jemanden, steigt der Betrag auf 70 Euro.
Auch hier der Appel an Sie diese Hinweise zu beachten, damit Fußgänger, ältere und gehbehinderte Menschen, radfahrende und spielende Kinder, Personen mit Kinderwagen oder im Rollstuhl den Gehweg in der erforderlichen Breite nutzen können und nicht auf die Fahrbahn ausweichen müssen.
Hinweise: Die Feststellung und Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist grundsätzlich Aufgabe von Polizei und Ordnungsbehörden. Halt- und Parkverstöße können jedoch ebenfalls durch Dritte, etwa auch durch Sie als Privatpersonen, beim Ordnungsamt zur Anzeige gebracht werden (Foto mit Datum- und Zeitstempel). Die sogenannte Drittanzeige stellt eine Anregung an die Verfolgungsbehörde dar, den Sachverhalt nach dem allgemeinen Untersuchungsgrundsatz zu ermitteln; über eine Verfolgung des Verstoßes wird dann nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.
Aus gegebenen Anlass weisen wir darauf hin kein Glasleergut neben den Glascontainer abzustellen, auch bei Überfüllung. Das verschlechtert die Situation und andere werden motiviert es genauso zu machen. Die Vermüllung der Container-Standorte im Stadtgebiet ist eine Umweltverschmutzung und verursacht zusätzliche Kosten, da der abgestellte Abfall seitens des Bauhof entsorgt werden muss. Soweit der Verursacher nicht ermittelt werden könne, trage somit die Allgemeinheit die Kosten.