Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824) und § 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert am 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 759); § 1 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hosenfeld in ihrer Sitzung am 29.06.2023 nachstehende 3. Änderung zur Kostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Gemeinde Hosenfeld beschlossen:
Für die Nutzung der kommunalen Kindertagesstätten werden nachstehende Kostenbeiträge je Kind und Monat festgelegt:
| (1) | Der Kostenbeitrag beträgt |
| für ein Kind vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in der Zeit von |
| 7:15 - 12:30 Uhr (5,25 Std. / Tag) | 110,00 EUR |
| 7:15 - 12:30 Uhr einschl. 1 Nachmittag/Woche (Ø 6,05 Std / Tag) 120,00 EUR |
|
| 7:15 - 12:30 Uhr einschl. 2 Nachmittage/Woche (Ø 6,85 Std. / Tag) 130,00 EUR |
|
| 7:15 - 16:30 Uhr (9,25 Std. / Tag, freitags 7,75 Std.) | 160,00 EUR |
| (2) | Abweichend von Abs. 1 beträgt der Kostenbeitrag für 2-jährige Kinder bis zum Monatsende, in dem das 3. Lebensjahr vollendet wird |
| für das erste Kind in der Zeit von |
| 7:15 - 12:30 Uhr | 150,00 EUR |
| 7:15 – 12:30 Uhr einschl. 1 Nachmittag/Woche | 160,00 EUR |
| 7:15 – 12:30 Uhr einschl. 2 Nachmittage/Woche | 170,00 EUR |
| 7:15 - 16:30 Uhr | 200,00 EUR |
| (3) | Abweichend von Abs. 1 beträgt der Kostenbeitrag für 1-jährige Kinder bis zum Monatsende, in dem das 2. Lebensjahr vollendet wird |
| für das erste Kind in der Zeit von |
| 7:15 - 12:30 Uhr | 180,00 EUR |
| 7:15 – 12:30 Uhr einschl. 1 Nachmittag/Woche | 190,00 EUR |
| 7:15 – 12:30 Uhr einschl. 2 Nachmittage/Woche | 210,00 EUR |
| 7:15 - 16:30 Uhr | 250,00 EUR |
| (4) | Für die verkürzte Öffnungszeit freitags erfolgt keine Ermäßigung des Kostenbeitrages. |
| (5) | Bei verspäteter Abholung eines Kindes (Überschreitung der gebuchten Betreuungszeit) wird nach einem mündlichen Hinweis und einer schriftlichen Mahnung ein Verspätungszuschlag von 10,00 Euro je angefangene Viertelstunde erhoben. |
Soweit das Land Hessen der Gemeinde Hosenfeld jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:
| a) | Ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe, altersübergreifenden Gruppe oder in einer Krippe (§ 25 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 HKJGB), soweit folgende Betreuungsmodelle gebucht wurden: |
| -7:15 - 12:30 Uhr |
| -7:15 – 12:30 Uhr einschl. 1 Nachmittag/Woche. |
| b) | Ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe unter Berücksichtigung von Buchstabe a) anteilig in folgender Höhe erhoben, soweit eines der folgenden Betreuungsmodelle gebucht wurde: | |
| -7:15 - 12:30 Uhr einschl. 2 Nachmittage/Woche | 13,00 EUR |
| -7:15 - 16:30 Uhr | 65,00 EUR |
Die übrigen Regelungen der Kostenbeitragssatzung bleiben unverändert.
Die vorstehende Änderungssatzung zum 01. August 2023 in Kraft.
Hosenfeld, 30.06.2023
Siegel
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt der Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Hosenfeld, 30.06.2023