Aufgrund dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), geändert durch Gesetze vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 253), vom 15. Mai 1974 (GVBl. I S.241), vom 24. Juni 1978 (GVBl. I S. 420), vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), vom 16. Dezember 2011 (GVBl. S. 786, vom 21. November 2021 (GVBl. S. 436), vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S.622), vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416) wird folgende Änderung der Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 16 (Auflösung des Zweckverbandes) wird wie folgt geändert:
§ 16
Auflösung des Zweckverbandes bzw. Auseinandersetzung bei Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder
| (1) | Bei Auflösung des Zweckverbandes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Zweckverbandes nach dem Verhältnis der auf die Verbandsmitglieder vor der Auflösung entfallenen Umlage verteilt. Die Verbandsmitglieder können weitere Vereinbarungen über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens treffen. Die Abwicklung wird durch den Verbandsvorstand in seiner Besetzung vor der Auflösung durchgeführt. |
| (2) | Beim Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes haftet das ausscheidende Verbandsmitglied für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Die Haftung ist begrenzt auf das Verhältnis seiner Verbandsumlage am gesamten Umlageaufkommen. |
| (3) | Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen besteht nicht. Die Verbandsversammlung kann jedoch durch Beschluss dem ausscheidenden Verbandsmitglied eine Entschädigung gewähren. |
| (4) | Das ausscheidende Verbandsmitglied hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen Anlagen, Einrichtungen und Grundstück, die der Verband zur Erfüllung seiner verbleibenden Aufgaben nicht benötigt, zum Zeitwert zu übernehmen. Wird dieser Wert vom ausscheidenden Verbandsmitglied nicht anerkannt, ist der Wert von einem unabhängigen Sachverständigen bindend festzulegen. Soweit der Verband die Vermögensgegenstände unentgeltlich erhalten hat, sind sie dem ausscheidenden Mitglied unentgeltlich zu übertragen, sofern sie der Verband zur Übernahme seiner Aufgaben nicht benötigt. Etwaige Werterhöhungen sind angemessen zu berücksichtigen. Das Weitere wird in einer Auseinandersetzungsvereinbarung geregelt. |
Artikel II
Dieser 2. Nachtrag zur Satzung des Zweckverbandes Gruppenklärwerk Hosenfeld - Großenlüder vom 19. April 1977 tritt mit Wirkung vom 01.10.2022 in Kraft.
Hosenfeld/Großenlüder, den 13. September 2022
Zweckverband
Gruppenklärwerk Hosenfeld - Großenlüder
Peter Malolepszy
Verbandsvorsteher
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt der Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Verbandsversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Hosenfeld, 13. September 2022