Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 90, 93) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hosenfeld in der Sitzung am 19.10.2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Hosenfeld folgenden 1. Nachtrag zur Friedhofsatzung vom 25.06.2020 beschlossen:
Artikel I
In Teil V. erhält § 28 folgende Ergänzung:
§ 28
Besondere Gestaltungsvorschriften
| (2) | Auf Grabstätten für Leichenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: | ||
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| c) | auf Rasenreihengrabstätten für Verstorbene über 6 Jahren: | |
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| 1) | Stehende Grabmale: |
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| Maße wie b 1). |
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| Der Grabsteinsockel muss zweistufig ausgeführt werden. Zur 15 cm breiten umlaufenden Schutzkante, die flächenbündig zur Geländeoberkante sein muss, ist ein um 10 cm erhöhter und 20 cm zur Sichtkante des Grabmals verbreiterter Ablagesockel zu erstellen. |
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| e) | auf Rasenfamiliengrabstätten: | |
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| 1) | Stehende Grabmale: |
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| Maße wie d 1). |
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| Der Grabsteinsockel muss zweistufig ausgeführt werden. Zur 15 cm breiten umlaufenden Schutzkante, die flächenbündig zur Geländeoberkante sein muss, ist ein um 10 cm erhöhter und 20 cm zur Sichtkante des Grabmals verbreiterter Ablagesockel zu erstellen. |
Artikel II
§ 41
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Der 1. Nachtrag zur Friedhofssatzung vom 01.07.2020 tritt zum 01.11.2023 in Kraft.
Hosenfeld, 20.10.2023
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt der Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Hosenfeld, 20.10.2023