Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hosenfeld hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 den 4. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Hosenfeld beschlossen. Hierbei wurde festgelegt, dass die Abwassergebühr zum 01. Januar 2023 von bisher 2,15 EUR/cbm auf 2,73/cbm steigt. Die erhöhte Abwassergebühr spiegelt sich auf dem Abgabenbescheid 2023 in der erhöhten Vorauszahlung 2023 wider. Nachfolgend nochmals die damalige Veröffentlichung:
zur
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl S. 318), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl S. 573), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Ab- gaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.06.2020 (GVBl. S 430), hat die Gemeindever- tretung der Gemeinde Hosenfeld in der Sitzung am 17.12.2020 folgenden 4. Nach- trag zu der am 20. Mai 2010 beschlossenen EWS beschlossen:
Artikel I
§ 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
§ 24
Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,22 EUR jährlich erhoben. |
§ 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
§ 26
Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
| (1) | Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. |
| 1. | Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch ab 01.01.2021 | ||||
| a) | bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage | 2,15 | EUR, | ||
| b) | bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung | 2,15 | EUR. | ||
| 2. | Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch ab 01.01.2023 | ||||
| a) | bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage | 2,73 | EUR, | ||
| b) | bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung | 2,73 | EUR. | ||
Artikel II
- Inkrafttreten –
Der 4. Nachtrag zur Entwässerungssatzung vom 20. Mai 2010 tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft.
36154 Hosenfeld, den 18. Dezember 2020
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt der Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Be- schluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Hosenfeld, den 18.12.2020