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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Hosenfeld
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hosenfeld

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr
der Gemeinde Hosenfeld

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom

11.12.2020 (GVBl. I S. 915), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30.09.2021 (GVBl. I S. 602) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hosenfeld am 15.12.2022 folgende

Feuerwehrsatzung

beschlossen:

§ 1

Gleichstellungsbestimmung

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.

§ 2

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hosenfeld ist als öffentliche Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung

„Freiwillige Feuerwehr Hosenfeld“.

(2)

Die Ortsteilfeuerwehren für die Ortsteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Ortsteiles bzw. die Freiwillige Feuerwehr des Kernortes Hosenfeld den Zusatz „Mitte“:

Freiwillige Feuerwehr Hosenfeld – Mitte

Freiwillige Feuerwehr Hosenfeld – Blankenau

Freiwillige Feuerwehr Hosenfeld – Brandlos

Freiwillige Feuerwehr Hosenfeld – Hainzell

Freiwillige Feuerwehr Hosenfeld – Jossa

Freiwillige Feuerwehr Hosenfeld – Pfaffenrod

Freiwillige Feuerwehr Hosenfeld – Poppenrod

Freiwillige Feuerwehr Hosenfeld –Schletzenhausen

(3)

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hosenfeld steht unter der Leitung des Gemeindebrandinspektors.

§ 3

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1)

Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 HBKG.

(2)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 4

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Hosenfeld gliedert sich in folgende Abteilungen:

  1. Einsatzabteilung
  2. Ehren- und Altersabteilung
  3. Jugendfeuerwehr
  4. Kindergruppe

§ 5

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden

(1)

Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(2)

Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:

a)

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

b)

Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung,

c)

den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote,

d)

die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten

aa)

wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84-91a StGB,

bb)

wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93-101 a StGB,

cc)

wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110 – 121 StGB,

dd)

wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123 – 145d StGB,

ee)

wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 – 306c StGB.

(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.

§ 6

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1)

Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.

(2)

Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Hosenfeld haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Hosenfeld und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(3)

Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(4)

Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Gemeindebrandinspektor oder bei dem Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5)

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder des polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.

(6)

Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Gemeindebrandinspektor oder durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

(7)

Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Gemeindebrandinspektor beendet werden.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Gemeindebrandinspektors, seines Stellvertreters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

(2)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben

a)

das aktive und passive Wahlrecht für die nach dieser Satzung zu besetzenden Wahlfunktionen (§ 12 Abs. 2 und 4 HBKG),

b)

Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für Einsätze, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 6 HBKG),

c)

Anspruch auf unentgeltliche Dienst- und Schutzkleidung,

d)

Anspruch auf Versicherungsschutz bei Dienstunfällen in dem erforderlichen Umfang,

e)

Anspruch auf Schadensersatz bei Verlust oder Beschädigung von privaten Gegenständen in Ausübung des Dienstes (Ausnahme bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz),

f)

Anspruch auf unentgeltliche Aus- und Fortbildung,

g)

Anspruch auf Gesundheitsvorsorge und Unfallschutz,

h)

Anspruch auf Weitergewährung des Arbeitsentgeltes bei Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen (§ 11 Abs. 8 HBKG).

(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an den Übungen und sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen.

(4)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen.

(5)

Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(6)

Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.

(7)

Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

§ 8

Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

b)

dem Austritt,

c)

dem Ausschluss,

d)

der Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung.

(2)

Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.

(3)

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden.

(4)

Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund -nach Anhörung des Feuerwehrausschusses- durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung.

§ 9

Ordnungsmaßnahmen

(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Gemeindebrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm gegenüber

a)

eine mündliche Ermahnung,

b)

einen mündlichen oder schriftlichen Verweis

c)

eine Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung)

d)

einen befristeten Ausschluss (6 Monate – 3 Jahre)

aussprechen.

(2)

Die Ermahnung kann auch unter Beteiligung des Wehrführers ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gem. § 9 Abs. 1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen.

§ 10

Ehren- und Altersabteilung

(1)

In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2)

Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 8 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend).

(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung/ und –aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Gemeindevorstandes oder in dessen Auftrag des Gemeindebrandinspektors mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 8 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a), findet entsprechende Anwendung.

§ 11

Jugendfeuerwehr

(1)

Die Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hosenfeld führen den Namen "Jugendfeuerwehr Hosenfeld" und den Ortsteilnamen als Zusatz; die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr des Ortsteils Hosenfeld führt den Zusatz „Mitte“. Bei einem Zusammenschluss von Jugendfeuerwehren verschiedener Ortsteile führen sie einen Doppelnamen bestehend aus den beiden Ortsteilen. Bei mehr als drei Ortsteilen, kann auch ein anderer –auf die Region bezogener- Name in Abstimmung mit der Leitung der Feuerwehr gewählt werden.

(2)

Die Jugendfeuerwehren der Gemeinde Hosenfeld sind eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis max. zum 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso § 7 Abs. 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit. Sie gestalten ihre Aktivitäten nach einer vom Gemeindevorstand beschlossenen Jugendordnung, die auch Vorschriften zum Vorschlagsrecht zur Wahl des Jugendfeuerwehrwartes der Gemeinde und der Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile enthält.

(3)

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hosenfeld untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes der Gemeinde bedient. Der Jugendfeuerwehrwart der Gemeinde muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOVO) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile.

(4)

Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.

§ 12

Kindergruppen

(1)

Die Kindergruppen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hosenfeld führen den Namen „Kinderfeuerwehr“ und den Ortsteilnamen als Zusatz. Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr des Ortsteils Hosenfeld führt den Zusatz „Mitte“.

Bei einem Zusammenschluss von Kinderfeuerwehren verschiedener Ortsteile können folgende Varianten zur Namensgebung gewählt werden in Abstimmung mit der Leitung der Feuerwehr:

-einen Namen bestehend aus den Ortsteilnamen,

-einen auf die Region bezogenen Namen,

-einen frei ausgewählten kindergerechten Namen.

(2)

Die Kindergruppen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hosenfeld sind eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr mit Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. Sie gestalten ihre Aktivitäten als selbständige Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr.

(3)

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hosenfeld unterstehen die Kindergruppen der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Leiters der Kindergruppe bedient. Der Leiter der Kindergruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter und Betreuer sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO.

(4)

Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.

§ 13

Gemeindebrandinspektor

Stellvertretender Gemeindebrandinspektor

Wehrführer

Stellvertretender Wehrführer

(1)

Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hosenfeld ist der Gemeindebrandinspektor.

(2)

Der Gemeindebrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählt.

(3)

Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hosenfeld (§ 15) statt.

(4)

Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hosenfeld angehört, persönlich geeignet ist und die erforderlichen Fachkenntnisse mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Hosenfeld haben.

(5)

Der Gemeindebrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hosenfeld ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hosenfeld und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandinspektor, der Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.

(6)

Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor hat den Gemeindebrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten.

Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor gewählt wird. Anderenfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Gemeindebrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandinspektors stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hosenfeld ernannt.

(7)

Es wird die Möglichkeit eingeräumt, dass zwei stellvertretende Gemeindebrandinspektoren gewählt werden können. Die Festlegung trifft die Leitung der Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand. Mehrere Stellvertreter erhalten in diesem Fall die Bezeichnung „erster stellvertretender Gemeindebrandinspektor“ bzw. „zweiter stellvertretender Gemeindebrandinspektor“. Alle in dieser Satzung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß auch für den zweiten Stellvertreter.

Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

Der zweite stellvertretende Gemeindebrandinspektor kann den Gemeindebrandinspektor nur dann vertreten, wenn der erste stellvertretende Gemeindebrandinspektor verhindert ist.

(8)

Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor und sein Stellvertreter durch den Gemeindevorstand zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.

(9)

Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandinspektors. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 17).

(10)

Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.

(11)

Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.

§ 14

Wehrführerausschuss

(1)

Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandinspektor, dem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern sowie des Gemeindejugendfeuerwehrwartes und dessen Stellvertreter sowie aus den Leitern der Kindergruppen besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hosenfeld zu koordinieren. Der Bürgermeister und sein Vertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen.

(2)

Der Gemeindebrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein, die nicht öffentlich stattfinden. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

§ 15

Feuerwehrausschüsse

(1)

Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird in den Ortsteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hosenfeld jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2)

Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzenden, dem stellvertretenden Wehrführer sowie aus drei Angehörigen der Einsatzabteilung(en), einem Vertreter der Ehren-und Altersabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart des betreffenden Ortsteils und dem Leiter der Kindergruppe.

(3)

Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.

(4)

Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Gemeindebrandinspektor und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 16

Gemeinsame Jahreshauptversammlung

(1)

Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hosenfeld statt.

Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2)

Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(3)

Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.

(4)

Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des Gemeindebrandinspektors, seines Stellvertreters - die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 16 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

(5)

Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(6)

Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 17

Jahreshauptversammlung

(1)

Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Hosenfeld statt.

(2)

Die getrennte Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Berichtüber das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3)

Eine getrennte Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(4)

§ 16 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 18

Wahlen

(1)

Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2)

Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre. Ausgenommen hiervon sind die Wahlen zum Jugendfeuerwehrwart der Gemeinde bzw. die Jugendfeuerwarte der Ortsteile – dort beträgt die Wahlzeit zwei Jahre.

Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll.

Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sind der Gemeindebrandinspektor und sein Stellvertreter durch den Gemeindevorstand zu diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden.

(3)

Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 16Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(4)

Der Gemeindebrandinspektor, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart der Gemeinde bzw. die Jugendfeuerwarte der Ortsteile werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5)

Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.

(6)

Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben.

§ 19

Feuerwehrvereinigungen

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.

§ 20

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hosenfeld vom 01.10.2012 außer Kraft.

36154 Hosenfeld, 15.12.2022

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Hosenfeld

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Hosenfeld, 16.12.2022

Peter Malolepszy
Bürgermeister