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Mitteilungsblatt für die Gemeinde Hosenfeld
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Entschädigungssatzung ab 01.01.2025

ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG

der Gemeinde Hosenfeld

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hosenfeld am 12.12.2024 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1 Verdienstausfall

(1)

Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Ortsbeiräte und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 10,00 € pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ausschusses, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, sofern sie nicht von diesem Gremium Verdienstausfall erhalten. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(2)

Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.

(3)

Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.

(4)

Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

(5)

Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird.

§ 2 Fahrkosten

(1)

Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Gemeindevertretung, des Gemeindesvorstandes, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind.

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.

(2)

Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

§ 3 Aufwandsentschädigungen

(1)

Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, der Ausschüsse, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind -sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwandsentschädigung erhalten- folgende Aufwandsentschädigung:

a)

Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter

20,00 €

b)

Ehrenamtliche Beigeordnete

20,00 €

c)

Mitglieder der Ausschüsse und des Verwaltungsstabs Katastrophenschutz

20,00 €

d)

Mitglieder der Ortsbeiräte

20,00 €

e)

Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner einer Kommission

20,00 €

f)

Zu Beratungen der Ausschüsse zugezogene Sachverständige

20,00 €

g)

Die Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes erhalten für die Nutzung des digitalen Ratsinformationsdienstes eine monatliche Entschädigung von Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände/ Auszählungswahlvorstände erhalten bei Kommunalwahlen, Bürgermeisterdirektwahlen und Bürgerentscheiden pro Tag den erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit

10,00 €

h)

Die Mitglieder des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und Auszählungswahlvorstände erhalten bei Kommunalwahlen und Direktwahlen pro Tag ihrer Tätigkeit

-

Wahlvorsteherinnen oder Wahlvorsteher

35,00 €

-

Alle übrigen Mitglieder

25,00 €

i)

Antikorruptionsbeauftragte der Gemeinde erhalten pro Jahr

60,00 €

(2)

Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung

50,00 €

die oder den ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten

50,00 €

die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher:

Hosenfeld

265,00 €

entfällt

265,00 €

Blankenau

206,00 €

116,00 €

322,00 €

Brandlos

92,00 €

52,00 €

144,00 €

Hainzell

265,00 €

149,00 €

414,00 €

Jossa

154,00 €

86,00 €

240,00 €

Pfaffenrod

92,00 €

52,00 €

144,00 €

Poppenrod

113,00 €

63,00 €

176,00 €

Schletzenhausen

154,00 €

86,00 €

240,00 €

(3)

Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 Buchstabe a) bis f) wird für den höheren Aufwand bei dem tatsächlichen Wahrnehmen der besonderen Funktionen als Ausschussvorsitzende und Fraktionsvorsitzende jeweils verdoppelt.

(4)

Der Anspruch nach Abs. 2 bzw. 3 entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.

(5)

Der Anspruch nach Abs. 2 bzw. 3 ruht, wenn das jeweilige Amt länger als einen Monat nicht ausgeübt wird für die über einen Monat hinausgehende Zeit. In diesem Fall steht die Aufwandsentschädigung nach Ablauf der Frist von einem Monat für die Dauer der Vertretungszeit dem amtierenden Vertreter zu.

(6)

Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 bzw. 3 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

(7)

Vertritt ein/e ehrenamtliche/r Beigeordneter die Bürgermeisterin/den Bürgermeister, wird neben dem Ersatz des Verdienstausfalles eine Aufwandsentschädigung von 20,00 € pro Tag gewährt.

(8)

Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 20,00 €, sofern nicht eine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gezahlt wird oder es sich um hauptamtliche Bedienstete handelt.

§ 4 Fraktionssitzungen

(1)

Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. Dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen von Ein-Personen-Fraktionen im Sinne von § 36 b Abs. 1 HGO. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen).

(2)

Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben.

§ 5 Dienstreisen

(1)

Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete, Mitglieder der Ausschüsse, Mitglieder der Ortsbeiräte und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.

(2)

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung der Dienstreise vor Antritt zugestimmt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen.

Dienstreisen von Beigeordneten bedürfen vor Antritt der Zustimmmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeister. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

(3)

Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die vorherige Zustimmung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.

§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

(1)

Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(2)

Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Gemeinde Hosenfeld mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

Hosenfeld, 13.12.2024

DER GEMEINDEVORSTAND
DER GEMEINDE HOSENFELD
Siegel
gez.
Peter Malolepszy
Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk:

Vorstehende Entschädigungssatzung der Gemeinde Hosenfeld wird hiermit ausgefertigt.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hosenfeld, 13.12.2024

DER GEMEINDEVORSTAND
DER GEMEINDE HOSENFELD
Siegel
gez.
Peter Malolepszy
Bürgermeister