Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421, ber. 2020 S. 112) in Verbindung mit § 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung sinngemäß hat die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Wetzbachtal am 16. Januar 2025 folgende Festsetzung des Haushaltsplans beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| im Ergebnishaushalt | |
| im ordentlichen Ergebnis |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 489.170 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 489.170 EUR |
| mit einem Saldo von — 0 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR |
| mit einem Saldo von — 0 EUR |
| ausgeglichen, |
| im Finanzhaushalt | |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 122.200 EUR |
| und dem Gesamtbetrag |
| der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 6.500 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 6.500 EUR |
| mit einem Saldo von — 0 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 0 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 120.500 EUR |
| mit einem Saldo von — - 120.500 EUR |
mit einem Finanzmittelüberschuss des Haushaltsjahres von — 1.700 EUR
festgesetzt.
Kredite werden nicht veranschlagt
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Es gilt der von der Verbandsversammlung als Teil des Haushaltsplans am 16. Januar 2025 beschlossene Stellenplan.
Die vorläufige Umlageberechnung für das Haushaltsjahr 2025 wurde ermittelt auf der Grundlage der Einwohnerzahlen zum 30. Juni 2024 und wird wie folgt festgesetzt:
| Umlage des a) Ergebnishaushalts 2024 | — b) Finanzhaushalts 2024 | — c) Gesamtumlage 2024 | — Gesamtumlage 2023 | |||
| Gemeinde Hüttenberg |
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| Ortsteil Reiskirchen |
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| 831 | Einwohner | 138.109,04 € | 2.094,42 € | 140.203,46 € | — 139.666,67 € | |
| 32,22 | % |
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| 838 | Einwohner |
| Gemeinde Schöffengrund |
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| |||||
| Ortsteile Niederwetz, |
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| |||||
| Oberwetz |
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| 290.510,96 € | 4.405,58 € | 294.917,54 € | — 295.833,33 € | |
| 1.748 | Einwohner |
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| 1.775 | Einwohner |
| 67,78 | % |
|
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| 2.579 | Einwohner | 428.620,00 € | 6.500,00 € | 435.120,00 € | — 435.500,00 € | |
| 100,00 | % |
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| 2.613 | Einwohner |
Die vierteljährliche Umlage beträgt:
| Gemeinde Hüttenberg | 35.051 € |
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| Gemeinde Schöffengrund | 73.729 € |
|
Schöffengrund, den 16. Januar 2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die in der Haushaltssatzung 2025 vorgesehenen Liquiditätskredite sind zustimmungsbedürftig. Die allgemeine Zustimmung zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten des Abwasserverbandes „Wetzbachtal“ wurde erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (HWVG) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 421 und GVBl 2020, Seite 112) und gemäß § 65 Wasserverbandsgesetz (WVG) in Verbindung mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S.142) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 65, S. 915), erteilen wir dem Verbandsvorstand des Abwasserverbandes Wetzbachtal die
Allgemeine Zustimmung gemäß § 75 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes
zur Inanspruchnahme von Liquiditäts- bzw. Kassenkrediten bis zu dem in § 4 der Haushaltssatzung 2025 festgesetzten Höchstbetrages von
100.000,00 €
(in Worten: Einhunderttausend Euro).
Weiterhin erteilen bezüglich der getroffenen Festsetzungen im Haushalt 2025 des Verbandes die
| Genehmigung |
Die Haushaltssatzung 2025 des Verbandes beinhaltet keine weiteren genehmigungs- bzw. zustimmungsbedürftigen Aspekte, da weder eine Kreditaufnahme vorgesehen ist, noch Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt wurden.
Die Genehmigung ist im Sinne des § 4 der Wasserverbandshaushaltsverordnung in Verbindung mit den §§ 102 und 103 HGO mit Auflagen verbunden.
| Auflagen: |
| 1. | Die Allgemeine Zustimmung ist mit der Begleitverfügung der Verbandsversammlung gemäß § 50 Abs. 3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Nachweis über die Information und der öffentlichen Bekanntmachung (inkl. der Auflagen) bitten wir bis zum 15. März 2025 zu übersenden. |
| 2. | Bis zum 15. März 2025 sind auch die Nachweise über die Entlastung des Verbandsvorstands betreffend die Jahresabschlüsse 2015 bis 2018 vorzulegen, sowie eine konkrete Arbeitsplanung zur Aufarbeitung des immer noch erheblichen Prüfungsrückstandes bei den Jahresabschlüssen. |
| 3. | Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 hat fristgerecht gem. § 112 Abs. 5 HGO bis zum 30. April 2025 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Mai 2025 zu erfüllen. Dabei ist dann auch über die weiteren Fortschritte bei der Aufarbeitung des noch bestehenden Prüfungsrückstandes zu dokumentieren. |
| 4. | An Ihrem Berichtswesen im Sinne der Regelungen des § 28 GemHVO möchten wir auch 2025 teilhaben und bitten deswegen um Information innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag, zu dem Sie den Gremien berichten. Aufzunehmen sind auch Informationen über den Stand der Aufarbeitung des Prüfungsrückstandes bei den Jahresabschlüssen, sowie zur Entwicklung der Liquidität. |
(Siegel des Lahn-Dill-Kreises)
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme nach § 97 Abs. 4 HGO vom 13. März 2025 bis 24. März 2025 im Rathaus der Gemeinde Schöffengrund, Neukirchener Straße 5, 35641 Schöffengrund, während den Dienststunden öffentlich aus.
Schöffengrund, den 13. März 2025