Gemäß § 97a in Verbindung mit den §§ 92 Abs. 5, 92a, 102, 103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7.März 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Mai 2020 (GBl. S. 318), wird die Angabe „§87 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ durch „§85 Abs. 1 und §87a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt, hat die Gemeindevertretung am 29.01.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr — 2024
wird im Ergebnishaushalt im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — -28.275.190,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen
auf — 29.893.975,00 EUR
mit einem Saldo von — 1.618.785,00 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — - 13.000,00 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR
mit einem Saldo von — - 13.000,00 EUR
ausgeglichen/mit einem Überschuss (-)/Fehlbedarf (+)
von — + 1.605.785,00 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — - 777.185,00 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 116.000,00 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -6.668.100,00 EUR
mit einem Saldo von — -6.552.100,00 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 6.578.850,00 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — -782.350,00 EUR
mit einem Saldo von — 5.796.500,00 EUR
ausgeglichen/mit einem Zahlungsmittelüberschuss(+)/
Zahlungsmittelbedarf (-) des Haushaltsjahres
von — - 1.532.785,00 EUR
festgesetzt.
Der Ergebnishaushalt 2024 wird durch die vorhandene Rücklage aus dem ordentlichen Ergebnis gedeckt.
Der Finanzhaushalt 2024 wird durch die vorhandene ungebundene Liquidität gedeckt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 6.552.100 EUR (Eigenanteil Hessenkasse wurde herausgerechnet) festgesetzt.
(Das Darlehen zur Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms der HESSENKASSE des Landes Hessen wurde im Haushaltsjahr 2022 festgesetzt. Im Jahr 2024 wurden Maßnahmen erneut im EH veranschlagt.
Davon werden im Rahmen des Hessenkassegesetz als
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 4.275.000 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 772.600,00 EUR festgesetzt.
Die Realsteuern aus der Hebesatzsatzung, die von der Gemeindevertretung am 29.01.2024 beschlossen wurde, lauten:
| 1. | Grundsteuer |
| |
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 440 v. H. |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 660 v. H. |
| 2. | Gewerbsteuer auf | 400 v. H. | |
Ein Haushaltssicherungskonzept für den Haushaltsplan 2024 wurde von der Gemeindevertretung nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Gemäß VV Nr. 1 zu § 1 GemHVO sind Umsetzungen von Planstellen von Beamten und von Arbeitnehmern, die im Zusammenhang mit einer Umorganisation der Verwaltung innerhalb der Teilhaushalte stehen, möglich ohne dass dadurch eine Nachtragssatzung erforderlich wird.
Erheblichkeitsgrenzen (§98 Absatz 2 Nr. 1 + 2 HGO - Nachtragssatzung)
Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO gilt ein Fehlbetrag
im Ergebnishaushalt unter 2.900.000,00 €.
Als nicht erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO gilt ein Fehlbetrag
im Finanzhaushalt unter 500.000,00 €.
Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.
Erheblichkeitsgrenzen (§12 GemHVO - Investitionen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen)
Als erhebliche Investitionen im Sinne von § 12 GemHVO gelten solche, die insgesamt Auszahlungen von mehr als 250.000 € vorsehen.
Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.
Erheblichkeitsgrenzen (§100 Absatz 1 HGO)
Als nicht erheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO gelten kassenwirksame über- und außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen
| a) | im Ergebnishaushalt | |
|
| • | vom Deckungskreis 1 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
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| • | vom Deckungskreis 2 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
|
| • | vom Deckungskreis 3 bis zu einem Betrag von 40.000,00 Euro |
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| • | vom Deckungskreis 4 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
|
| • | vom Deckungskreis 5 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
|
| • | vom Deckungskreis 10 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
|
| • | vom Deckungskreis 11 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
| b) | im Finanzhaushalt | |
|
| • | vom Deckungskreis 6 bis zu einem Betrag von 35.000,00 Euro |
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| • | vom Deckungskreis 7 bis zu einem Betrag von 20.000,00 Euro |
|
| • | vom Deckungskreis 8 bis zu einem Betrag von 20.000,00 Euro |
|
| • | vom Deckungskreis 9 bis zu einem Betrag von 60.000,00 Euro |
Der Gemeindevorstand hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.
Gemeinde Hüttenberg, den 29.01.2024
Die vorliegende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach§§ 102, 103 und 105 Abs. 2 HGO in der erforderliche(n) Genehmigung(en) der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.
gemäß den §§ 97a,102,103 und 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der aktuell gültigen Fassung erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hüttenberg die
| I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2024 |
a. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 102 HGO zur Leistung von Auszahlungen bis zu einem Betrag von
4.275.000 €
(i. W.: vier Millionen zweihundertfünfundsiebzigtausend Euro)
b. der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 97a Nr.4 i. V. m. § 103 HGO bis zu einem Gesamtbetrag von
6.552.100 €
(i. W.: sechs Millionen
fünfhundertzweiundfünfzigtausendeinhundert Euro)
c. zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach § 97a Nr. 5 i. V. m.§ 105 HGO bis zu einem Höchstbetrag von
772.600 €
(i. W.: siebenhundertzweiundsiebzigtausendsechshundert Euro)
Die Genehmigung erfolgt aufgrund der Vorgaben der §§ 97a und 103 HGO unter Auflagen, die in der folgenden Begleitverfügung begründet werden.
| Auflagen |
| 1. | Über die Aufsichtsbehördliche Genehmigung inkl. der Haushaltsbegleitverfügung ist die Gemeindevertretung gemäß § 50 Abs. 3 HGO bis zum 15. April 2024 in geeigneter Form zu informieren. Den Nachweis der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung (inkl. der Auflagen) i.S.v. § 97 Abs. 4 HGO bitte ich ebenfalls bis zum 15. April 2024 zu erbringen. |
| 2. | An Ihrem Berichtswesen i.S.v. § 28 GemHVO möchte ich auch weiterhin teilhaben und bitte darum, mir die Berichte im Sinne Ihrer Konzeption des Berichtswesens innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Stichtag zu übersenden und ebenfalls den gemeindlichen Gremien in diesem Zeitraum zur Kenntnis zu geben. Hierüber legen Sie mir bitte einen Nachweis vor. |
| 3. | In das Berichtswesen gem. § 28 GemHVO ist im Sinne einer Baukostenkontrolle weiterhin der Umsetzungsstand aller veranschlagten und noch nicht abgeschlossenen Investitionen ab 50.000 € aufzunehmen. |
Der Haushaltsplan und die Aufsichtsbehördliche Genehmigung liegt zur Einsichtnahme vom 23.03.2024 bis 12.04.2024 im Rathaus OT Rechtenbach, am Empfang zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
Montag bis Freitag 07:30 - 12:00 Uhr und Donnerstag zusätzlich 14:00 -18:00 Uhr.
Gemeinde Hüttenberg, den 20.03.2024