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's Blättche - Hüttenberger Mitteilungsblatt
Ausgabe 15/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bewerberaufruf Nachbesetzung in den Schiedsamtsbezirken Rechtenbach und Reiskirchen

Bewerbungsmöglichkeit für die Neuwahl der Schiedsperson im Schiedsamtsbezirk Rechtenbach sowie der Schiedsperson und Stellvertretende Schiedsperson im Schiedsamtsbezirk Reiskirchen

Im Schiedsamtsbezirk Rechtenbach ist das Amt der Schiedsperson und im Schiedsamtsbezirk Reiskirchen das Amt der Schiedsperson und der Stellvertretenden Schiedsperson im Laufe des Jahres neu zu besetzen.

Die bevorstehende Wahl wird hiermit gem. § 4 Abs. 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes bekannt gemacht.

Die Aufgaben der Schiedsperson bestehen in der Durchführung von Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen.

Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung für die Dauer von fünf Jahre gewählt.

Ein Wiederwahl der Amtsinhaber ist möglich.

Interessierte Personen haben die Möglichkeit, sich zu bewerben. Die Bewerbungsunterlagen - formloses Bewerbungsschreiben mit Angaben zu Alter und Beruf - können

bis zum 30. April 2026

beim Gemeindevorstand der Gemeinde Hüttenberg, Frankfurter Straße 49 - 51, 35625 Hüttenberg, eingereicht werden.

Das Hessische Schiedsamtsgesetz fordert, dass Schiedspersonen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein müssen.

Das Amt kann nicht bekleiden,

1.

wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

2.

eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;

3.

wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;

4.

wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;

5.

wer die rechtsprechende Gewalt oder das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.

In das Amt soll nicht berufen werden, wer

1.

bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;

2.

nicht in der Gemeinde wohnt;

3.

durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Weitere Informationen können in der Gemeindeverwaltung erfragt werden

(Herr Maximilian Reinl, Tel. 06441/7006-28).