Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttenberg hat am 12.09.2022 die Aufhebung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „An dem großen Pfuhl“ im Ortsteil Weidenhausen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Der Geltungsbereich ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Die Aufhebung des Bebauungsplanes ist gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus der am 08.02.2023 vom Regierungspräsidium Gießen genehmigten Flächennutzungsplanänderung entwickelt.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt die Aufhebung des Bebauungsplanes mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Aufhebung des Bebauungsplanes und die Begründung, inkl. Umweltbericht, hierzu werden in der Hauptverwaltung im Ortsteil Rechtenbach, Frankfurter Str. 49-51, 35625 Hüttenberg, Bauabteilung, während der allgemeinen Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist die rechtskräftige Aufhebung des Bebauungsplanes mit Begründung inkl. Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung ergänzend auf der Homepage der Gemeinde Hüttenberg (https://huettenberg.de unter der Rubrik Bauen/ Bebauungspläne) eingestellt. Gleichzeitig kann der Plan über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (www.bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.
Gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird der Aufhebung des Bebauungsplanes eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend-machung etwaiger
Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.