Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttenberg hat in ihrer Sitzung am 11.03.2024 den Bebauungsplan Nr. 2.15 „Im Dollenstück III“ - 1. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) i.V.m. § 5 HGO (Hess. Gemeindeordnung) und § 91 HBO als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Die Bebauungsplanänderung erfolgte im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt im Nordosten des Ortsteiles Rechtenbach, nördlich der Straße Budenweisgraben und ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Großrechtenbach (Hüttenberg) in der Flur 19 das Flurstück 157/2.
Der rechtskräftige Bebauungsplan wird in der Hauptverwaltung im Ortsteil Rechtenbach, Frankfurter Str. 49-51, 35625 Hüttenberg, Bauabteilung, während der allgemeinen Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB), zusätzlich zu den Planunterlagen wird hier die DIN 45691 zur Einsicht bereitgehalten. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB werden die Unterlagen des rechtskräftigen Bebauungsplans inkl. Begründung ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde unter https://huettenberg.de/bauen/bebauungsplaene/ eingestellt. Darüber hinaus wird der rechtskräftige Bebauungsplan über das zentrale Internetportal des Landes Hessen https://bauleitplanung.hessen.de/ zugänglich gemacht.
Das Verfahren wurde gemäß § 13 BauGB als Vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt worden. Eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB, in der über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, erfolgt nicht.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Bauleitplanung der Gemeinde Hüttenberg, Ortsteil Rechtenbach
Bebauungsplan Nr. 2.15 „Im Dollenstück III“ - 1. Änderung